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Entscheidungen

Haftfragen

Haftbefehl, Außervollzugsetzung, europäischer Haftbefehl

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG München, Beschl. v. 13.06.2019 - 2 Ws 587/19

Leitsatz: 1. Auch wenn nur noch eine Reststrafe von neun Monaten zu vollstrecken ist, kann bei einem ausländischen Angeklagten Fluchtgefahr bestehen.
2. Die Entscheidung des EuGH vom 27.05.2019 steht dem Vollzug der Untersuchungshaft eines Angeklagten nach bewilligter und vollzogener Auslieferung nicht entgegen. Denn Grundlage der Untersuchungshaft ist jeweilige deutsche Haftbefehl.


Oberlandesgericht München
2 Ws 587/19

In dem Strafverfahren

gegen pp.
wegen schweren Bandendiebstahls

hier: Beschwerde des Angeklagten Pp. gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts München I vom 15.05.2019

erlässt das Oberlandesgericht München - 2. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 13. Juni 2019 folgenden

Beschluss

I. Die Beschwerde des Angeklagten Pp. gegen den Haftfortdauerbeschluss - des Landgerichts München I vom 15.05.2019 wird als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 3 Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung dringend verdächtig ist.

II. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte Pp. befindet sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 06.06.2018, eröffnet am 10.08.2018, seit dem Tag seiner Überstellung aus Bulgarien am 09.08.2018 ununterbrochen in Untersuchungshaft. In diesem Haftbefehl, der auf den Haftgrund der Flucht gestützt ist, wird dem Angeklagten schwerer Bandendiebstahl in 3 Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie versuchter schwerer Bandendiebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung zur Last gelegt.

Der Angeklagte wurde aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft München I vom 20.06.2018, ausgestellt auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 06.06.2018, am 16.07.2018 in Peshtera/Bulgarien festgenommen und befand sich bis zu seiner Überstellung am 09.08.2018 in Bulgarien in Auslieferungshaft. Ausweislich des am 31.07.2018 in Kraft getretenen Urteils des Kreisgerichts Pazardzhik vom 25.07.2018, mit dem die Auslieferung des Angeklagten an die deutschen Behörden bewilligt wurde, erteilte der Angeklagte in der am 25.07.2018 durchgeführten Gerichtsverhandlung nach Belehrung seine Zustimmung zur Auslieferung, ohne auf den Grundsatz der Spezialität zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft München I hatte zuvor mit Schreiben vom 18.07.2018 zugesichert, dass der Angeklagte im Falle einer (rechtskräftigen) Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zum Zwecke der Strafvollstreckung nach Bulgarien zurück überstellt wird. Das Kreisgericht Pazardzhik stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft München I vorliegen. Gegen die Auslieferungsbewilligung legte der Angeklagte kein Rechtsmittel ein.

Der Senat hat im Rahmen der ersten Haftprüfung durch das Oberlandesgericht (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 1 StPO) mit Beschluss vom 19.02.2019, Az.: 2 Ws 145/19 H, die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten angeordnet mit der Maßgabe, dass der Haftbefehl auf den Haftgrund der Fluchtgefahr, nicht mehr der Flucht, gestützt wird.

Aufgrund der Hauptverhandlung vom 09.04., 15.04., 16.04., 23.04., 14.05. und 15.05.2019 hat das Landgericht München I den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in 3 Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt und die vom Angeklagten in Bulgarien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 angerechnet. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft München I hat keine Revision eingelegt.

Mit Beschluss vom 15.05.2019 hat das Landgericht München I die Haftfortdauer aus den weiterhin zutreffenden Gründen des Haftbefehls angeordnet.

Gegen diesen Haftfortdauerbeschluss hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 16.05.2019 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Haftbefehl aufzuheben. Die Untersuchungshaft sei schon deshalb rechtswidrig, weil der Angeklagte aufgrund eines unwirksamen Europäischen Haftbefehls nach Deutschland überstellt worden sei. Bei der Staatsanwaltschaft München I, die den Europäischen Haftbefehl vom 20.06.2018 ausgestellt hat, handele es sich nicht um eine „Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des EU-Rahmenbeschlusses (2002/584/JI). Im Übrigen liege keine Fluchtgefahr vor.

Mit Beschluss vom 21.05.2019 hat das Landgericht München I der Haftbeschwerde nicht abgeholfen und darin insbesondere ausgeführt, dass weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe.

Mit Vorlage der Akten beantragte die Generalstaatsanwaltschaft München, die Beschwerde des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hat den Zuleitungsbericht der Generalstaatsanwaltschaft München vom 29.05.2019 dem Verteidiger des Angeklagten mit Telefax vom 05.06.2019 zur Kenntnisnahme zugeleitet und darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung nicht vor dem 13.06.2019 ergehen wird. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 13.06.2019 ergänzend Stellung genommen.

Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die genannten Schriftsätze und Entscheidungen.

II.

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts München I vom 15.05.2019 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Angeklagte ist nach durchgeführter Hauptverhandlung des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 3 Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung dringend verdächtig. Die im Tenor unter Ziff. 1. genannte Maßgabe war erforderlich, da dem Angeklagten im Haftbefehl vom 06.06.2018 noch (versuchter) schwerer Bandendiebstahl zur Last gelegt wurde, das Landgericht München I den Angeklagten im Urteil vom 15.05.2019 jedoch lediglich wegen (versuchten) Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt hat.

2. Es besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Senat sieht unter umfassender Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die weit überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeklagte dem Strafverfahren entziehen und nicht etwa stellen werde.

