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Entscheidungen

Sonstiges

Auslieferungsverfahren, einstweilige Anordnung

Gericht / Entscheidungsdatum: BVerfG, Beschl. v. 24.06.2019 - 2 BvR 894/19

Leitsatz: Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung im Auslieferungsverfahren.


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 894/19 -


IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
des pp.

gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. Mai 2019 - 1 Ausl (A) 4/19 (2/19) -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hier: Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf
König

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI I S. 1473) am 24. Juni 2019 einstimmig beschlossen:

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.

Der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

Gründe:

Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers, eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Herkunft, zur Strafverfolgung nach Russland. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, das Oberlandesgericht habe in der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung die Bedeutung des Umstandes verkannt, dass er in Polen als Flüchtling anerkannt worden sei. Dies begründe im Auslieferungsverfahren jedenfalls die Vermutung, dass der Beschwerdeführer in Russland politisch verfolgt werde. Europarechtlich und verfassungsrechtlich sei aber darüber hinaus davon auszugehen, dass die Flüchtlingsanerkennung durch den kraft Unionsrecht zuständigen EU-Mitgliedstaat Polen für das deutsche Auslieferungsverfahren verbindlich sei, so dass die Auslieferung des Beschwerdeführers bereits daran scheitern müsse. Den entsprechenden Vortrag habe das Oberlandesgericht nicht gewürdigt, sondern sich lediglich darauf gestützt, dass die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling in Polen nicht zwangsläufig auf eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers zurückzuführen sein müsse. Dies wiederum verkenne, dass der Begriff des Flüchtlingsstatus im Europarecht einheitlich definiert und mit dem Auslieferungshindernis der politischen Verfolgung materiell deckungsgleich sei. Zudem habe das Oberlandesgericht die bislang ungeklärte Frage nach der Verbindlichkeit einer Flüchtlingsanerkennung in einem EU-Mitgliedstaat für das Auslieferungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat ohne jegliche Begründung nicht dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt und dadurch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Sollte die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling in Polen für das deutsche Auslieferungsverfahren nicht bindend sein, hätte das Oberlandesgericht jedenfalls weitergehenden Vortrag zu den Hintergründen der politischen Verfolgung ermöglichen und die Akten aus dem Asyl-verfahren beiziehen müssen. Darüber hinaus genügten die zu erwartenden Haft-bedingungen nicht den Mindestanforderungen, zumal interne Beschwerdemechanismen ineffektiv seien.

Zur Verfahrenssicherung wird die Übergabe des Beschwerdeführers an die 2 russischen Behörden gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.

1. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>, 104, 23 <27>; 106, 51 <58>).

Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 103, 41 <42>; _118, 111 <122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; '106, 351 <355>; 108, 238 <246>;. 125, 385 <393>; 132,195 <232 f. Rn. 87>; stRspr).

2. Nach diesen Maßstäben ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen.

a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es erscheint auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers vielmehr möglich, dass die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt wurde, den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Zum einen hat sich das Oberlandesgericht trotz gewichtiger Anhaltspunkte nicht vertieft mit dem Auslieferungshindernis der politischen Verfolgung und den Auswirkungen der Flüchtlingsanerkennung in Polen auf das deutsche Auslieferungsverfahren befasst. Zum anderen hat es trotz der Darlegungen des Beschwerdeführers zu einer aus dem Unionsrecht abzuleitenden Bindungswirkung der polnischen Entscheidung für das erkennende Gericht eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ohne Begründung nicht erwogen. Ob auch weitere Rügen des Beschwerdeführers Aussichten auf Erfolg haben, kann daher dahinstehen.

b) Die daher gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die Folgen, die einträten, wenn der Beschwerdeführer ausgeliefert werden würde, sich später aber herausstellte, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers rechtswidrig war, wiegen erheblich schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Auslieferung einstweilen unter-sagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass sie ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall wäre dem Beschwerde-führer eine Geltendmachung seiner Einwände gegen die Auslieferung nicht mehr möglich. Demgegenüber könnte der Beschwerdeführer, sollte sich die geplante Auslieferung als rechtmäßig erweisen, ohne Weiteres zu einem späteren Zeitpunkt an die russischen Behörden übergeben werden. Sein Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.

3. Fragen der Auslieferungshaft bleiben von der einstweiligen Anordnung unberührt.


Einsender: RA P. Marquort, Kiel

Anmerkung:


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