Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Haftfragen

U-Haft, Haftfortdauer, Ermittlungen

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 20.08.2018 - (4) 161 HEs 28/18 (31/18)

Leitsatz: Über die haftbefehlsgegenständlichen Taten hinausgehende Ermittlungen sind zwar, selbst wenn es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass weitere Taten aufge-klärt werden können, zulässig und werden insbesondere bei Tatvorwürfen aus dem Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Regelfall auch sachgerecht sein. In Fällen vollzogener Untersuchungshaft dürfen derartige Ermittlungen aber, jeden-falls wenn sie eher "aufs Geratewohl“ erfolgen, keinesfalls die Anklageerhebung in einer anklagereifen Sache maßgeblich verzögern. Sollten die weiteren, parallel zur Anklageerhebung vorgenommenen bzw. fortgeführten Ermittlungen zur Aufdeckung weiterer Straftaten führen, können und müssen diese Taten nachträglich angeklagt werden.


KAMMERGERICHT

Beschluss
Geschäftsnummer:
(4) 161 HEs 28/18 (31/18)

In der Strafsache
gegen pp.
zurzeit in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt pp.,

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 20. August 2018 beschlossen:

Der Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2018 – (509 KLs) 284 Js 302/18 (31/18) – wird aufgehoben.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeklagten zur Last, sich im Zeitraum von Sommer 2016 bis September 2017 in sechs Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig gemacht zu haben, indem er viermal an dem 13-jährigen Geschädigten H sowie einmal an dem noch elfjährigen Geschädigten S den Oralverkehr ausgeführt und in einem Fall durch den Zeugen H den Analverkehr an sich habe ausführen lassen. Ferner habe er an dem zur Tatzeit 14-jährigen Zeugen A gegen Entgelt den Oralverkehr ausgeführt, dem Zeugen S das Bild seines erigierten Penis gezeigt sowie diesen Geschädigten dazu gebracht, ihm ein Foto von dessen Penis zu schicken, und schließlich in einem weiteren Fall an dem Penis des Zeugen S onanierende Handlungen ausgeführt.

Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe nimmt der Senat auf den Inhalt der am 15. Juni 2018 zum Landgericht Berlin erhobenen Anklageschrift vom 9. Juni 2018 Bezug.

Die Ermittlungsergebnisse zu den Mitte November 2017 bekannt gewordenen Tatvorwürfen hatte die Polizei nach zügig durchgeführten Ermittlungen mit Zwischenberichten vom 27. November 2017, 17. Dezember 2017 und 29. Januar 2018 dargelegt, bevor es ihr schließlich auch gelang, den Angeklagten als Tatverdächtigen zu identifizieren. Dies führte zu der mit weiterem Zwischenbericht vom 31. Januar 2018 vorgebrachten Anregung, gegen den Angeklagten einen Haftbefehl sowie einen Beschluss über die Durchsuchung seiner Wohnung zu erlassen. Lediglich in Bezug auf den (später als Fall 5 angeklagten) Vorwurf des Analverkehrs durch den Zeugen H hatte die Polizei auf eine noch ausstehende ergänzende Vernehmung dieses Zeugen hingewiesen. Wegen der den dringenden Tatverdacht tragenden Ermittlungsergebnisse verweist der Senat auf die genannten Zwischenberichte.

Den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechend erließ das Amtsgericht Tiergarten am 1. Februar 2018 einen Durchsuchungsbeschluss sowie einen (nur) acht Vorwürfe umfassenden Haftbefehl (352 Gs 304/18). Dieser bildete nach der Festnahme des Angeklagten, die am 14. Februar 2018 an dessen Wohnanschrift erfolgte, zunächst die Grundlage für die seitdem ununterbrochen vollzogene Untersuchungshaft in dieser Sache.

In seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 14. Februar 2018 ließ sich der Angeklagte im Wesentlichen geständig ein, verwies jedoch auf seine abstruse Anschauung, wonach die Geschädigten ja ebenfalls aktiv geworden seien und „das“ auch gewollt hätten.

