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Sonstiges

Auslieferung, Russland, drohende lebenslange Freiheitsstrafe

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. (4) 151 AuslA 44/18 (41/18)

Leitsatz: Die Möglichkeit der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in Russland begründet grundsätzlich kein Auslieferungshindernis, da die Russische Föderation über ein verfassungs- und menschenrechtlichen Anforderungen genügendes Verfahren der Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe verfügt.


KAMMERGERICHT

Beschluss

Geschäftsnummer:
(4) 151 AuslA 44/18 (41/18)

In der Auslieferungssache
betreffend den russischen Staatsangehörigen pp.

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 3. Juli 2018 – zu 3. durch seinen Vorsitzenden – beschlossen:

1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Ausliefe-rungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 29. März 2018 – 81/3-199-2018 – bezeichneten Tat wird für zulässig erklärt.

2. Die Auslieferungshaft dauert fort.

3. Die Bestellung von Rechtsanwalt H aus U. zum Beistand wird aufge-hoben, da der Verfolgte mit Rechtsanwalt M aus B. einen anderen Bei-stand gewählt und dieser die Wahl angenommen hat (§§ 40 Abs. 3 IRG, 143 StPO).

Gründe:

Die russischen Behörden haben zunächst über die Internationale kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) um die Festnahme und Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Der Verfolgte ist am 1. März 2018 gemäß § 19 IRG vorläufig festgenommen worden. Bei seiner am folgenden Tag nach § 22 IRG durchgeführten richterlichen Anhörung hat er Einwendungen gegen seine Ausliefe-rung erhoben, sich mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) nicht einverstanden erklärt und auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes (Art. 14 EuAlÜbk) nicht verzichtet. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. März 2018 gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft nach §§ 16 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG i.V. mit Art. 16 Abs. 1 EuAlÜbk und nach Eingang des förmlichen Auslieferungsersuchens am 5. April 2018 die Fortdauer der vorläufigen Auslieferungshaft als Auslieferungshaft angeordnet.

In seiner richterlichen Anhörung nach § 28 IRG am 25. April 2018 hat der Verfolgte erneut Einwendungen gegen seine Auslieferung erhoben, sich wiederum nicht mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt und nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Auslieferung für zulässig zu erklä-ren (§ 29 Abs. 1 IRG). Der Senat entscheidet antragsgemäß.

1. Das auf justizministeriellem Weg (Art. 5 des 2. Zusatzprotokolls zum EuAlÜbk) übermittelte Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 29. März 2018 – 81/3-199-2018 – entspricht den Anforderungen des Art. 12 EuAlÜbk. Es beinhaltet unter anderem eine Abschrift der anwendbaren Be-stimmungen des russischen Strafgesetzbuches, eine beglaubigte Abschrift der Haftanordnung des Bezirksgerichts T. der Stadt M. vom 17. Januar 2018 sowie poli-zeiliche Unterlagen zu dem gegen den Verfolgten erhobenen Vorwurf. Danach wird dem Verfolgten zur Last gelegt, sich mit den gesondert Verfolgten A, K und H sowie weiteren nicht festgestellten Personen zu einer organisierten Gruppe zusammenge-schlossen zu haben, deren Zweck der Schmuggel von Kokain aus Argentinien in die Russische Föderation und dessen Verkauf gewesen sein soll. Der Verfolgte, A und eine weitere Person sollen vor dem 15. Juli 2016 insgesamt 362.174,64 Gramm Ko-kain erworben und in zwölf Reisekoffern versteckt in den Schul- und Wohngebäude-komplex bei der russischen Botschaft in Argentinien verbracht haben, wo die Koffer für die Versendung in die Russische Föderation vorbereitet worden sein sollen. Der Verfolgte soll des Weiteren die gesondert Verfolgten K und H im Rahmen der krimi-nellen Gruppierung beauftragt haben, den Transportflug in die Russische Föderation zu finanzieren sowie das Kokain nach dem Eintreffen in Russland abzuholen und zum Zwecke des Weiterverkaufs zu lagern.

Die Durchführung des Plans des Verfolgten und seiner Mittäter soll dadurch geschei-tert sein, dass die zwölf Koffer am 8. Dezember 2016 in einem Nebenraum des Schul- und Wohngebäudekomplexes bei der Botschaft durch Mitarbeiter der Bot-schaft sowie Beamte des russischen Föderalen Sicherheitsdienstes und der argenti-nischen Nationalen Gendarmerie aufgefunden wurden. Die Koffer sollen sodann am 7. Dezember 2017 im Rahmen eines von den Sicherheitsbehörden kontrollierten Transports in die Russische Föderation geflogen worden sein, wo sie von K und H entsprechend ihrem Auftrag in Empfang genommen worden sein sollen.

