Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, nachträgliche Beiordnung, Einstellung des Verfahrens

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 26.03.2019 - 22 Qs 467 Js 21065/18 (16/19)

Leitsatz: Zur Zulässigkeit der nachträglichen Beiordnung des Pflichtverteidigers


Landgericht Magdeburg
2. Große Strafkammer - Jugendkammer -
Geschäftsnummer: 22 Qs 467 Js 21065/18 (16/19)

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.
wegen Diebstahls u. a.

hat die 2. Große Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnenden Richter am 26. März 2019 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 19. Februar 2019 (Geschäftsnummer: 5 Ls 467 Js 21065/18 - 52/18 jug.), mit dem der Antrag des Angeschuldigten, ihm Rechtsanwalt Pp. als notwendigen Verteidiger beizuordnen, abgelehnt wurde,
aufgehoben.

Dem Angeschuldigten wird mit Wirkung vom 28. Dezember 2018 für das Verfahren I. Instanz Rechtsanwalt Pp. aus Braunschweig, als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staats-kasse.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Magdeburg erhob gegen den Angeschuldigten unter dem 19. November 2018 Anklage vor dem Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Bernburg und warf ihm vor, gemeinschaftlich handelnd mit dem heranwachsenden Angeschuldigten pp. am 26. April 2018 einen Diebstahl eines vermutlich nicht abgeschlossenen, in Könnern abgestellten Personenkraftfahrzeugs Suzuki „Baleno" mit dem amtlichen Kennzeichen: ppp. begangen zu haben. In der Anklageschrift beantragte die Staatsanwaltschaft zunächst, dem Angeschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Nach Zustellung der Anklageschrift an die Angeschuldigten zeigte Rechtsanwalt Pp. mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2018 die Vertretung des Angeschuldigten pp. an und beantragte, ihm als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 teilte die Staatsanwaltschaft Magdeburg mit, dass für eine notwendige Verteidigung nichts vorgetragen worden sei. Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 regte das Amtsgericht Bernburg die Einstellung des Verfahrens gern. § 154 Abs. 2 StPO an, wobei die Staatsanwaltschaft Magdeburg unter dem 7. Februar 2019 ihre Zustimmung hierzu erteilte,

Mit Beschluss vom 19. Februar 2019 wies das Amtsgericht Bernburg den Antrag des Angeschuldigten, ihm Rechtsanwalt Pp. beizuordnen, zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht gegeben seien. Im Übrigen sei das Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 19. Februar 2019 gern. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden, was im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Bernburg vom 6. Dezember 2018 (Geschäftsnummer: 5 Cs 275 Js 14909/18 - 193/18) geschehen ist.

Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2919 legt der Angeschuldigte Beschwerde gegen den Beschluss betreffend die Beiordnung von Rechtsanwalt Pp. als Pflichtverteidiger vom 19. Februar 2019 ein und führte zur Begründung aus, dass die Voraussetzungen für eine Beiordnung gern. § 140 Abs. 2 StPO vorgeiegen hätten, da gegen den Angeschuldigten zwei weitere Verfahren beim Amtsgericht Bernburg und beim Amtsgericht Helmstedt anhängig gewesen seien. Im Übrigen stünde der Angeschuldigte aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Bernburg vom 22. Februar 2018 unter Bewährung und die angeklagte Tat sei in die Bewährungszeit gefallen.

Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 12. März 2019 nicht ab und legte sie dem Landgericht Magdeburg zur Entscheidung vor.

II.

1. Die gem. § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig und erweist sich der Sache nach auch als begründet.

Zwar folgt die Kammer der überwiegenden Ansicht (vgl. hierzu Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., StPO, § 141, Rn. 8), dass nach dem endgültigen Abschluss eines Strafverfahrens die nachträgliche Beiordnung eines Verteidigers nicht mehr in Betracht kommt und ein darauf gerichteter Antrag unzulässig ist. Dies gilt auch für den Fall der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, die der Sache nach mit einer endgültigen Einstellung verbunden ist, die die gerichtliche Anhängigkeit beendet. Allerdings hält die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung vieler Landgerichte eine rückwirkende Bestellung für zulässig, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gem. § 140, Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch gerichtsinterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016, 23 Qs 18/16; Landgericht Hamburg, StV 2005, 207; Landgericht Saarbrücken, StV 2005, 82; Landgericht Itzehoe StV 2010, 562; Landgericht Neubrandenburg StV 2017, 724 mit zahlreichen Rechtssprechungs-nachweisen).

Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Beiordnung liegen hier vor. Der Verteidiger hat rechtzeitig vor der Einstellung des Verfahrens den Antrag auf Beiordnung gestellt, indem er mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2018 seine Beiordnung beantragte. Das Amtsgericht Bernburg hat erst mit Einstellungs-beschluss vom 19. Februar 2019 eine Entscheidung über das Beiordnungs-begehren getroffen.

Schließlich lagen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO vor. Danach bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Zwar erforderte hier nicht die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers, allerdings lagen die Voraussetzungen für eine Beiordnung aufgrund der Schwere der Tat vor. Die Schwere des Tatvorwurfs beurteilte sich vorliegend vor allem nach den vom Angeschuldigten zu erwartenden Rechtsfolgen. Nicht schon jede zu erwartende Freiheitsstrafe, aber eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe sollte in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers geben (vgl. Schmitt in Meyer-Go ßner/Schmitt, 61. Aufl., StPO, § 140 Rn. 23 m. w. N.). Dahin stehen kann, ob angesichts der Verurteilung des Angeschuldigten durch das Amtsgericht Bernburg am 6. Dezember 2018 wegen unerlaubten Anbaues und Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen und eines weiteren anhängigen Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Helmstedt (Geschäftsnummer: 10 Ds 211 Js 12776/18) wegen Diebstahls die hiesige Verurteilung - möglicherweise im Wege der nachträglichen - Gesamtstrafenbildung zu einer Verurteilung geführt hätte, die mit hoher Wahrscheinlichkeit bei über einem Jahr Gesamtfreiheitsstrafe gelegen hätte. Allerdings drohten dem Angeschuldigten noch weitere sonstige schwerwiegende Nachteile, die er in Folge einer Verurteilung zu befürchten hatte, weil er die ihm vorgeworfene Tat innerhalb der aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Bernburg vom 22. Februar 2018 bestandenen Bewährungszeit begangen haben sollte. Angesichts des wegen der im hiesigen Verfahren dem Angeschuldigten vorgeworfenen Tat drohenden Bewährungswiderrufes der im Urteil des Amtgerichts Bernburg vom 22. Februar 2018 verhängten zehnmonatigen Freiheitsstrafe wäre im Falle der Verurteilung mit einer Straferwartung von mehr als einem Jahr zu verbüßende Freiheitsstrafe zu rechnen gewesen.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28. Dezember 2018 war auch mit einer Verfahrenseinstellung - wie sich aus dem Akteninhalt ergibt - noch nicht zu rechnen, denn das Amtsgericht hat erst am 30. Januar 2019 die Sache mit der Bitte um Prüfung eine Einstellung gern. § 154 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft übersandt, die zudem selbst in der Anklageschrift beantragt hat, dem Angeschuldigten einen Pflichtverteidiger gern. § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen, Erst im Ergebnis der durch das Amtsgericht angeregten Einstellung des Verfahrens beantragte die Staatsanwaltschaft dies auch unter dem 7. Februar 2019.

Aus den vorgenannten Gründen war der amtsgerichtliche Beschluss aufzuheben und die Beiordnung von Rechtsanwalt Pp. mit Wirkung vom 28. Dezember 2018 (Eingang des Antrages beim Amtsgericht) rückwirkend auszusprechen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO. Mangels eines Kostenschuldners waren bei erfolgreicher Beschwerde der Staatskasse die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. a. a. 0., § 473 Rn. 2).

3. Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig (§ 310 Abs. 2 StPO).


Einsender: RA J. R. Funck, Braunschweig

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".