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Entscheidungen

OWi

Abwesenheitsverhandlung, unbekannte Beweismittel

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.04.2019 - 4 RBs 27/19

Leitsatz: Im Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG dürfen nur die dem Betroffenen bekannten Beweismittel verwendet werden.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
IV-4 RBs 27/19

In der Bußgeldsache
gegen pp.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 4. Senat für Bußgeldsachen durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin am 8. April 2019 auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 8. Oktober 2018 (20 OWi 111/18) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 8. Oktober 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Wuppertal zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen, der vom persönlichen Erscheinen entbunden war und ebenso wie sein Verteidiger nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hatte, am 8. Oktober 2018 wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt und gleichzeitig gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Die schriftlichen Urteilsgründe wurden dem Verteidiger am 12. November 2018 zugestellt.
Mit seiner Rechtsbeschwerde vom 12. November 2018, begründet mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2018, rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts, Wobei er insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, da in der Hauptverhandlung Beweismittel verwendet wurden, die dem Betroffenen und dessen Verteidiger nicht bekannt waren.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vorn 25. Februar 2018 u.a. ausgeführt, dass die verlesene Auskunft der Stadt Wuppertal, zur Klärung der Frage, wer den Bußgeldbescheid verfügt habe, eine prozessuale Vorfrage betroffen habe.

Die gem. § 79 Abs. 3 OWiG, 341 Abs. 1, 344 Abs. 1, 345 StPO gegen das Urteil form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesonder statthaft, da gegen den Betroffenen neben der Geldbuße von 200,00 Euro in Gestalt des einmonatigen Fahrverbotes auch eine Nebenfolge nicht vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist. Die Rechsbeschwerdebegründung ist auch innerhalb der Frist der §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 345 Abs. 1 S. 1 StPO, die sich bei Abwesenheit des Beschwerdeführers an die Einlegungsfrist anschließt (vgl. Karlruher Kommentar/Gericke, StPO, 7. Aufl. 2013, § 345 Rdn. 3), eingegangen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt bereits mit der Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs zum — zumindest vorläufigen — Erfolg.

Die Versagung rechtlichen Gehörs ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 47, 57, 58; Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 08.01.2010 - 1 Ss 349/09 -,juris). Dabei müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so genau und vollständig angegeben werden (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 StPO), dass das Rechtsbeschwerdegericht schon anhand der Rechtsmittelschrift ohne Rückgriff auf die Akten prüfen und im Freibeweisverfahren abschließend feststellen kann, ob der behauptete Fehler tatsächlich vorliegt. Der Betroffene muss deshalb bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs darlegen, was er im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte (vgl. Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 79 Rdn. 27d). Diesen Anforderungen wird die dem Schriftsatz vom 19. Dezember 2018 zu entnehmende Verfahrensrüge gerecht.

Dem Betroffenen ist das rechtliche Gehör insofern versagt worden, als in der Hauptverhandlung Erkenntnisse aus unbekannten Beweismitteln genutzt worden sind, mit deren Verwertung er nicht rechnen musste.

Im Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG dürfen nur die dem Betroffenen bekannten Beweismittel verwendet werden (vgl. Göhler/Seitz/Bauer, a.a.O., § 74 Rdn. 17 m.w.N.). Dies folgt aus dem auch für das Bußgeldverfahren verbindlichen, sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ableitenden Grundsatz, dass ein Gericht seiner Entscheidung nur jene Tatsachen zugrunde legen darf, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten äußern konnten (vgl. OLG Thüringen, Beschl. v. 08.01.2010 – 1 Ss 349/09 -, juris m.w.N.). Anderenfalls kann der Betroffene seine Verteidigung nicht ausreichend, nämlich gezielt auf alle vorhandenen, ihm bekannten Beweismittel einrichten. Insbesondere kann er, wenn er nicht alle ihn belastenden Beweismittel kennt, nicht uneingeschränkt entscheiden, ob er tatsächlich von der ihm durch das Amtsgericht gemäß § 74 Abs. 1 OWiG eingeräumten Möglichkeit, der Hauptverhandlung fern zu bleiben, Gebrauch machen und nicht am Hauptverhandlungstermin teilnehmen will (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 19.07.2010 - 2 Ss OWi 1201/01 -, juris). Zum Nachteil des Betroffenen können deshalb nur die Beweismittel verwendet werden, die entweder im Bußgeldbescheid aufgeführt, dem Betroffenen mit der Ladung mitgeteilt oder vor der Hauptverhandlung bekannt gemacht worden sind. Beabsichtigt der Richter die Einführung und Verwertung von Beweismitteln, zu denen sich der Betroffene bisher noch nicht äußern konnte, muss er die Verhandlung unterbrechen oder aussetzen und den Betroffenen und seinen Verteidiger falls auch er abwesend ist, entsprechend unterrichten (vgl. OLG Thüringen, Beschl. v. 08.01.2010 - 1 Ss 349/09 juris unter Verweis auf KK Senge, OWiG, § 74 Rdn. 13).

Dies muss auch für die Feststellung von Verfahrensvoraussetzungen gelten. Der Erlass eines wirksamen Bußgeldbescheides ist Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Bußgeldverfahren (vgl. BGH, NJW 1997, 380, 381). Zwar kann der Bußgeldbescheid — wie hier — auch durch die EDV hergestellt werden, dies setzt aber voraus, dass dies auf einem für den Betroffenen erkennbaren und nachprüf-baren Willensakt der Behörde beruht, d.h. wenn der zuständige Sachbearbeiter-den Bußgeldbescheid aktenkundig verfügt hat; es reicht sogar aus, wenn eine von vorherein aus den Akten ersichtliche Verfügung des Sachbearbeiters nicht gegeben ist, jedoch nachträglich im Wege des Freibeweises festgestellt werden kann, dass der Bußgeldbescheid von dem zuständigen Sachbearbeiter durch Benutzung der EDV-Anlage erlassen worden ist (vgl. Göhler/Seitz/Bauer, Vor § 65 Rdn. 4 m.w.N.).
Das Amtsgericht hat durch die Verlesung der Auskunft der Stadt Wuppertal vom 5. Oktober 2018, wonach pp. bestätigte, dass sie am 16. April 2018 in Vertretung für Frau pp. den Bußgeldbescheid verfügt habe, ein Beweismittel beigezogen, das Aufschluss darüber gab, ob der Bußgeldbescheid von der zuständigen Sachbearbeiterin verfügt wurde. Diese Erkenntnisquelle, auf die sich das Urteil auch stützt, ist dem Betroffenen und seinem Verteidiger jedoch nicht bekannt gewesen. Dies begründet die Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Betroffene bei Kenntnis dieses Beweismittels auch anders verteidigt hätte, zumal durch den Betroffenen der ordnungsgemäße Erlass eines Bußgeldbescheides in Frage gestellt worden ist.

Aufgrund des dargestellten Verfahrensfehlers wird daher auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 353 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OVVIG) und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Wuppertal zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).


Einsender: RA Anger, Bergisch-Gladbach

Anmerkung:


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