Nach der Festnahme des Angeklagten erfolgte noch die bereits am 31. Januar 2018 in Aussicht genommene Nachvernehmung des Zeugen H, wobei der Senat den ihm zugeleiteten – jedenfalls betreffend den Vernehmungsband unvollständigen – Aktendoppeln nicht entnehmen kann, weshalb dies erst am 5. März 2018 geschah und welchen genauen Inhalt die Zeugenaussage hatte. Aus dem Schlussbericht der Polizei sowie einem zusammenfassenden Vermerk über die fragliche Vernehmung ergibt sich jedoch, dass die Nachvernehmung den Vorfall betreffend den Analverkehr mit näheren Ausführungen des Geschädigten bestätigt hat.

Zutreffend hat schon die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren die forensisch-psychiatrische Begutachtung des Angeklagten in die Wege geleitet. Der von ihr beauftragte Sachverständige Dr. F hatte sich in einem bereits am 15. Februar 2018 geführten Telefonat mit dem sachbearbeitenden Dezernenten zur Übernahme des Begutachtungsauftrages bereit erklärt. Die förmliche Beauftragung des Sachverständigen erfolgte jedoch erst gut zwei Wochen später, mit Verfügung vom 2. März 2018. Das vorläufige schriftliche Gutachten, in dem sich keine Hinweise auf das Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB finden, lag am 7. Mai 2018 vor; sein Inhalt veranlasste die Staatsanwaltschaft indessen, (erst) mit der Anklage gegenüber dem Landgericht die ergänzende Begutachtung des Angeklagten im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 66 StGB zu beantragen.

Seit der Anfang März 2018 durchgeführten Nachvernehmung des Zeugen H und der Beauftragung des Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft sind weitere Ermittlungshandlungen, die Eingang in die Anklageschrift gefunden hätten, nicht erfolgt. Der bis zur Anklagefertigung am 9. Juni 2018 eingetretene Zeitablauf von mehr als drei Monaten war vielmehr dem Umstand geschuldet, dass am 14. Februar 2018 bei der Wohnungsdurchsuchung sichergestellte Geräte (zwei Handys, ein Netbook sowie eine 500 GB-Festplatte) gemäß KT-Aufträgen vom 28. Februar 2018 ausgewertet werden sollten. Da die Auslesung der Geräte bzw. die Öffnung der ausgelesenen Dateien Schwierigkeiten bereitete, auch weil der Angeklagte zum Teil benötigte Entsperrcodes nicht preisgab, nahm die Auswertung längere Zeit in Anspruch. Die erforderliche Aufbereitung der Daten war Anfang Mai abgeschlossen. Nach deren anschließender Auswertung, die das Ergebnis erbrachte, dass aus den Datenträgern keine verfahrensfördernden Erkenntnisse zu erlangen waren, kehrten die Akten erst Ende Mai 2018 wieder zur Staatsanwaltschaft zurück.

Nachdem die Akten mit der Anklage am 18. Juni 2018 bei der zuständigen Jugendkammer eingegangen waren, beauftragte diese am 25. Juni 2018, dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend, den Sachverständigen mit der ergänzenden Begutachtung des Angeklagten im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 66 StGB. Dessen „ergänzendes kriminalprognostisches Gutachten“ lag am 9. August 2018 vor. Ebenfalls am 25. Juni 2018 verfügte die Vorsitzende der Jugendkammer die Anklagezustellung unter Bestimmung einer Erklärungsfrist von zehn Tagen. Sie vermerkte sogleich zu den Akten, dass mit der Hauptverhandlung „nach derzeitigem Terminsstand der Kammer nicht vor Ablauf der 6-Monats-Frist begonnen werden“ könne; der nächste freie Verhandlungstag der Kammer wäre der 3. September 2018, jedoch könne der Verteidiger nicht vor dem 13. September 2018 an der Verhandlung mitwirken. Hinsichtlich der die Terminplanung bestimmenden weiteren Erwägungen nimmt der Senat Bezug auf die Vermerke der Kammervorsitzenden vom 25. und 29. Juni sowie vom 16. Juli 2018.

Die Jugendkammer erließ am 16. Juli 2018 einen neuen, der Anklageschrift angepassten Haftbefehl, der dem Angeklagten am selben Tage eröffnet wurde und seither die Grundlage der Untersuchungshaft bildet. Mit Beschluss vom 26. Juli 2018 eröffnete sie das Hauptverfahren. Die Hauptverhandlung wurde, den Absprachen mit dem Verteidiger und dem Sachverständigen gemäß, auf sechs Tage in der Zeit vom 2. bis zum 22. Oktober 2018 anberaumt. Für die Beweisaufnahme sind neben den drei Geschädigten und zwei Polizeizeugen drei weitere Zeugen sowie der Sachverständige vorgesehen.

