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Entscheidungen

Gebühren

Adhäsionsklagen, Gegenstandswert, Zusammenrechnung, Erhöhungsgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.03.2019 - 1 Ws 360/18

Leitsatz: Wenn ein beigeordneter Rechtsanwalt den Angeklagten gegen die Adhäsionsklagen mehrerer Geschädigter in einem Strafverfahren vertritt, sind für die Vergütung des Rechtsanwalts die Gegenstandswerte der Adhäsionsklagen zusammenzurechnen, weil die Adhäsionsverfahren eine gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 22 Abs. 1 RVG bilden.


1 Ws 360/18

Oberlandesgericht Karlsruhe

1. STRAFSENAT

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

wegen Totschlags

hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten S. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Oktober 2018 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 1. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 28. März 2019 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten S. wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2018 dahin abgeändert, dass die von dem Verurteilten an die Nebenkläger nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 2018 zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 11.916,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 17. Juli 2018 festgesetzt werden.

2. Die Kosten der sofortigen Beschwerde und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

In dem durch Urteil vom 14.06.2018 rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren vor dem Schwurgericht des Landgerichts Karlsruhe gegen S. vertrat Rechtsanwalt pp. als Wahlanwalt die drei Nebenkläger und wurde für sie jeweils auch im Adhäsionsverfahren tätig. Weil der Verurteilte aufgrund des genannten Urteils die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen hat, beantragte der Nebenklägervertreter mit Kostenfestsetzungsantrag vom 22.10.2018 bei dem Landgericht Karlsruhe nach § 464b StPO für die Nebenkläger die Festsetzung notwendiger Auslagen in Höhe von 13.050,79 €. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.10.2018 entsprach der Rechtspfleger bei dem Landgericht Karlsruhe dem Antrag in vollem Umfang. Dabei addierte er die für die Adhäsionsklagen der Nebenkläger von der Schwurgerichtskammer jeweils festgesetzten Gegenstandswerte von 56.740,70 € (pp.), 35.000,- € (pp). und 25.790,- € (pp.) und setzte ausgehend von dem so ermittelten Gegenstandswert von 117.530,70 € für die Tätigkeit des Nebenklägervertreters im Adhäsionsverfahren u. a. Folgendes fest:

Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG (aus 117.530,70 €) 2,0 € 3.176,00
Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG (aus 117.530,70 €) 0,6 € 952,80
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG € 20,00
50 Schwarz-Weiß-Kopien Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG € 25,00
537 Schwarz-Weiß-Kopien Nr. 7000 Nr. la) VV RVG € 80,55
Zwischensumme netto € 4.254,35

Gegen den ihm am 08.11.2018 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Verteidiger des Angeklagten am 27.11.2018 sofortige Beschwerde eingelegt. Dabei beanstandet er allein die für die Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG in Ansatz gebrachte Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV RVG), die nach seiner Auffassung nicht angefallen sei, weil die Nebenkläger jeweils eigene, unterschiedliche Ersatzansprüche geltend gemacht haben. Dies sei allein durch die (im Kostenfestsetzungsbeschluss erfolgte) Addition der Gegenstandswerte zu berücksichtigen.

II:
Die nach §§ 464b Abs. 4, 311 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2000, 254; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2012, 160) hat auch in der Sache Erfolg.

1. Zutreffend ist der Rechtspfleger zunächst davon ausgegangen, dass der Nebenklägervertreter die Verfahrensgebühr aus Nr. 4143 VV RVG nach §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG nur einmal erhält. Denn seine Tätigkeit zur Durchsetzung der Schadens- und Schmerzensgeldansprüche der drei von ihm vertretenen Nebenkläger hat er im Rahmen desselben Adhäsionsverfahrens erbracht. Er ist deshalb in derselben Angelegenheit im Sinne von §§ 7, 15 RVG tätig geworden (OLG Stuttgart NStZ-RR 2015, 128; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2009 - 2 Ws 8/09; Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Auflage, Nr. 4143 VV RVG Rn. 7 m.w.N.).

