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Entscheidungen

OWi

Pflichtverteidiger, Bußgeldverfahren, Sachverständigengutachten

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Münster, Beschl. v. 24.04.2019 - 2 Qs-89 Js-OWi 1459/18-14/19 19 OWi 137/18

Leitsatz: Zur (verneinten) Bestellung eines Pflichtverteidigers im Bußgeldverfahren, wenn ein Sachverständigengutachten zur Fahreridentität eingeholt werden soll.


2 Qs-89 Js-OWi 1459/18-14/19 19 OWi 137/18

Landgericht Münster
Beschluss

In der Bußgeldsache

betreffend pp

hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Münster als Kammer für Bußgeldsachen auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 22.03.2019 - Az: 19 OWi 137/18 - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 24.04.2019 beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zurückgewiesen.

Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine günstigere Entscheidung.

Nach der gemäß § 46 Abs. 1 OWiG entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 140 StPO kommt eine Beiordnung vorliegend allein deshalb in Betracht, weil wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, § 140 Abs. 2, 2 Fall StPO.

Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar hat die Auseinandersetzung mit einem Sachverständigengutachten zu erfolgen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 03.12.2018 zu der Frage, ob es sich bei der auf dem dem Bußgeldverfahren zu Grunde liegenden Fahrerbild abgebildeten Person um den Betroffenen handelt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Der Inhalt eines solchen Gutachtens ist jedoch grundsätzlich leicht verständlich. Insbesondere ist die Fragestellung einfach und die inhaltliche Erfassung eines solchen Gutachtens erfordert keine Spezialkenntnisse. (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 13.12.2012, Az.: 19 Qs 154/12 OWi).

Eine Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage ergibt sich auch nicht daraus, dass die Sachverständige in ihrer vorbereitenden schriftlichen Stellungnahme mitgeteilt hat, bei der Betrachtung der Bilddokumente fänden sich keine eindeutigen Hinweise auf einen Ausschluss des Betroffenen als möglicher Fahrer (u.U. eher erkennbare Hinweise auf eine zumindest wahrscheinliche Identitätswahrscheinlichkeit beider Personen). Für eine weitergehende Gutachtenaussage bzgl. der Identitätswahrscheinlichkeit beider Personen seien ggf. geeignete, digital bei der Verhandlung vor Gericht zu erstellende Vergleichsbilder des Betroffenen nötig. Soweit im Rahmen der Anfertigung von Vergleichsbildern in der Hauptverhandlung eine freiwillige Mitwirkung des Betroffenen erfolgt, erfordert dies eine besondere Belehrung über die Freiwilligkeit, sodass diese dem Betroffenen ausreichend vor Augen geführt wird, ohne dass es der Bestellung eines Pflichtverteidigers bedarf.


Einsender: RA H. Urbanzyk, Coesfeld

Anmerkung:


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