Die Strafkammer hält die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus für erforderlich. Sie hat die Akten dem Senat gemäß den §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO vorgelegt. In der Vorlageverfügung der Staatsanwaltschaft Berlin findet sich die Mitteilung, dass nach dortiger Ansicht ein Urteil noch nicht habe ergehen können, weil die beim Angeklagten sichergestellten Datenträger einer Auswertung hätten zugeführt werden müssen; diese habe sich schwierig gestaltet und deren Ergebnis, wonach sich „keine weiterführenden Erkenntnisse“ ergeben hätten, habe erst Ende Mai 2018 vorgelegen, weshalb die Anklage sodann „auf der Grundlage der vorliegenden Feststellungen“ erhoben worden sei. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat unter Bezugnahme auf diese Verfügung ohne weitere Ausführungen mitgeteilt, sie „halte die Haftfortdauer für geboten und gerechtfertigt“.

Die Anordnung der Untersuchungshaftfortdauer über sechs Monate hinaus kam nicht in Betracht; der Haftbefehl war aufzuheben.

1. Dass der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdächtig ist, unterliegt angesichts der zwischen dem 17. November 2017 und dem 12. Januar 2018 erfolgten Zeugenvernehmungen, der weiteren bis zur Festnahme des Angeklagten erlangten polizeilichen Erkenntnisse, der Einlassung des Angeklagten vom 14. Februar 2018 (ergänzt durch seine Angaben gegenüber der Kammer am 16. Juli 2018) sowie unter Berücksichtigung des in den Akten vermerkten Inhalts der Nachvernehmung des Zeugen H vom 5. März 2018 keinerlei Zweifeln.

2. Der Senat brauchte bei der hier gegebenen Sachlage nicht näher zu prüfen, ob die im Haftbefehl angenommene Fluchtgefahr oder ggf. ein anderer Haftgrund vorliegt.

3. Denn die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO lassen sich nicht feststellen.

Nach der genannten Vorschrift ist ein Verfahren, in dem Untersuchungshaft vollzogen wird, grundsätzlich binnen sechs Monaten mit einem Urteil abzuschließen. Bereits bei Erlass des Haftbefehls ist zu beachten, ob die Frist eingehalten werden kann (vgl. OLG Düsseldorf StV 1988, 390; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 121 Rn. 1; Hilger in LR-StPO 26. Aufl., § 121 Rn. 10). Nur ausnahmsweise darf, bei Vorliegen der eng auszulegenden (vgl. Schultheis in KK-StPO 7. Aufl., § 121 Rn. 13 mwN) Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO, die Sechs-Monats-Frist überschritten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zugelassen haben.

a) Dass die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen ein Urteil nicht binnen sechs Monaten zugelassen haben, ist nach den maßgeblichen Grundsätzen (vgl. nur Hilger aaO Rn. 27; Schultheis aaO Rn. 14, jeweils mwN) nicht ersichtlich. Das tragende Ermittlungsergebnis für die einfach gelagerten Taten beruht auf der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der drei Geschädigten; die wesentlichen diesbezüglichen Erkenntnisse lagen, dies zeigt der Bericht der Polizei vom 31. Januar 2018, im Zeitpunkt der Festnahme des Angeklagten am 14. Februar 2018 vor. Nach diesem Zeitpunkt erfolgte, soweit es um die in der Anklageschrift verwerteten Beweismittel geht, noch die Nachvernehmung des Zeugen H vom 5. März 2018, wobei nicht entscheidungserheblich ist, dass zwischen der bereits am 31. Januar 2018 aktenkundig vermerkten Erforderlichkeit dieser Vernehmung und deren tatsächlicher Durchführung nahezu fünf Wochen vergingen. Es ist nicht erkennbar, dass darüber hinaus noch – gar langwierige oder komplexe – Ermittlungen erforderlich gewesen wären, die einer Anklageerhebung bald nach dem 5. März 2018 entgegengestanden hätten.