2. Die Auslieferung des Verfolgten ist zulässig. Bei der ihm zur Last gelegten Tat handelt es sich sowohl nach dem Strafrecht des ersuchenden Staates (Art. 228.1 Abs. 5, 229.1 Abs. 4 lit. a und b, 30 Abs. 3 des russischen Strafgesetzbuches) als auch nach deutschem Strafrecht (§ 30a Abs. 1 BtMG) um eine auslieferungsfähige strafbare Handlung, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens ei-nem Jahr bedroht ist (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuAlÜbk).

Hindernisse, die der Auslieferung des Verfolgten entgegenstehen, sind nicht ersicht-lich.

a) Die Haftbedingungen in den Haftanstalten der Russischen Föderation hindern die Auslieferung nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat im Auslieferungsersuchen vom 29. März 2018 unter anderem zugesichert, dass der Verfolgte keiner Folter und keiner grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe unterworfen werden wird. Sie hat weiter zugesichert, dass der Verfolgte im Falle der Auslieferung in einer Anstalt untergebracht wird, die den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Europäischen Strafvollzugsgrund-sätze vom 11. Januar 2006 (Empfehlung des Europarates REC(2006)2) entspricht, und dass Angestellte der deutschen Botschaft in Russland ihn jederzeit zwecks Prü-fung der Einhaltung der Zusicherungen besuchen dürfen.

Diese Zusicherungen genügen, um sich aus – vom Beistand zutreffend dargelegten – bekannten Missständen im russischen Justizvollzug ergebende Bedenken auszu-räumen. Im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten ist dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechts-staatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzu-bringen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Juli 2016 – 2 BvR 1468/16 – [juris], vom 9. März 2016 – 2 BvR 348/16 – [juris] und vom 2. Februar 2016 – 2 BvR 2486/15 – [juris = AuAS 2016, 64]; jeweils mwN) sind vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr – wie hier – gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Be-denken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zusicherungen des ersuchenden Staates im Falle des Verfolgten nicht belastbar sein könnten, sind weder ersichtlich noch werden sie von dem Ver-folgten oder seinem Beistand behauptet. Zudem ermöglicht die Zusicherung der Be-suchsmöglichkeit durch deutsche Botschaftsbeamte die gebotene effektive Kontrolle der konventionskonformen Behandlung des Verfolgten und ist daher geeignet, etwai-ge Zweifel an der Einhaltung der Zusicherung zu zerstreuen (vgl. BVerfG aaO). In früheren Verfahren durchgeführte Haftbesuche deutscher Botschaftsmitarbeiter ha-ben keine Zweifel an der Belastbarkeit von Zusicherungen der Russischen Föderati-on aufkommen lassen.

Soweit der Beistand unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats und anderer Oberlandesgerichte zu notwendigen Darlegungen der konkreten Haftbedingungen durch den ersuchenden Staat im Falle der Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls entsprechende ausführliche und konkrete Schilderungen der den Verfolg-ten im Falle der Auslieferung erwartenden Haftbedingungen auch durch die Russi-sche Föderation für erforderlich erachtet, folgt der Senat dem nicht. Das sich aus dem Urteil der Großen Kammer des EuGH vom 5. April 2016 in den Rechtssachen C-404/15 und C-659/15 PPU (Aranyosi und Caldararu) ergebende Erfordernis der Einholung entsprechender Informationen des ersuchenden Mitgliedstaats beruht un-ter anderem darauf, dass der Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl es nicht zulässt, die Abgabe auf die Haftbedingungen bezogener Zusicherungen des ersuchenden Mitgliedstaats zur Voraussetzung der Bewilligung der Auslieferung zu machen. Der Auslieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unterscheidet sich daher in diesem Punkt wesentlich von demjenigen mit Drittstaaten wie der Russi-schen Föderation, von denen solche Zusicherungen verlangt werden können und im Falle ihrer Erteilung regelmäßig – wie dargelegt – zur Ausräumung etwaiger Beden-ken genügen. An der von ihm zeitweise vertretenen gegenteiligen Ansicht hält der Senat nicht mehr fest (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2017 – [4] 151 AuslA 77/16 [107/16] – [juris]).

