Gericht / Entscheidungsdatum: AG Siegburg, Urt. v. 25.06.2018 - 103 C 119/17
Leitsatz: Anwaltskosten sind nicht zu ersetzen, wenn der Geschädigte selbst Rechtsanwalt ist, er sich selbst vertritt und es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt.
Amtsgericht Siegburg
103 C 119/17
Verkündet am 25.06.2018
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit pp.
hat das Amtsgericht Siegburg
auf die mündliche Verhandlung vom 04.06.2018
durch die Richterin am Amtsgericht
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Der Beklagte zu 1) verursachte am 16.01.2017 einen Verkehrsunfall auf der BAB 560 in Fahrtrichtung Bonn und beschädigte dabei das Fahrzeug des Klägers. Zum Zeitpunkt des Unfalls fuhr die Tochter des Klägers das klägerische Fahrzeug. Das Fahrzeug des Beklagten zu 2) war zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die aus dem Unfall entstandenen Schäden ist unstreitig.
Der Kläger - von Beruf Rechtsanwalt - beauftragte seine Kanzlei mit der Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die Beklagten. Der Kläger korrespondierte als Rechtsanwalt schriftlich mit der Beklagten zu 2). Er bezifferte mit Schreiben vom 19.01.2017 den vorläufigen Sachschaden mit 8.177,07. Die Beklagte zu 2) antwortete am 20.1.2017 und bat um Übersendung einer Vollmacht. Der Kläger übersandte eine Vollmacht zusammen mit dem mittlerweile eingeholten Sachverständigengutachten an die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 24.01.2017. Mit Schreiben vom 16.02.2017 übersandte er die Reparaturrechnung vom 31.01.2017 über 5.543,92 und am 20.02.2017 die Rechnung über Abschlepp- und Bergungskosten in Höhe von 309,40. Die Beklagte zu 2) rechnete mit Schreiben vom 03.03.2017 den Sachschaden in Höhe von 7.386,29 ab. Mit Schreiben vom 10.03.2017 forderte der Kläger von der Beklagten zu 2) eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 532,00 und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23. Die Beklagte zu 2) erwiderte mit Schreiben vom 14.03.2017 damit, dass sie einen Reparaturablaufplan von der Werkstatt angefordert haben, um die Reparaturdauer, die 8 Tage länger war als vom Sachverständigen angegeben, zu klären. Der Kläger setzte mit Schreiben vom 03.04.2017 eine Frist zur Zahlung bis zum 11.04.2017 und mit Schreiben vom 19.04.2017 eine Frist bis zum 28.04.2017. Die Beklagte zu 2) zahlte am 02.05.2017 die Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 532,00 an den Kläger, jedoch nicht die Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn 729,23 zuzüglich Zinsen hieraus seit dem 11.04.2017 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 05.03.2018 und vom 04.06.2018 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. §§ 7 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG.
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts gehörte in diesem Fall nicht zu den erforderlichen Kosten der Schadenswiederherstellung. Zwar gehören die Kosten der Rechtsverfolgung bei einer Schädigung regelmäßig zu den zu ersetzenden Herstellungskosten. Ein Schädiger hat jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis verursachten Anwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH NJW 2006, 1065; BGH NJW-RR 2007, 856 m.w.N.). Ist in einem einfach gelagerten Schadensfall die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so ist es im Allgemeinen aus der Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Vielmehr ist der Geschädigte in derart einfach gelagerten Fällen grundsätzlich gehalten, den Schaden zunächst selbst geltend zu machen. Die sofortige Einschaltung eines Anwalts kann sich nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen, wenn etwa der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden. Die sofortige Einschaltung eines Anwalts auch aus der Sicht des Geschädigten ist dann als nicht erforderlich anzusehen, wenn er selbst über eigene Fachkenntnisse und Erfahrungen zur Abwicklung des konkreten Schadensfalls verfügt. Dieses Wissen hat er besonders in den oben beschriebenen, einfach gelagerten, aus seiner Sicht zweifelsfreien Fällen bei der erstmaligen Geltendmachung des Schadens einzusetzen (vgl. eingehend BGH NJW-RR 2007, 856 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen war die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für die Abwicklung des Verkehrsunfalls nicht erforderlich. Die Haftung der Beklagten war aus der hier maßgeblichen ex ante Sicht unstreitig. Es gab aus Sicht des Klägers kein Anlass zu Zweifeln an der Ersatzpflicht der Beklagten. Auch im Laufe der Schadensabwicklung hat die Beklagte zu 2) eine Regulierung der vom Kläger bezifferten Schäden nicht in Frage gestellt. Die Auffassung des Klägers, die auch in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass es sich bei Verkehrsunfällen niemals um einen einfach gelagerten Fall handele, überzeugt nicht. Zwar gibt es bei Verkehrsunfällen jede Menge potentielle Streitpunkte. Dies gilt jedoch für alle Rechtsgebiete. Ob ein Geschädigter Ansprüche aus einem Werkvertrag, Kaufvertrag, Mietvertrag oder etwa aus einem wettbewerbsrechtlichen Verhältnis (wie in der oben zitierten BGH-Entscheidung) geltend machen will, so können stets verschiedene rechtliche Problemfelder auftreten, die einer einfachen Schadenregulierung im Wege stehen. Wenn sich im konkreten Fall aus der ex ante Sicht jedoch keine Probleme abzeichnen, so ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes durch einen Geschädigten, der selbst Rechtsanwalt ist, - auch bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls - nicht erforderlich. Denn dieser ist gerade aufgrund seiner Fachkenntnisse in der Lage, den Schadensfall abzuwickeln. Dies zeigt auch der Umstand, dass der Kläger seine Ansprüche selbst geltend gemacht hat. Ergeben sich im Laufe der Schadensabwicklungen Probleme oder Widerstand des Schädigers, so kann die Einschaltung eines Rechtsanwaltes (auch durch einen Rechtsanwalt selbst) durchaus erforderlich werden. Dies ist hier jedoch gerade nicht geschehen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass zu irgendeinem Zeitpunkt eine Auseinandersetzung mit der Beklagten zu 2) erforderlich war. Insbesondere stellt der Umstand, dass die Beklagte zu 2) zunächst die Berechtigung von Nutzungsausfall prüfen wollte und dabei eine vom Kläger gesetzte Frist verstreichen ließ, keine Ablehnung eines Anspruchs dar, die die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu diesem Zeitpunkt erforderlich machte.
Die Zinsforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 729,23 festgesetzt.
Einsender:
Anmerkung:
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".