Für die Entscheidung der Frage, ob eine oder mehrere Angelegenheiten im Sinne von §§ 7 und 15 RVG vorliegen, ist zur Vermeidung von Bewertungswidersprüchen nämlich allein auf zivilrechtliche Maßstäbe abzustellen (OLG Stuttgart, a.a.O.). Danach ist im Fall der objektiven oder subjektiven Klagehäufung, also auch dann, wenn ein Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren die Klagen mehrerer Kläger vertritt, in aller Regel nur eine Angelegenheit gegeben. Denn in diesem Fall geht die anwaltliche Tätigkeit regelmäßig auf einen einheitlichen Auftrag zurück, hält sich in demselben Rahmen, und zwischen den Handlungen des Rechtsanwalts besteht ein innerer Zusammenhang (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.). Hiervon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen, in dem die Adhäsionsanträge der drei Nebenkläger auf demselben Lebenssachverhalt beruhen.

2. Obwohl der Nebenklägervertreter in nur einer Angelegenheit tätig wurde, handelt es sich bei den Ansprüchen der drei Nebenkläger aber um drei verschiedene Gegenstände im Sinne von §§ 22 ff. RVG. Denn für den Gegenstandsbegriff ist allein auf die wirtschaftliche Identität abzustellen, die bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber nur dann vorliegt, wenn der Rechtsanwalt für diese Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird und sie insoweit eine Rechtsgemeinschaft oder eine dieser gleichgestellte Gemeinschaft bilden (Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, Nr. 1008 VV RVG Rn. 135). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil den Nebenklägern das von ihnen im Adhäsionsverfahren geltend gemachte Recht jeweils allein zusteht (OLG Brandenburg, a.a.O.). Zutreffend hat der Rechtspfleger daher die Gegenstandwerte für die Klagen der drei Nebenkläger nach § 22 Abs. 1 RVG addiert und die Summe zur Bemessung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG herangezogen (OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Brandenburg, a.a.O.; Burhoff/Volpert, a.a.O., Nr. 4243 VV RVG Rn. 31).

3. Die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG ist jedoch nicht angefallen. Zwar kommt diese grundsätzlich in Betracht, wenn der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber vertreten hat. Nach Abs. 1 und 2 der Anmerkung zu Nr. 1008 VV RVG ist dies bei Wertgebühren - wie bei der vorliegend in Frage stehenden Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG - im Unterschied zu Fest- und Rahmengebühren jedoch nur der Fall, wenn darüber hinaus derselbe Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt und die verschiedenen Auftraggeber daran gemeinschaftlich beteiligt sind (vgl. Burhoff/Volpert, a.a.O., Teil A, Rn. 1533). Hiervon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen, weil - wie soeben ausgeführt - die drei Klagen der drei Nebenkläger unterschiedliche Gegenstände im Sinne des RVG darstellen, deren Werte nach § 22 Abs. 1 RVG zu addieren sind (so auch: OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.). Bereits hierdurch erfährt die Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG unter dem Gesichtspunkt der Vertretung mehrerer Auftraggeber in derselben Angelegenheit eine Erhöhung, so dass eine weitere Erhöhung durch Zubilligung einer Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG auch nicht sachgerecht erscheint.

4. Nach Maßgabe des Ausgeführten berechnen sich die notwendigen Auslagen der Nebenkläger in Bezug auf das Adhäsionsverfahren mithin wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG (aus 117.530,70) 2,0 € 3.176,00
Post- und Telekommunikationsdienstleisungen Nr. 7002 VV RVG € 20,00
50 Schwarz-Weiß-Kopien Nr. 7000 Nr. la) VV RVG € 25,00
537 Schwarz-Weiß-Kopien Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG € 80,55
Zwischensumme netto € 3.301,55

Hinzuzusetzen sind die Gebühren und Auslagen, die der Nebenklägervertreter nach dem insoweit nicht angegriffenen und auch nicht zu beanstandenden Kostenfestsetzungsbeschluss für seine übrigen Tätigkeiten verlangen kann. Diese belaufen sich netto auf insgesamt 6.712,70 €, woraus sich eine Gesamtnettosumme von 10.014,25 € (= 6.712,70 € + 3.301,55 €) ergibt. Nach Addition der neunzehnprozentigen Umsatzsteuer aus dieser Summe in Höhe von 1.902,71 € ergibt sich somit ein von dem Angeklagten zu erstattender Gesamtbetrag von 11.916,96 €.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog (vgl. Meyer/Goßner-Schmitt, StPO, 61. Auflage, 464b Rn. 10; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 464b Rn. 11).


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