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Entscheidungen

OWi

Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, Beweismittelvervollständigung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dillenburg, Beschl. v. 04.01.2019 -3 OWi 80/18

Leitsatz: Zum Umfang der Einsicht in die Messdaten.


Amtsgericht Dillenburg
3 OWi 80/18

Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen pp.

hat das Amtsgericht Dillenburg durch den Richter am Amtsgericht am 04.01.2019 beschlossen:

Dem Regierungspräsidium Kassel wird aufgegeben, dem Verteidiger die Falldatei mitsamt Token und Passwort zur Verfügung zu stellen.

Der weitergehende Antrag wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der gerichtlichen Entscheidung tragen der Betroffene und die Staatskasse jeweils zur Hälfte. Die eigenen notwendigen Auslagen des Antragstellers im Verfahren der gerichtlichen Entscheidung trägt die Staatskasse zur Hälfte.

Gründe

Der Betroffene hat ein Recht auf Einsicht in „seine Falldatei" bei der Verwaltungsbehörde (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 11.8.2016 — 2 Ss OWi 562/16, NStZ-RR 2016, 385, beck-online).

Ein darüber hinausgehender Anspruch auf „Beweismittelvervollständigung" besteht hingegen nicht, da ein über den Anspruch auf Akteneinsicht hinausgehendes Recht der Verteidigung, die Gestaltung und den Inhalt der Ermittlungsakte zu bestimmen, grundsätzlich nicht anzunehmen ist und es sich bei bei dem Messsystem um ein standardisiertes Messverfahren handelt (ausführlich OLG Frankfurt, 26.08.2016 - 2 Ss OWi 589/16).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 OWiG i.V.m. 473 Abs. 4 StPO.
Die Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG nicht anfechtbar.
Dr. Borbe
Richter am Amtsgericht
Beglaubigt
Amtsgericht Dillenburg, 07.01.2019
Breidenstein, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


Einsender: RA M. Ellinger, Stuttgart

Anmerkung:


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