b) Ein Auslieferungshindernis erwächst auch nicht aus dem Umstand, dass der Ver-folgte am 21. Juni 2018 einen Asylantrag gestellt hat. Gemäß § 6 S. 2 AsylG sind Auslieferungs- und Asylverfahren getrennte Verfahren mit der grundsätzlichen Mög-lichkeit divergierender Entscheidungen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 2009 – [4] AuslA 522/03 [139-140/07] – [juris]; OLG München StV 1996, 100, 101; OLG Karlsruhe NStZ 2010, 41; OLG Jena NJW 2007, 1700, 1701). Den schützenswerten Belangen des Verfolgten wird durch den im Auslieferungsverfahren geltenden, von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation nochmals ausdrücklich zugesicherten Grundsatz der Spezialität (Art. 14 EuAlÜbk) ausreichend Rechnung getragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 1983 – 1 BvR 866/82, 1 BvR 890/92 – [juris]; OLG Karlsruhe aaO). Gleichwohl ist bei der Entscheidung über die Ausliefe-rung ein etwaiges Asylverfahren zu beachten. Nach allgemeiner Ansicht besteht bei einer positiven Asylentscheidung eine Indizwirkung dahin, dass auch die Vorausset-zungen eines Auslieferungshindernisses nach § 6 Abs. 2 IRG gegeben sind (vgl. BVerfG aaO; Senat aaO; OLG Dresden NStZ 2009, 462, 463; OLG München aaO). Dies gilt umso mehr, wenn bei der Asylentscheidung der dem Auslieferungsverfahren zugrunde liegende Strafvorwurf bereits bekannt war und damit in die Abwägung der dortigen Behörde mit einbezogen wurde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. De-zember 2010 – 2 Ausl 50/10 – [juris]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2007 – 1 AK 41/07 – [juris]).

Nach diesen Maßstäben liegen Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung nicht vor. Eine Entscheidung über den Asylantrag ist noch nicht ergangen. Die Prüfung des Asylvorbringens durch den Senat ergibt, dass die Behauptungen des Verfolgten unglaubhaft sind.

Der Verfolgte begründet seinen Asylantrag mit der Behauptung, ab September 2017 aus „dem Nichts […] plötzlich verdächtigt [worden zu sein,] für die Ukraine spioniert zu haben“. Der Vorwurf sei „Bestandteil einer konzertierten Aktion, die alle ehemali-gen und aktuellen Elemente der Truppe traf, die ukrainischer Abstammung sind“. Er legt weiter dar, dass die Anklage wegen Drogenhandels „konstruiert“ worden sei, weil der Spionagevorwurf und seine Begründung „im Rahmen eines Rechtshilfe- bzw. Auslieferungsverfahrens nicht genug Gewicht haben würde[n]“. Er sei „völlig un-schuldig und Opfer der üblichen, verlogenen und rachsüchtigen Vorgehensweise der russischen Behörden“. Eine Auslieferung bedeute sein „Verschwinden“ und „den si-cheren Tod“.

Es ist bereits nicht erklärlich, warum der Verfolgte seine behauptete politische Ver-folgung erst jetzt – nahezu vier Monate nach seiner Festnahme im Auslieferungsver-fahren und nach Beauftragung eines neuen Wahlbeistands – vorbringt. Weder hat er vor seiner Festnahme einen Asylantrag gestellt, obwohl er sich seit mindestens drei Monaten in Deutschland aufgehalten hatte und den Schutz deutscher Behörden hät-te suchen können, noch hat er in seinen richterlichen Anhörungen am 2. März und 25. April 2018 eine politische Verfolgung als zu Unrecht der Spionage für die Ukraine Verdächtigter behauptet. In der Anhörung vom 2. März 2018 hat er lediglich angege-ben, nicht schuldig zu sein. In der Anhörung am 25. April 2018 hat er gleichfalls (nur) den Tatvorwurf mit einzelnen Ausführungen bestritten, politische Verfolgung hinge-gen nicht geltend gemacht. Auch in den umfangreichen Schriftsätzen seines (Pflicht-) Beistands findet eine politische Verfolgung als angeblicher Spion keine Erwähnung. Ebenso wenig hat der Verfolgte eine politische Verfolgung in seiner polizeilichen Be-fragung durch LKA 741 nach seiner Festnahme behauptet. In der auf seine Bitte hin durchgeführten Vernehmung durch LKA 543 am 27. März 2018 (in der er zum vor-liegenden Verfahren allerdings nicht befragt wurde) hat er angegeben, dass seine Arbeit für das russische xx ursächlich für seine aktuelle Inhaftierung sei, ohne dies zu erläutern; ein Spionagevorwurf fand keine Erwähnung.