b) Ein sonstiger wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft ist unter Berücksichtigung der gebotenen engen Auslegung auch dieses Ausnahmetatbestands (vgl. BVerfGE 53, 152; Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 18) ebenfalls nicht anzunehmen.

aa) Ein solcher Grund ist nur dann gegeben, wenn das Verfahren durch Umstände verzögert worden ist, denen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte durch geeignete Maßnahmen nicht haben entgegen wirken können. Maßgeblich ist insoweit, ob die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen (vgl. Senat StV 2015, 45; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, Rn. 19, 21 mwN). Die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte Sechs-Monats-Frist stellt lediglich eine Höchstgrenze dar. Aus der genannten Vorschrift kann nicht etwa der Schluss gezogen werden, dass ein Strafverfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots geführt werden müsse (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 18. August 2017 – [4] 161 HEs 33/17 [15/17] –; 9. August 2013 – [4] 141 HEs 44/13 [23/13] – und 13. August 2012 – [4] 141 HEs 63/12 [27/12] – mwN). Vielmehr verlangt der in Art. 2 Abs. 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte von Anfang an alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten binnen sechs Monaten herbeizuführen. Auf eine Abwägung zwischen den Interessen der Rechtsgemeinschaft an der Verfahrenssicherung und dem Beschleunigungsanspruch des Beschuldigten kommt es im Rahmen der besonderen Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO, anders als bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit, nicht an. Deshalb sind die Schwere der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat sowie die im Raum stehende Straferwartung grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. BVerfG StV 2007, 369; OLG Nürnberg StraFo 2016, 248; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, Rn. 20 mwN) und ist auch gleichgültig, auf welchem Haftgrund der Haftbefehl beruht, sodass dieser bei Fehlen eines wichtigen Grundes auch dann aufzuheben ist, wenn beispielsweise sicher ist, dass der Beschuldigte fliehen wird (vgl. Hilger aaO Rn. 6).

bb) Den sich aus diesen Grundsätzen ergebenden Anforderungen genügt die Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft Berlin nicht. Das Ermittlungsverfahren ist ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung des Angeklagten nicht in einer Weise (weiter-) geführt worden, die dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen gerecht wird.

Nach Aktenlage war die Sache nach der Vernehmung des Zeugen H am 5. März 2018 anklagereif, sodass unter Berücksichtigung des haftrechtlichen Beschleunigungsgebotes eine zeitnahe Anklageerhebung geboten und bis Mitte März 2018 auch ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Die für die Fertigung der (knapp zehn Seiten umfassenden) Anklageschrift erforderliche Zeit hatte offensichtlich keinen maßgeblichen Einfluss auf die Verzögerung der Anklageerhebung. Die Akte lag nach ihrer Rückkehr von der Polizei (mit dem Ergebnis, dass die langwierigen Auswertungsversuche unergiebig geblieben waren) am 29. Mai 2018 der Staatsanwaltschaft wieder vor. Der sachbearbeitende Dezernent verfügte an diesem Tag die Vervollständigung eines Aktendoppels zwecks Akteneinsicht für den Verteidiger und die Aktenwiedervorlage mit einer Genaufrist von zehn Tagen. Letzteres spricht dafür, dass ihm die Fertigung der auf den 9. Juni 2018 datierten Anklageschrift innerhalb kurzer Zeit möglich war, was angesichts dessen, dass die Anklage in weiten Teilen dem Haftbefehlsantrag vom 1. Februar 2018 und den seinerzeit vorliegenden Ermittlungsergebnissen entspricht, nicht überraschend erscheint.

Das Ergebnis der Untersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen Dr. F war für die Anklageerhebung nicht erforderlich, sodass es nicht abgewartet werden musste; dass hier etwas anderes gelten sollte, ist von keiner Seite geltend gemacht worden. Nach den von den Zeugen geschilderten Verhaltensweisen des Angeklagten und seiner Delinquenzgeschichte bestand auch kein Anlass anzunehmen, dass der Angeklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt haben könnte. Das Ergebnis der Untersuchung hätte nach Anklageerhebung nachberichtet werden können, und diese Möglichkeit hätte, weil es sich um eine Haftsache handelte, genutzt werden müssen. Da der Sachverständige für die Fertigung des vorläufigen schriftlichen Gutachtens etwa zwei Monate benötigt hat, hätte das Gutachten bei einer Befassung des Sachverständigen mit der Sache unmittelbar nach der telefonischen Absprache vom 15. Februar 2018 jedenfalls noch im April 2018 vorliegen können.

