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Entscheidungen

Gebühren

Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Mittelgebühr, Rahmengebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Alzey, Beschl. v. 11.06.2019 - I a OWi 101/19

Leitsatz: Zur Angemessenheit der Mittelgebühr bei Grund- und Verfahrensgebühr.


Amtsgericht Alzey

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Alzey durch die Richterin pp. am 11.06.2019 beschlossen:

1. Auf den Antrag des Betroffenen werden die diesem zu erstattenden Kosten auf 555,73
festgesetzt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Die Zentrale Bußgeldstelle hatte gegen den Betroffenen am 20.11.2018 wegen einer vermeintlich am 05.09.2018 in der Gemarkung Alzey, Höhe Weinheimer Talbrücke, begangenen Ordnungs-widrigkeit, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h, einen Bußgeldbescheid erlassen, in dem ihm ein Bußgeld in Höhe von 160 € auferlegt wurde. Zugleich wurde gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.

Auf den hiergegen durch den Verteidiger des Betroffenen eingelegten Einspruch vom 26.11.2018 hatte die Zentrale Bußgeldbehörde mit Schreiben vom 27.11.2018 das Verfahren gegen den Betroffenen eingestellt.

Daraufhin beantragte der Verteidiger im Namen des Betroffenen die Festsetzung seiner Gebühren in Höhe von 585,48 €.

Im Einzelnen:
Grundgebühr Nr. 5100 VV 120,00 €
Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV 180,00 €
Zusatzgebühr Nr. 5115 160,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 €
Auslagen Aktenübersendung 12,00 €
Umsatzsteuer gern. VV 7008 der Anlage 1 zum RVG 93,48 €

Mit Bescheid vom 19.03.2019 setzte die Zentrale Bußgeldstelle die dem Betroffenen zu erstatten-den Auslagen auf 476,00 € fest. Sie kürzte die Gebühr Nr. 5100 VV auf 80 € und die Gebühr Nr. 5103 VV auf 128,00 €. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des Kostenfestsetzungs-bescheides Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 02.04.2018.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 106, 62 OWiG zulässig.

Der Antrag ist im tenorierten Umfang begründet, im übrigen unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Zentralen Bußgeldstelle und des Betroffenen steht dem Verteidiger gemäß § 14 RVG iVm VV 5100 der Anlage 1 zum RVG die Mittelgebühr iHv 100 € zu.

Es ist anhand einer Einzelfallbetrachtung zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der Mittelgebühr - gleich in welche Richtung - rechtfertigen (vgl. Hauben in RVG, 16. Auflage 2014, Nr. 5100 VV RVG mwN).

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Ein die Abweichung nach unten rechtfertigender Sachverhalt ist - entgegen der Auffassung der Zentralen Bußgeldbehörde - hier nicht ersichtlich. Vielmehr hatte die Sache für den Betroffenen, gegen den ein Fahrverbot verhängt wurde, eine erhebliche, möglicherweise sogar existentielle Bedeutung. Auch die Höhe des Bußgeldes von (lediglich) 160,00 Euro führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Höhe des Bußgeldes allein ist nicht als Maßstab für die Frage geeignet, die konkrete Gebühr innerhalb des gesetzten Rahmens zu bestimmen. Denn die Höhe der Geldbuße ist bereits durch den Gesetzgeber dadurch berücksichtigt, dass er drei „Fallgruppen" gebildet hat. Der Umstand, dass der Gesetzgeber die Höhe der Grundgebühr gerade nicht an die Höhe der Geldbuße gekoppelt hat, zeigt, dass diese bei der Gebührenbemessung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, 23. Aufl. 2017, RVG VV 5100 Rn. 4).

Entgegen der Auffassung des Betroffenen liegt aber auch kein eine Abweichung nach oben rechtfertigender Sachverhalt vor. Allein das Fahrverbot oder die drohende Eintraung von Punkten im FAER begründet noch nicht zwangsläufig die Anwendung einer über der Mittelgebühr liegenden Gebühr, wenn - wie hier - schwerwiegende Nachteile beruflicher oder privater Art gerade nicht vorgetragen sind (vgl. LG Leipzig Beschl, v. 4.2.2010 — 5 Os 71/09, BeckRS 2011, 11482, beck-online). Vielmehr sind auch in Bußgeldsachen der Umfang der Akten, in die der Verteidiger Einsicht nimmt, die Dauer des Erstgesprächs, der Tatvorwurf und tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (vgl. BeckOK RVG/Knaudt, 43. Ed. 1.3.2019, RVG VV 5100 Rn. 15-16) maßgebliche Kriterien für die Festsetzung der Gebühren.

Eine über der Mittelgebühr liegende Einordnung erscheint insoweit vorliegend nicht angemessen.

Die anwaltliche Tätigkeit war vorliegend von eher geringem Umfang und die für die Einarbeitung notwendige Zeit ist als maximal durchschnittlich einzuschätzen. Die Akte umfasste zum Zeitpunkt der ersten Akteneinsicht einschließlich des Bestellungsschriftsatzes und der Vollmacht des Verteidigers 14 Blatt. Auch hinsichtlich des Tatvorwurfs, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, ist von einem durchschnittlichen Tatvorwurf in OWi-Verfahren auszugehen, die eine über der Mittelgebühr anzusetzende Grundgebühr nicht zu rechtfertigen vermag. Entgegen der Auffassung des Betroffenen weicht der vorliegende Fall weder in seiner tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit, in seiner Komplexität oder Fallgestaltung von dem Durchschnittsfall ab.

Dass der Betroffene gegen die Kostengrundentscheidung Rechtsmittel eingelegt und wie sich dies auf die Grundgebühr der anwaltlichen Tätigkeit auswirken soll, ist nicht ersichtlich. Die Grundgebühr vergütet die „erstmalige Einarbeitung", also die auftragsgemäße Beschaffung und Entgegennahme der Erstinformation und das erste Aktenstudium (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, RVG, Anhang nach VV 5100, Rn. 1, Anhang nach VV 4100 Rn. 6 m. w. N.). Die Schwierigkeit des vorliegenden Sachverhalts ist in jeder Hinsicht als durchschnittlich zu bewerten.

Gleiches gilt für die Verfahrensgebühr nach VV 5103 der Anlage 1 zum RVG.
Deshalb stehen dem Verteidiger die Grundgebühr von 100,00 €, die Verfahrensgebühr von 175 €, die Gebühr nach VV 5115 in Höhe von 160 €, die Aktenversendungspauschale in Höhe von 12 und die Postpauschale in Höhe von 20 € zu.

Dem Gesamtbetrag von 467 war die hierauf zu entrichtende Umsatzsteuer mit 88,73 hinzuzu-rechnen,

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA H. Momberger, Düsseldorf

Anmerkung:


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