Der Senat ist daher überzeugt, dass der Asylantrag grundlos und allein zu dem Zweck gestellt wurde, die Auslieferung des Verfolgten zu verzögern. Einer Verfol-gung des Verfolgten wegen Spionage steht bereits Art. 14 EuAlÜbk entgegen. Vor dem von ihm vorgeblich besorgten „Verschwinden“ und dem „sicheren Tod“ schützen ihn die von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation abgegebenen Zusicherungen und die Überprüfung ihrer Einhaltung durch die deutsche Auslands-vertretung.

c) Ebenso wenig steht die Möglichkeit der Verurteilung zu einer lebenslangen Frei-heitsstrafe der Auslieferung entgegen.

aa) Zweifelhaft ist insoweit bereits, ob die Verhängung einer lebenslangen Freiheits-strafe in Betracht kommt. Ausweislich des Auslieferungsersuchens werten die russi-schen Behörden die – nach deutschem Recht als vollendetes Handeltreiben nach § 30a Abs. 1 BtMG strafbare – Tat als versuchtes Delikt (§ 30 Abs. 3 des russischen Strafgesetzbuches). Entgegen der Behauptung in dem Schriftsatz des Beistands vom 3. Mai 2018 enthält die „Verfügung über die Ausschreibung zur internationalen Fahndung“ vom 28. Dezember 2017 keine abweichende Wertung; auch in ihr wird Art. 30 Abs. 3 des russischen Strafgesetzbuches zitiert. Von einem Versuch geht auch der Haftbefehl vom 17. Januar 2018 aus. Nach Art. 66 Abs. 4 des russischen Strafgesetzbuches scheidet bei Versuchsdelikten die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe aus.

bb) Dies kann jedoch dahinstehen, da auch im Falle der Möglichkeit einer lebenslan-gen Freiheitsstrafe, die Art. 228.1 Abs. 5 und Art. 229.1 Abs. 4 des russischen Straf-gesetzbuches neben zeitiger Freiheitsstrafe androhen, hieraus kein Auslieferungs-hindernis erwachsen würde.

(1) Die Möglichkeit der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe begründet kein Auslieferungshindernis. Ein innerstaatliches Auslieferungsverbot nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 73 IRG ist (nur) bei einer unerträglich schweren Strafe gegeben, da es zu dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grund-satz der Verhältnismäßigkeit gehört, dass die Schwere einer Straftat und das Ver-schulden des Täters zu der gesetzlich angedrohten oder der verhängten Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Eine Strafandrohung oder Verurteilung darf nach Art und Maß dem unter Strafe stehenden Verhalten nicht schlechthin un-angemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein. Der Kernbereich dieser Anforderungen zählt zu den unabdingbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und ist auch im Auslieferungsverkehr zu beachten. Den zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland ist es verwehrt, einen Verfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die gegen ihn im ersuchenden Staat verhängt werden kann, unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint. Anderes gilt hingegen dann, wenn die drohende Strafe lediglich als in hohem Maße hart anzuse-hen ist und bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts be-reits nicht mehr als angemessen erachtet werden könnte. Das Grundgesetz geht von der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft aus (Präambel, Art. 24 bis 26 GG). Es gebietet damit zugleich, fremde Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten. Das bedeu-tet, dass die Auffassung der deutschen Rechtsordnung von maß- und sinnvollem Strafen im Auslieferungsverkehr nur insoweit zur Geltung zu bringen ist, als sie Be-standteil zwingender, unabdingbarer verfassungsrechtlicher Grundsätze der Bundes-republik Deutschland ist (vgl. BVerfG WM 2015, 65 = wistra 2015, 96 = InfAuslR 2015, 129 [juris Rn. 25 f.]; OLG Hamm NStZ-RR 2014, 156; jeweils mwN).

Nach diesen Maßstäben ist ein Auslieferungshindernis vorliegend zu verneinen. An-gesichts der großen Menge des gefährlichen Rauschgifts Kokain, an dessen Schmuggel der Verfolgte mitgewirkt haben soll, kann eine lebenslange Freiheitsstrafe – auch wenn sie hart ist – nicht als schlechthin unangemessen bewertet werden.

