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Entscheidungen

Gebühren

Zusätzliche Verfahrensgebühr, Entstehen der Gebühr, Einziehung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Mainz, Beschl. v. 18.01.2019 - 404 Ds 3500 Js 35811/17

Leitsatz: Zum Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG


Aktenzeichen:
404 Ds 3500 Js 35811/17

Amtsgericht Mainz
Beschluss

In dem Strafverfahren gegen wegen Diebstahl u.a.

hat das Amtsgericht Mainz durch den Richter am Amtsgericht am 18.01.2019 beschlossen:

wird die Erinnerung des Verteidigers vom 12.12.2018 gegen den Beschluss des Amtsge-richtes Mainz vom 6.12.2018 als unbegründet auf Kosten des Erinnerungsführers zurückge-wiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 53,35 € festgesetzt.

Gründe:

Der Erinnerungsführer war als Verteidiger dem Angeklagten in dem Verfahren 404 Ds 3500 Js 35811/17 beigeordnet. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 13.7.2018 die Festsetzung der Gebühren. Unter anderem machte er eine Verfahrensgebühr nach Nummer 4142 VV RVG geltend.

Durch Beschluss des Amtsgerichtes Mainz vom 6.12.2018 wurden die Kosten in Höhe von 1133,65 € festgesetzt. In Abzug kam die Gebühr nach Nr.4142 VV RVG und der darauf zu berechneten Mehrwertsteuer. Der Beschluss begründete dies damit, dass keine Tätigkeit für den Verurteilten, die sich auf Einziehung oder gleichstehenden Rechtsfolgen bezieht, erfolgt sei.

Der Erinnerungsführer trägt vor, dass seit dem 1.7.2017 die Einziehung im Strafverfahren obligatorisch sei, weshalb ein Verteidiger bei dem Diebstahl zwangsläufig diesen Aspekt mit in die Beratung einbeziehen muss. Dies sei unabhängig davon, ob es zu einer Einziehung komme, oder davon abgesehen werde. Die Verfahrensgebühr Nummer 4142 VV RVG werde durch eine bloß beratende Tätigkeit ausgelöst.

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Die Gebühr gemäß Nummer 4142 VV RVG ist im vorliegenden Verfahren nicht entstanden.

Zutreffend führt der Erinnerungsführer aus, dass auch durch eine bloß beratende Tätigkeit die Gebühr ausgelöst werden kann. Soweit zitiert der Erinnerungsführer die Entscheidung des OLG Koblenz StV 2008,372) zutreffend.

Tatsächlich gab es jedoch im vorliegenden Fall, anders als in dem vom OLG Koblenz in der zitierten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, keinerlei Anlass für eine konkrete Beratung.

Die Auffassung des Verteidigers, dass nach dem seit 1.7.2017 die Einziehung obligatorisch sei, regelmäßig die Gebühr anfallen würde, geht fehl.

Entscheidend ist allerdings auch nicht, ob tatsächlich eine Einziehung erfolgt ist.

Maßgeblich ist, ob es einen konkreten Anlass im vorliegenden Fall gab, eine eventuell drohende Einziehung, zu erörtern. Dies war nicht der Fall. Weder enthielt die Anklageschrift einen Hinweis diesbezüglich noch wurde zu irgendeinem Zeitpunkt während des Termins zur Haftbefehlseröffnung oder der Beweisaufnahme eine Einziehung angesprochen. Auch der Verteidiger hat folgerichtig in seinem Plädoyer nicht ausgeführt, dass eine Einziehung unterbleiben solle.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Ausführung des Erinnerungsführers im Schreiben vom 19.11.2018 unzutreffend sind soweit er ausführt, dass der Termin zur Haftbefehlseröffnung abgesetzt worden sei, ehe festgestanden habe, dass der Hauptberatungstermin unmittelbar durchgeführt werden konnte. Tatsächlich wurde Hauptverhandlungstermin erst bestimmt, nachdem der Angeklagte bereit gewesen ist, auf die Ladungsfrist zu verzichten.


Einsender: RA T. Scheffler, Bad Kreuznach

Anmerkung:


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