Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dillingen/Donau, Beschl. v. 18.02.2019 - 307 Ls 302 Js 122579/18
Leitsatz: Zum hinreichenden Tatverdacht bei einer BtM-Bestellung im Internet.
Amtsgericht Dillingen a.d. Donau
307 Ls 302 Js 122579/18
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen unerlaubten Handeltreibens mit, Herstellen, Abgeben oder Besitz von BtM in nicht geringer Menge u.a.
erlässt das Amtsgericht Dillingen a.d. Donau durch den Richter am Amtsgericht am 18. Februar 2019 folgenden
Beschluss
1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich Ziffer 1. der Anklageschrift vom 20.12.2018 wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.
2. Die insoweit ausscheidbaren Kosten des Verfahrens notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.
3. Im Übrigen wird die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 20.12.2018 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren insoweit vor dem Amtsgericht Dillingen an der Donau - Strafrichter - eröffnet.
Gründe:
I.
Mit der Anklageschrift vom 20.12.2018 (Bl. 102/105 d.A.) legt die Staatsanwaltschaft Augsburg dem Angeschuldigten zwei Taten zur Last. Unter Ziffer 1. die Bestellung von 64,40 Gramm Amphetamin und 10,16 Gramm MDMA zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 02.03.2018 über das sogenannte Darknet, in der Absicht, durch den späteren Verkauf dieser Betäubungsmittel Gewinn zu erzielen.
Unter Ziffer 2. der Anklageschrift wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten vor, im Rahmen einer Durchsuchung seiner Wohnung am 20.07.2018 diverse Kleinmengen verschiedener Betäubungsmittel (Haschisch, Marihuana, Amphetamin, Ecstasy und LSD) unerlaubt besessen zu haben - ebenfalls in der Absicht, durch den späteren Verkauf Gewinn zu erzielen.
II.
Hinsichtlich des ersten der beiden Tatvorwürfe war die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen, da insoweit ein hinreichender Tatverdacht nicht besteht.
1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens richtet sich nach § 203 StPO. Das Gericht eröffnet das Hauptverfahren, wenn der Angeschuldigte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig ist. Der Grad an Wahrscheinlichkeit entspricht hierbei nicht einer Sicherheit oder weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern lediglich einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Verurteilung - im Sinne von 51% oder mehr (streitig, so wohl aber herrschende Meinung; zum Sachstand KK-StPO, § 203, Rn. 4 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Im Rahmen der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Gericht eine konstante Beweislage zu unterstellen, also zu prüfen, wie eine mutmaßliche Hauptverhandlung ausgehen würde, wenn die in der Akte befindlichen Beweismittel (insbesondere Zeugen, sofern vorhanden) sich nicht weiter verändern.
2. An diesen Maßstäben orientiert besteht kein hinreichender Tatverdacht, dass der Angeschuldigte die ihm unter Ziffer 1. der Anklageschrift vom 20.12.2018 zur Last gelegte Tat tatsächlich selbst begangen hat. Er selbst bestreitet dies.
a)Der Nachweis eines persönlichen Kontakts zwischen dem Angeschuldigten und dem Versender der abgefangenen Postsendung ergibt sich aus der Akte nicht. Dies ist Betäubungsmittelgeschäften via Darknet in der Regel immanent, ändert jedoch nichts daran, dass insoweit keine Beweismittel aufgefunden wurden. Insbesondere die Auswertung des Telefons des Angeschuldigten ergab keinerlei Hinweise auf den Besuch des Darknets - ja nicht einmal über das Vorhandensein der hierfür notwendigen Software (z.B. TOR-Browser).
Im kriminellen Milieu allgemein und im Rahmen von Betäubungsmitteldelikten im Speziellen ist die Verwendung vom Fremd- und Aliaspersonalien und hierzu gehöriger Adressen keinesfalls unüblich. Auf die Idee, Paketsendungen entsprechend zu bestellen und dann abzufangen kommen entsprechende Kunden häufiger.