(2) Die Regelungen zur Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen nach russischem Recht stehen der Auslieferung gleichfalls nicht entgegen.

Auch wenn selbst die Möglichkeit der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Reststrafenaussetzung nicht grundsätzlich als unerträglich hart und unangemessen angesehen werden kann (vgl. BVerfG 113, 154 [juris Rn. 27]), gehört es doch zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvoll-zugs, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden (vgl. BVerfG aaO Rn. 30 mwN). Hierbei sind an das Verfahren, in dem eine Überprüfung der Fortdauer der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe erfolgt, im Falle eines Auslieferungs-verfahrens aber nicht dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für den Strafvoll-zug im Geltungsbereich des Grundgesetzes gelten. Vielmehr kommt es nur darauf an, dass im Rechtssystem des ersuchenden Staates jedenfalls eine praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit besteht, auch wenn diese gemessen an der deutschen Rechtslage möglicherweise geringer ist (vgl. BVerfG aaO Rn. 31, 37).

Dem genügt die Rechtslage in der Russischen Föderation. Neben der Möglichkeit einer Begnadigung durch den Präsidenten der Russischen Föderation (Art. 85 des russischen Strafgesetzbuches), die grundsätzlich schon den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Möglichkeit der Wiedererlangung der Freiheit genügen kann (vgl. BVerfG aaO Rn. 38), sieht Art. 79 des russischen Strafgesetzbuches ein gere-geltes gerichtliches Verfahren der Reststrafenaussetzung vor. Gemäß Art. 79 Abs. 5 des russischen Strafgesetzbuches ist nach Verbüßung von 25 Jahren der Strafe (was genügt, § 83 Abs. 1 Nr. 4 IRG gilt im Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten nicht; vgl. auch BVerfG NStZ-RR 2015, 357 sowie zur Menschenrechtskonformität der 25-Jahres-Grenze EGMR [Große Kammer], Urteil vom 9. Juli 2013 in der Sache Vinter u.a. vs. Vereinigtes Königreich – Fälle Nr. 66069/09, 130/10 und 3896/10 –, § 120) eine Reststrafenaussetzung durch das Gericht möglich, wenn der Verurteilte keiner weiteren Vollstreckung bedarf. Nach Art. 79 Abs. 4.1 des russischen Strafge-setzbuches hat das Gericht bei dieser Entscheidung das Verhalten des Verurteilten, seine Einstellung zum Lernen und zur Arbeit während der gesamten Strafverbüßung, seine Einstellung zur Tat, eine etwaige Schadenswiedergutmachung sowie eine gut-achterliche Stellungnahme der Vollzugsanstalt zur Reststrafenaussetzung zu berück-sichtigen. Soweit der Beistand des Verfolgten aus systematischen Erwägungen eine Anwendbarkeit des Prüfungskatalogs des Abs. 4.1 auch auf die Aussetzung der le-benslangen Freiheitsstrafe in Zweifel zieht, steht dem das Schreiben der General-staatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 5. Juni 2018 entgegen, in dem ausdrücklich auf beide Regelungen als rechtliche Grundlage der Reststrafenausset-zung hingewiesen wird. Der Senat hat keinen Anlass davon auszugehen, dass die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation den Senat und die deutsche Bewilligungsbehörde über die Rechtslage in Russland täuschen könnte, zumal die Gesetzesauslegung des Beistands keineswegs zwingend ist.

Hiernach ist ein den verfassungsrechtlichen Anforderungen ebenso wie denen der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. hierzu EGMR [Große Kammer], Urteil vom 24. Januar 2017 in der Sache Khamtokhu und Aksenchik vs. Russland – Fälle Nr. 60637/08 und 961/11 –, § 76) genügendes Verfahren der Reststrafenaussetzung gegeben.

cc) Der Senat sieht daher davon ab, bei den russischen Behörden nachzufragen, ob die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe überhaupt möglich ist. Die Fragen des Senats in seinem Beschluss vom 5. April 2018, deren Beantwortung Anlass zu einem Hinweis auf Art. 66 Abs. 4 des russischen Strafgesetzbuches hätte geben können, sind der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation nicht über-mittelt worden, weil dem Bundesamt für Justiz bereits eine Auskunft zum Verfahren der Reststrafenaussetzung in anderer Sache vorlag, die dem Senat zur Verfügung gestellt wurde. Die danach nur noch aufgrund der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 24. Mai 2018 veranlasste Nachforderung der entsprechenden Gesetzestexte musste der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation keine Veranlas-sung geben, auf deren mögliche Bedeutungslosigkeit im hiesigen Verfahren hinzu-weisen.

