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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Schriftsachverständigengutachten

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Münster, Beschl. v. 05.02.2019 -11 Qs-82 Js 7423/17-6/19

Leitsatz: Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers in den Fällen, in denen im Verfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt worden ist.


Landgericht Münster
Beschluss
Verteidiger:

hat die 11. Strafkammer des Landgerichts Münster auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Coesfeld vom 04.01.2019 - Az: 3a Cs 272/17 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 05.02.2019 beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss zu Recht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt.

Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine günstigere Entscheidung.

Insbesondere liegt hier trotz des eingeholten Schriftsachverständigengutachtens keine schwierige Sach- oder Rechtslage vor, die die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erfordert, da ein Tatnachweis unschwer durch die Angaben der Zeugin Sch. geführt werden kann. Im Übrigen ähnelt die Unterschrift unter dem fraglichen Vertrag vom 03.05.2017 der von der Angeklagten geleisteten Unterschrift unter der anwaltlichen Vollmacht vom 10.05.2017 (BI.72 der Akte) in derart hohem Maße, dass die von der Angeklagten behauptete Fälschung -unabhängig von dem Gutachten- aus Sicht der Kammer ausgeschlossen erscheint.

Ebenso wenig rechtfertigt die Schwere der der Angeklagten angelasteten Tatbegehung die Beiordnung eines Verteidigers. Zwar dürfte angesichts des Nachtat- bzw. Prozessverhaltens der Angeklagten im Falle einer Verurteilung eine deutlich empfindlichere (Geld-) Strafe als in dem ursprünglichen Strafbefehl vorgesehen zu verhängen sein, da ihre Einlassung im anwaltlichen Schreiben vom 28.12.2017 nicht mehr als zulässiges Verteidigungsverhalten, sondern vielmehr als falsche Verdächtigung und Vortäuschen einer Straftat zu werten sein dürfte. Gleichwohl ist die letztlich zu erwartende Strafe nicht derart hoch, dass sie die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebietet.

Nicht zuletzt kam eine Beiordnung hier auch deshalb nicht in Betracht, weil die Angeklagte bereits von einem weiteren Wahlverteidiger - Rechtsanwalt pp. - vertreten wird.


Einsender: RA H. Urbanzyk, Coesfeld

Anmerkung:


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