(siehe hierzu sehr instruktiv etwa Urteil des Amtsgerichts Dillingen vom 09.05.2017 im Verfahren 307 Ls 303 Js 101523/16)
b) Im Rahmen der Durchsuchung bei dem Angeschuldigten wurden auch keinerlei sonstige Dokumente oder Anhaltspunkte dafür aufgefunden, die eine entsprechende Bestellung belegen könnten. Soweit in seiner Wohnung eine Auflistung mit Bitcoinwährungen entdeckt worden sein soll, ist auf zweierlei hinzuweisen:
Zum einen hätte es sich wohl angeboten, diese Auflistung auch sicherzustellen, wenn man sie denn aus ermittlungstaktischer Sicht schon für erwähnenswert hält. Bei der Akte befindet sie sich weder im Original noch in Kopie.
Zum anderen legt die Existenz einer entsprechenden Auflistung keinesfalls Betäubungsmittelgeschäfte nahe. Es sind zahlreiche andere mögliche - legale - Verwendungen denkbar.
Kryptowährungen - zu denen z.B. auch Bitcoin gehört - unterlagen im fraglichen Zeitraum einem regelrechten Boom oder Goldrausch. Die Kurse entsprechender Währungen überboten sich binnen kürzester Zeit regelmäßig selbst in immer fantastischere (unrealistische) Höhen, bis es Ende 2018 zum Crash entsprechender Kurse kam. Kryptowährungen können wie Aktien gehandelt werden, aber auch selbst durch Betreiben entsprechender Mining-Programme mittels komplexer Rechenaufgaben, zu deren Lösung man Arbeitszeit eigener Computer zur Verfügung stellen konnte, generiert werden
(vergleiche hierzu etwa: https://www.heise.de/newsticker/meldung/Wertverlust-bei-Kryptowaehrungen-Bitcoin-Absturz-se tzt-sich-fort-4225809.html)
Viele Online-Dienstleister vom Versandhandel bis zum Softwaremarkt akzeptieren und akzeptierten diverse Kryptowährungen als legales Zahlungsmittel.
c) Auch die Vorahndungen des Angeschuldigten sprechen für sich genommen nicht für eine Tatbeteiligung. Der Angeschuldigte hat zuletzt wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Bewährungsstrafe erhalten. Die Bewährungszeit hat er allerdings durchstanden, die Strafe wurde erlassen. Allein der Umstand, in der Vergangenheit entsprechende Taten begangen zu haben, lässt nicht den Schluss zu, dass er dies auch erneut tun würde.
d) Auch der ausgewertete Chatverkehr mit der Zeugin G. u.a. lässt nicht den Schluss zu, dass der Angeschuldigte die entsprechende Bestellung getätigt hat.
Insoweit ist zwar zu sehen, dass zwischen dem 27.02.2018 und dem Datum des Abfangs der Betäubungsmittellieferung durch die Kreispolizei Borken ein gewisser zeitlicher Zusammenhang besteht.
Allerdings ist zu beachten, dass der Angeschuldigte (oder jedenfalls irgendjemand über das von ihm genutzte Mobiltelefon) am 02.03.2018 seinerseits an die Zeugin G. schrieb: Wie ist der Stand eigentlich? Bei mir wird´s langsam janzschön dünne. Diese Formulierung legt eher nah, dass - wenn überhaupt - der Angeschuldigte seinerseits etwas benötigt haben könnte; auf seine Qualität als potentieller Verkäufer - von was auch immer - lässt der Chatverkehr eher nicht schließen.
Die Zeugin wurde vernommen und bestritt irgendeinen Zusammenhang mit Betäubungsmittelgeschäften. Sie verweist darauf, dass der Angeschuldigte ihr ab und an Aquaristikbedarf aus dem Internet bestellt habe und sie deshalb in Kontakt standen. Das mag man für eine Schutzbehauptung halten, jedenfalls wurden aber im Rahmen der Durchsuchung in der Wohnung des Angeschuldigten diverse Aquarien nebst Zubehör aufgefunden (siehe Lichtbilder). Dass die Zeugin die Lichtbilder kannte und ihre Aussage hieran ausgerichtet haben könnte, ist nicht ersichtlich. Ihre Angaben insoweit sind daher schwerlich zu widerlegen.
e) Die Eröffnung des Hauptverfahrens bezüglich Ziffer 1. der Anklageschrift war daher gemäß § 204 Abs. 1 StPO aus tatsächlichen Gründen abzulehnen, da nicht zu erwarten steht, dass insoweit im Rahmen der Hauptverhandlung eine Verurteilung erfolgen würde.