d) Anlass zu einer Tatverdachtsprüfung (§ 10 Abs. 2 IRG) besteht unverändert nicht. Im Auslieferungsverfahren nach dem EuAlÜbk findet eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts nach § 10 Abs. 2 IRG grundsätzlich nicht statt, sondern es wird der in den Auslieferungsunterlagen mitgeteilte Sachverhalt als zutreffend unterstellt (vgl. BVerfGE 60, 348; Senat InfAuslR 2014, 208 = Asylmagazin 2014, 277 = OLGSt IRG § 35 Nr. 3 mwN). Das ergibt sich schon aus Art. 12 EuAlÜbk, nach welchem dem Auslieferungsersuchen lediglich das vollstreckbare Erkenntnis, der Haftbefehl oder eine entsprechende Urkunde, eine Darstellung der dem Verfolgten zur Last gelegten Handlungen und ihrer näheren Umstände, die Mitteilung des anwendbaren Rechts und Angaben über die Person des Verfolgten, nicht jedoch Unterlagen, aus denen sich der Tatverdacht ergibt, beizufügen sind (vgl. BGHSt 32, 314, 321 mwN). Zu den Vertragsstaaten, die grundsätzlich nur eine formelle Prüfung vornehmen, gehört die Bundesrepublik Deutschland. Das deutsche Auslieferungsverfahren ist kein Strafver-fahren, sondern lediglich ein Verfahren zur Unterstützung einer ausländischen Straf-verfolgung. Es überlässt deshalb jedenfalls im vertraglichen Auslieferungsverkehr die – ganz überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegende – Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen – formellen – Sicherungen ge-gen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens (vgl. Senat aaO mwN). Dem deutschen Richter ist es deshalb grundsätzlich verwehrt, bei seiner Ent-scheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nach dem EuAlÜbk eine Prüfung des Tatverdachts (Schuldverdachts) vorzunehmen, und zwar regelmäßig auch dann, wenn er Anlass zu der Annahme hat, dass das ausländische Gericht zu Unrecht den Tatverdacht bejaht hat (vgl. BGHSt 32, 314, 323). Eine solche Prüfung ist nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, nämlich dann zulässig und geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen An-spruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Um-stände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaa-ten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Min-deststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprü-fung darüber Aufschluss geben kann. Völkerrechtliche Mindeststandards können et-wa dann verletzt sein, wenn im Strafverfahren eine Aussage als Beweis verwendet wird, die unter Folter erpresst wurde (vgl. BVerfG NStZ-RR 2006, 149, 150 mwN).

Solche hinreichenden Anhaltspunkte liegen hier nicht im Sinne der dargestellten Rechtsgrundsätze vor. Allein das Behaupten derartiger Aspekte durch den Verfolgten löst die grundsätzlich ausgeschlossene Überprüfung nicht aus. Eine Prüfung ist in der Rechtsprechung vielmehr etwa dann für zulässig und erforderlich erachtet wor-den, wenn (schon) aufgrund der vom ersuchenden Staat übersandten Ausliefe-rungsunterlagen ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass die behaupteten strafbaren Handlungen des Verfolgten nur vorgeschoben sind, oder sich aus den maßgeblichen Auslieferungsunterlagen entgegen der Würdigung durch den ersu-chenden Staat schon kein hinreichender Verdacht eines konkreten strafbaren Verhal-tens ergibt (vgl. Senat aaO mwN). Aus den vorliegenden Auslieferungsunterlagen ergeben sich in diesem Sinne keine besonderen Umstände nach § 10 Abs. 2 IRG. Soweit der Beistand des Verfolgten die Auslieferungsunterlagen in einer Weise inter-pretiert, die aus seiner Sicht das Vorschieben der Tatvorwürfe belegen soll, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

Zwar trifft es zu, dass die Schilderungen des Tatvorwurfs in dem (maßgeblichen) Haftbefehl und den zusätzlich übermittelten polizeilichen Unterlagen nicht vollständig deckungsgleich sind. Dies ist jedoch unschwer damit erklärlich, dass die jeweiligen Verfasser die ihnen vorliegenden Akten unterschiedlich (und zu unterschiedlichen Zwecken) rezipiert haben. Gravierende Unterschiede, die den Eindruck erwecken könnten, die Verfasser der verschiedenen Texte seien von völlig unterschiedlichen tatsächlichen Ereignissen ausgegangen, weisen die Unterlagen nicht auf. Für die An-nahme einer willkürlichen Konstruktion des Tatvorwurfs bieten die Auslieferungsun-terlagen keinen Anhaltspunkt, zumal in diesem Fall weit eher als bei einer Auswer-tung realer Ermittlungsergebnisse wortlautidentische Darstellungen zu erwarten wä-ren.

