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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Schwierigkeit des Sachlage

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dortmund, Beschl. v. 14.01.2019 - 32 Qs 6/19

Leitsatz: Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Schwierigkeit der Sachlage (hier u.a.: Nur Polizeibeamte als Zeugen).


Landgericht Dortmund

Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.

hat die 32. große Strafkammer des Landgerichts Dortmund auf die Beschwerde der Angeklagten vom 04.01.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 20.12.2018 - Az: 730 Ds 778/18 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am Landgericht
am 14.01.2019 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 20.12.2018 aufgehoben.

Der Angeklagten wird Rechtsanwältin K. als Pflichtverteidigerin beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die Pflichtverteidigerbestellung ist gemäß §.140 Abs. 2 StPO wegen der Schwierigkeit der Sachlage erforderlich.
Die der Angeklagten vorgeworfenen Taten des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) können nur durch die Zeugenaussagen der beteiligten Polizeibeamten nachgewiesen werden. Andere Beweismittel sind insoweit nicht vorhanden. Bei dieser Sachlage kann eine sachgerechte Verteidigung, insbesondere das Aufzeigen von eventuellen Widersprüchen in den Angaben der Belastungszeugen nur durch Kenntnis des gesamten Akteninhaltes gewährleistet werden. Dieser ist aber nur dem Verteidiger zugänglich, so dass in diesem Falle die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich ist (so auch LG Bielefeld, Beschluss vom 15.06.2016, Az. 8 Qs 246/16, juris).

Zudem wurde bei der Angeklagten eine BAK von 2,08 Promille festgestellt, sodass zumindest Zweifel an ihrer Schuldfähigkeit bestehen. Auch insoweit ist die Mitwirkung eines Verteidigers geboten.

Ferner steht die Angeklagte unter Betreuung, sodass auch Zweifel an ihrer Verteidigungsfähigkeit bestehen. Schließlich drohen der Angeklagten möglicherweise auch sorgerechtliche Konsequenzen im Falle einer Verurteilung, sodass bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.


Einsender: RÄin S. Kimmeskamp, Dortmund

Anmerkung:


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