III.
Im übrigen (Ziffer 2. der Anklageschrift) besteht nach Aktenlage zwar ein hinreichender Tatverdacht - auch wenn dieser hinsichtlich einer etwaigen Gewinnerzielungsabsicht nicht unproblematisch ist, da nur verhältnismäßig geringe Mengen Betäubungsmittel gefunden wurde und der Angeschuldigte einräumt, selbst Konsument zu sein. Andererseits wurde eine Feinwaage aufgefunden. Die abschließende Würdigung insoweit muss jedoch der Hauptverhandlung und dem dann hierfür zuständigen Richter vorbehalten bleiben.
Denn über die unter Ziffer 2. der Anklage geschilderte Tat zu befinden hat nicht das angerufene Schöffengericht, §§ 24, 28 GVG. Es liegt kein Verbrechenstatbestand vor. Eine Straferwartung von mehr als zwei Jahren ist offenkundig - selbst unter Berücksichtigung etwaiger Vorahndungen - nicht gegeben.
Insoweit war daher das Hauptverfahren vor dem Strafrichter zu eröffnen, § 25 Nr. 2 GVG, § 209 Abs.1 StPO.
IV.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 467 StPO.
Hecken
Richter am Amtsgericht
Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Augsburg wurde mit Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 19.03.2019 (Az: 1 Qs 118/19) unter vollständiger Bezugnahme auf obige Ausführungen als unbegründet zurückgewiesen.
Das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Dillingen vom 09.05.2017 im Verfahren 307 Ls 303 Js 101523/16 liegt ebenfalls in anonymisierter Form bei (hier Seite 7 11).
- Seite 7 -
Amtsgericht Dillingen a.d. Donau Rechtskräftig seit
01.08.2017
Az.: 307 Ls 303 Js 101523/16
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
des Amtsgerichts - Schöffengericht - Dillingen a.d. Donau
In dem Strafverfahren gegen
K.
geboren am
Verteidiger:
Rechtsanwalt Böhm Uwe, Magirus-Deutz-Straße 16, 89077 Ulm, Gz.: 8409-16/B
wegen Verbrechens nach § 29a BtMG
aufgrund der Hauptverhandlung vom 09.05.2017, an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht Hecken als Vorsitzender
K.
als Schöffin
M.
als Schöffe
Staatsanwalt K.
als Vertreter der Staatsanwaltschaft
JHSekr´in S.
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
1. Der Angeklagte K. wird
f r e i g e s p r o c h e n .
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Angewandte Vorschrift: § 467 StPO
- Seite 8 -
Gründe:
I.
Dem Angeklagten lag ausweislich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 02.11.2016 folgender Sachverhalt zur Last:
1. Zu den nachfolgend benannten Zeitpunkten bestellte der Angeklagte über den vom
anderweitig Verfolgten S. betriebenen Internetversandhandel www.sh-fl.com die nachfolgend aufgeführten Betäubungsmittel zu nachfolgend benannten Preisen. Die Bezahlung der Betäubungsmittel erfolgte dabei via Bitcoins. Seiner getätigten Bestellung entsprechend, wurden die Betäubungsmittel in der Folgezeit an die vom Angeklagten angegebene Wohnanschrift in B. per DHL geliefert und an diesen übergeben. Mit Ausnahme der unter Ziffer 4 aufgeführten Bestellung, waren die Betäubungsmittel dabei jeweils zum überwiegenden Teil für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bestellungen bzw. Lieferungen:
Nr. Datum Uhrzeit Bestellung Preis
1 27.11.2014 100 Gramm Amphetamin 239,00 EUR
2 03.01.2015 04:17:06 100 Gramm Amphetamin +
100 Ecstasy-Tabletten Chupa
Chups 494,00 EUR
3 03.01.2015 22:15:03 100 Gramm Amphetamin +
75 Ecstasy-Tabletten Chupa Chups 469,25 EUR
4 27.01.2015 21:56:46 3 Gramm Kokain 228,00 EUR
5 12.02.2015 17:07:58 65 Ecstasy-Tabletten Chupa Chups 213,35 EUR
Das Amphetamin hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 18,6 %. Das Ecstasy hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 19,1 % und der des Kokains betrug mindestens 57,7 %.