Ebenso wenig spricht für (bewusst) falsche Darstellungen, dass ausweislich des Haftbefehls das Kokain durch Mitarbeiter der Botschaft sowie Beamte des russi-schen Föderalen Sicherheitsdienstes und der argentinischen Nationalen Gendarme-rie aufgefunden worden sein soll. Zwar steht – wie der Beistand ausführt – Art. 22 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen einer Durch-suchung von Räumlichkeiten einer Mission durch Behörden des Empfangsstaates entgegen. Jedoch kann nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens der Missi-onschef das Betreten durch Vertreter des Empfangsstaats gestatten, so dass eine gemeinsame Aktion wie die im Haftbefehl geschilderte möglich – und nach den sich aus in der Akte enthaltenen Presseberichten ergebenden weiteren Erkenntnissen über die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen Russland und Argentinien im vorlie-genden Verfahren auch wahrscheinlich – ist.

e) Schließlich weisen die Auslieferungsunterlagen auch keine formalen Mängel auf, die einer Entscheidung über die Auslieferung auf ihrer Grundlage entgegenstünden.

aa) Die vom Beistand beanstandeten Abweichungen der Tatschilderungen stellen keinen solchen Mangel dar. Abgesehen davon, dass – mangels einer eigenständigen Schilderung im Anschreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Födera-tion – die Darstellung im Haftbefehl des Bezirksgerichts T. der Stadt M. maßgeblich ist (Art. 12 Abs. 2 lit. a EuAlÜbk), weichen die Tatschilderungen in den übrigen Unter-lagen hiervon nicht derart ab, dass die Nämlichkeit der Tat und der tatsächliche Ge-halt des Tatvorwurfs in Zweifel gezogen werden könnten. Die Unterlagen ermögli-chen daher sowohl die Überprüfung der Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes (Art. 14 EuAlÜbk) im russischen Verfahren als auch die Prüfung der beiderseitigen Straf-barkeit (Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk) durch den Senat.

bb) Ebenso wenig begründet es einen Mangel, dass die Staatsangehörigkeit des Verfolgten (nur) im Anschreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Fö-deration mit „Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik“, im Haftbefehl und weiteren Unterlagen hingegen (zutreffend) mit „Russische Föderation“ bzw. „Russland“ ange-geben wird. Entgegen der Auffassung des Beistands ist die Angabe der Staatsange-hörigkeit keine formale Voraussetzung eines Auslieferungsersuchens. Art. 12 Abs. 2 lit. c EuAlÜbk verlangt vielmehr nur zur Feststellung der Identität und der Staatsan-gehörigkeit des Verfolgten geeignete Angaben. In Bezug auf die Personenidentität waren die Angaben des ersuchenden Staates ersichtlich geeignet, da der Verfolgte auf ihrer Grundlage ermittelt und ergriffen werden konnte; auch er selbst zieht nicht in Zweifel, die gesuchte Person zu sein. Ob den geforderten Angaben zur (Ermittlung der) Staatsangehörigkeit daneben noch eigenständige Bedeutung zukommt, kann dahinstehen, da die dem Ersuchen beigefügten Passantragsunterlagen den Verfolg-ten eindeutig als Staatsangehörigen des ersuchenden Staates ausweisen.

Die fehlerhafte Angabe im Anschreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Russi-schen Föderation beruht offensichtlich darauf, dass der Geburtsort des Verfolgten in der zur Zeit seiner Geburt im Verband der UdSSR noch bestehenden Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik lag.

3. Die Auslieferungshaft hat aus den Gründen ihrer Anordnung fortzudauern; sie ist weiterhin erforderlich und auch nicht unverhältnismäßig. Entscheidungserhebliche Änderungen haben sich nicht ergeben.


Einsender: RiKG K. - P. Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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