Dem Landgericht wäre es im Falle rechtzeitiger Anklageerhebung spätestens Mitte März auch bei Nachreichen des vorläufigen Sachverständigengutachtens möglich gewesen, in dem bis dahin mindestens bis zur Eröffnungsreife (unter Einschluss der Hauptverhandlungsplanung) geförderten Verfahren noch in der ersten Jahreshälfte mit der Hauptverhandlung zu beginnen und die Sache binnen sechs Monaten nach der Festnahme des Angeklagten mit einem Urteil abzuschließen, selbst wenn man den für die ergänzende Begutachtung erforderlichen Zeitaufwand in Rechnung stellt. Der Durchführung des besonderen Haftprüfungsverfahrens nach den §§ 121, 122 StPO hätte es fraglos nicht bedurft.

Tatsächlich sind allein durch die späte Anklageerhebung am 15. Juni 2018 gut zwei Drittel der Frist, die den Strafverfolgungsbehörden und dem Gericht bis zum Erlass eines Urteils zur Verfügung stand, verbraucht worden. Dies hatte nach Aktenlage seinen tragenden Grund in den Ermittlungen hinsichtlich der sichergestellten Handys und der sonstigen bei der Durchsuchung aufgefundenen Datenträger, deren Auswertung für die Anklageerhebung nicht erforderlich, sondern offensichtlich in erster Linie von der Hoffnung getragen war, weitere Taten des Angeklagten, auch gegen mögliche andere Geschädigte, aufdecken zu können. Solche über die haftbefehlsgegenständlichen Taten hinausgehenden Ermittlungen sind zwar, selbst wenn es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass weitere Taten aufgeklärt werden können, zulässig und werden insbesondere bei Tatvorwürfen aus dem vorliegenden Deliktsfeld im Regelfall auch sachgerecht sein. In Fällen vollzogener Untersuchungshaft dürfen derartige Ermittlungen aber, jedenfalls wenn sie wie hier eher „aufs Geratewohl“ erfolgen, keinesfalls die Anklageerhebung in einer anklagereifen Sache maßgeblich verzögern. Denn ebenso, wie das in Haftsachen zu beachtende Beschleunigungsgebot im Zwischenverfahren Geltung beansprucht und die unverzügliche Eröffnung des Hauptverfahrens gebietet (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2761/10 – [juris] mwN), so verlangt dieses Prinzip nach Bejahung dringenden Tatverdachts bei im Wesentlichen unverändert gebliebener, jedenfalls nicht zugunsten des Beschuldigten geänderter Sach- und Rechtslage – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Notwendigkeit einzelner Ermittlungen ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 21a mwN) – im Regelfall unverzüglich die (lediglich hinreichenden Tatverdacht erfordernde) Anklage der haftbefehlsgegenständlichen Taten (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 24. Mai 2018 – [4] 121 HEs 22/18 [20/18] –, 16. Februar 2018 – [4] 121 HEs 7/18 [5/18] –, 13. Februar 2018 – [4] 121 HEs 8/18 [6/18] –, 15. Januar 2018 – [4] 161 HEs 62/17 [37-38/17] –, 5. Dezember 2017 – [4 HEs 28-30/17] – und 18. August 2017 – [4] 161 HEs 33/17 [15/17] –). Sollten die weiteren, parallel zur Anklageerhebung vorgenommenen bzw. fortgeführten Ermittlungen zur Aufdeckung weiterer Straftaten führen, können und müssen diese Taten nachträglich angeklagt werden.

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Weigerung des Angeklagten, an der Auswertung der beschlagnahmten Gerätschaften durch Angabe von Entsperrcodes mitzuwirken, ihm nach dem strafprozessualen Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit weder im Allgemeinen noch gar mit der Folge längerer Untersuchungshaft zur Last fallen darf; für diese Bewertung kommt es auch nicht darauf an, ob ein Beschuldigter – anders als offenbar vorliegend – in Bezug auf den Inhalt der Datenträger „etwas zu verbergen“ hatte.


Einsender: RiKG K. - P. Hanschke, Berlin

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".