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Entscheidungen

OWi

PoliscanSpeed, Enforcement Trailer, standardisiertes Messverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 12.03.2019 - 2 Ss OWi 67/19

Leitsatz: Der Anerkennung des Geschwindigkeitsmessverfahrens PoliScanspeed M1 HP als standardisiertes Messverfahren steht nicht entgegen, dass die Messung aus einem sog. ‚Enforcement Trailer‘, d.h. aus einem eigens für das Messgerät vom Hersteller entwickelten und konstruierten, gegen äußere Einflüsse gesicherten mobilen Spezialanhänger heraus erfolgt.


In pp.
Zum Sachverhalt:
Das AG hat den keine Angaben zum Tatvorwurf machenden anwaltlich vertretenen Betr. am 25.09.2018 wegen einer als Führer eines Pkw begangenen fahrlässigen Über-schreitung der innerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h (Tatzeit: 08.04.2018) zu einer Geldbuße von 105 Euro verurteilt. Die poli-zeiliche Geschwindigkeitsmessung des Betr. im ankommenden Verkehr erfolgte mit Hilfe eines als ‚Enforcement Trailer‘ bezeichneten, gegen äußere Einflüsse gesicherten mobilen, d.h. umsetzbaren Spezialanhängers, in welchen das zur Tatzeit als solches geeichte und jeweils über eine Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) sowohl für die Verwendung in einer stationären Verbauung als auch als mobiles Messgerät verfügende digitale Geschwindigkeitsmessgerät PoliScanspeed M1 HP (Mess-gerätesoftware-Version 3.2.4; Gerätenummer: 711669) eingebaut war. Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der Betr. die Verletzung mate-riellen Rechts. Das Rechtsmittel blieb erfolglos.
Aus den Gründen:
1. Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag ist unbegründet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vor-liegen. Da in dem angefochtenen Urteil gegen den Betr. ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro, nämlich in Höhe von 105 Euro festgesetzt wurde, bedarf die Rechtsbeschwerde […] für ihre Statthaftigkeit der vorherigen Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Nach § 80 I OWiG lässt das Beschwerdegericht die Rechts-beschwerde nach § 79 I 2 OWiG auf Antrag nur zu, wenn es erforderlich ist, die Nach-prüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 I Nr. 1 OWiG) oder wenn es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 I Nr. 2 OWiG). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. […].
2. Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Anerkennung des digitalen Geschwindigkeitsmessverfahrens PoliScanspeed M1 HP als standardisiertes Messverfahren i.S.d. Rspr. des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291 und 43, 277) steht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht entgegen, dass die Messung aus einem sog. ‚Enforcement Trailer‘, d.h. aus einem eigens für das Messgerät vom Hersteller entwickelten und konstruierten, gegen äußere Einflüsse gesi-cherten mobilen Spezialanhänger heraus erfolgt. Die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren ist insbesondere nicht deshalb zu versagen, weil die Gebrauchsanwei-sung für das verfahrensgegenständliche Messgerät (bislang) nicht ausdrücklich dahin angepasst bzw. ergänzt wurde, dass der Betrieb des Messgeräts neben dem Einsatz „aus einem Kfz, auf einem Stativ oder in einer Messkabine“ (vgl. Vitronic Gebrauchsan-weisung Version 3.3.7-08.07.13 für PoliScanspeed M1/M1 HP, Kap. 5.1 [Funktionsbe-schreibung-Messprinzip], S. 21 oben) auch aus einem – damals noch nicht existieren-den – sog. ‚Enforcement Trailer‘ heraus erfolgen darf. Auf die Frage, ob ein als Anhä-nger zugelassener sog. ‚Enforcement Trailer‘ als ‚Kraftfahrzeug‘ oder ‚Fahrzeug‘ im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (vgl. § 2 Nrn. 1 und 3 FZV) anzusehen ist, kommt es nicht an. Entscheidend ist insoweit allein, ob der Einsatz des Messgeräts aus einem sog. ‚Enforcement Trailer‘ heraus zu Verfälschungen der Messergebnisse führen kann. Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt. Im Gegenteil ist gewährleistet, dass die Richtig-keit des Messergebnisses durch diese Art der Verwendung nicht berührt wird, weil die innerstaatliche Bauartzulassung für das Gerät PoliScanspeed M1 HP (PTB-Zul. 18.11/10.02) die Verwendung aus einem „Fahrzeug“ heraus vorsieht, mithin nicht den Einsatz gerade aus einem „Kraftfahrzeug“ heraus verlangt. […]

(Mitgeteilt von Richter am OLG Dr. G. Gieg, Bamberg)


Einsender: RiOLG Dr. G. Gieg, Bamberg

Anmerkung:


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