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2. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 09.07.2015 bestellte der
Angeklagte vermutlich von seiner Wohnanschrift in B. über das sog. Darknet von einer namentlich nicht näher bekannten Person 164,83 Gramm Amphetamin. Dabei beabsichtigte er, den überwiegenden Teil des Amphetamins gewinnbringend weiter zu verkaufen.
Entgegen seiner Vorstellung wurde das Amphetamin vom unbekannten Verkäufer verpackt und abgeschickt, jedoch vor der geplanten Zustellung an den Angeklagten von der Kriminalpolizei Bielefeld sichergestellt.
Das Amphetamin hatte einen Wirkstoffgehalt von 18,8 %.
Wie der Angeklagte wusste, besaß er in keinem der Fälle die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
II.
Von diesem Tatvorwurf war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Das Gericht hat nach Durchführung der Hauptverhandlung und der Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit die Täterschaft des Angeklagten feststellen können.
Im Einzelnen:
a) Der Angeklagte hat sich nicht zum Tatvorwurf eingelassen.
b) Die beiden einvernommenen Zeugen konnten zur tatsächlichen Beteiligung des Angeklagten an der Bestellung der hier gegenständlichen Betäubungsmittel keine Angaben machen.
Persönliche Beobachtungen in diesem Zusammenhang, die auf die Täterschaft des Angeklagten hätten schließen lassen können oder diese bestätigen würden, haben sich nicht ergeben. Die Zeugin G. hat im Laufe ihrer Ermittlungen bei der Firma V. in B. das Postpaket sichergestellt, das an den Angeklagten adressiert war. Anhaltspunkte dafür, dass er die dazugehörige Bestellung auch tatsächlich getätigt hätte, vermochte sie indes nicht zu machen.
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Selbiges gilt für den Polizeibeamten, den Zeugen B.
Im Rahmen der beim Angeklagten durchgeführten Durchsuchung seien geringste Mengen Marihuana sichergestellt worden, jedoch kein Amphetamin, keine Ecstasy-Tabletten und auch kein Kokain. Auch sei im Rahmen der Durchsuchung kein Hinweis auf die Bestellungen laut Anklageschrift gefunden worden. Soweit es möglich war, wurden auch technische Geräte des Angeklagten ausgewertet. Weitere Hinweise auf die Tätigung der Bestellungen ließen sich hierbei jedoch nicht finden.
Weitere unmittelbare Tatzeugen waren nicht vorhanden.
c) Auch aus den verlesenen Urkunden haben sich letztlich keine belastbaren
Beweise für die Tatbegehung durch den Angeklagten ergeben. Die Bitcoin-Transaktionen können keinen tatsächlich existierenden Personen zugeordnet werden, nachdem es sich um ein anonymisiertes Zahlungsmittel handelt. Persönlichen Kontakt zwischen dem Verkäufer und dem Erwerber gab es nur mittels der Emailadresse a@xyz.de. Die Ermittlungen beim Internetprowider haben als Inhaber dieser Emailadresse nicht den Angeklagten, sondern eine fiktive Person ergeben.
d) Sonstige Beweismittel, die auf den Angeklagten als Täter hätten schließen lassen,
waren nicht vorhanden.
Nach alledem war ein Tatnachweis nicht mit der zur Verurteilung notwendigen Sicherheit zu führen.
Es sind andere Sachverhaltsvarianten denkbar und können letztlich nicht ausgeschlossen werden, z.B. dass ein bislang nicht identifizierter Dritter die Bestellungen auf den Namen des Angeklagten getätigt und die Pakete vor Zustellung an seiner Adresse abgefangen oder anderweitig umgeleitet hat. Auch die einvernommenen Zeugen bekundeten auf Nachfrage, dass dies vorkomme, wenngleich es sich nicht um ein häufiges Phänomen handle. Es seien aber durchaus Bestellungen unter fremden Namen erfolgt.
- Seite 11 -
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 467 StPO.
Hecken
Richter am Amtsgericht
Einsender: RA J. Seubert, Augsburg
Anmerkung:
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