Dem Angeklagten droht aufgrund des Urteils vom 15.05.2019 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten. Von der Straferwartung, die sich nach der Verurteilung des Angeklagten auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe konkretisiert hat (vgl. BGH, Beschluss v. 02.11.2016 — StB 35/16 —, juris Rn. 9), geht auch nach Verbüßung von rund 11 Monaten Auslieferungs- und Untersuchungshaft weiterhin ein erheblicher Fluchtanreiz aus. Zwar kann sich die Fluchtgefahr dadurch vermindern, dass Auslieferungs- und Untersuchungshaft gemäß § 51 Abs. 1 StGB angerechnet werden und im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung der Strafrest zum Zweidrittelzeitpunkt nach § 57 Abs. 1 StGB ausgesetzt werden kann (vgl. Graf in Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 112 StPO Rn. 20). Unabhängig davon, ob eine vorzeitige Entlassung derzeit als wahrscheinlich erscheint (vgl. BGH a.a.O., Rn. 9) bzw. eine solche - im Falle der Rechtskraft des Urteils nach Rücküberstellung des Angeklagten - auch nach bulgarischem Recht möglich ist, hat der nicht vorbestrafte Angeklagte mit einem weiteren Freiheitsentzug von jedenfalls noch 9 Monaten zu rechnen.

Der dadurch ausgelöste Fluchtanreiz wird durch tragfähige soziale Bindungen im Inland nicht gemindert. Der Angeklagte ist bulgarischer Staatsangehöriger und hat im Inland weder einen festen Wohnsitz noch familiäre oder sonstige soziale Bindungen. Er war in der Vergangenheit im Baugewerbe auf verschiedenen Baustellen, u.a. im Bundesgebiet von Herbst 2015 bis Frühjahr 2016 - als Fahrer für die Baufirma des Mitangeklagten pp. - sowie erneut für mehrere Wochen im Frühjahr 2017 tätig. Zuletzt wurde er in Deutschland am 14.07.2017 von Amts wegen abgemeldet; er kehrte zuvor nach Bulgarien zurück, ohne die Auflösung seines Wohnsitzes im Bundesgebiet zu melden, wozu er gemäß § 17 Abs. 2 BMG innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug verpflichtet gewesen wäre, und war für die deutschen Strafverfolgungsbehörden unbekannten Aufenthalts. Wenn ein Angeklagter im Inland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, so ist das im Allgemeinen ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr; eine solche Annahme enthält grundsätzlich auch keinen Verstoß gegen das EU-Diskriminierungsverbot. Ebenso verhält es sich, wenn der Angeklagte öfters seine Wohnung aufgibt oder diese ohne polizeiliche Ummeldung wechselt (vgl. Graf in Karlsruher Kommentar zur StPO, a.a.O., § 112 StPO Rn. 21 m.w.N.). Daher steht angesichts des noch zu erwartenden Freiheitsentzugs von jedenfalls 9 Monaten zu befürchten, dass der Angeklagte im Falle seiner Freilassung untertaucht und als Bauarbeiter auf Baustellen in Europa arbeitet, ohne sich in den betreffenden Ländern ordnungsgemäß an- bzw. abzumelden, um sich dem Strafverfahren zumindest für einen längeren Zeitraum zu entziehen.

3. Haftverschonende Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO kommen bei einer Gesamtschau und Würdigung der bereits erwähnten Umstände nicht in Betracht. Anders als durch den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft lässt sich der staatliche Strafanspruch nicht sichern.

4. Angesichts der Bedeutung der Sache, des Gewichts der Tatvorwürfe und der zu erwartenden Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten ist die Untersuchungshaft auch weiterhin verhältnismäßig (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Senat hat insoweit den grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Angeklagten mit den aufgrund der Strafverfolgung gebotenen Freiheitsbeschränkun-gen abgewogen.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 06.06.2018 und der Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts München I vom 15.05.2019 sind auch nicht deshalb aufzuheben, weil der Angeklagte aufgrund des von der Staatsanwaltschaft München I ausgestellten Europäischen Haftbefehls vom 20.06.2018 am 16.07.2018 in Bulgarien festgenommen und nach Bewilligung der Auslieferung am 09.08.2019 nach Deutschland überstellt wurde.

Zwar hat der EuGH mit Urteil vom 27.05.2019 entschieden, dass die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats, die - wie die deutschen Staatsanwaltschaften - der Gefahr ausgesetzt sind, im Rahmen des Erlasses einer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive, etwa eines Justizministers, unterworfen zu werden, nicht unter den Begriff „ausstellende Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl fallen (EuGH Urt. v. 27.5.2019 - C-508/18, C-82/19 PPU, BeckRS 2019, 9722). Die deutschen Staatsanwaltschaften sind danach nicht zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls befugt. Europäische Haftbefehle sind künftig von deutschen Gerichten auszustellen.

Die Entscheidung des EuGH vom 27.05.2019 steht dem Vollzug der Untersuchungshaft des Angeklagten nach bewilligter und vollzogener Auslieferung aus Bulgarien jedoch nicht entgegen. Grundlage der Untersuchungshaft ist der Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 06.06.2018 und nicht der Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft München I vom 20.06.2018. Die Wirksamkeit des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 06.06.2018 bleibt auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH unberührt.

Es besteht auch kein Hindernis, den Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 06.06.2018 zu vollziehen. Die Auslieferung erfolgte aufgrund der rechtskräftigen Bewilligungsentscheidung durch Urteil des Kreisgerichts Pazardzhik vom 25.07.2018. Der Angeklagte hat nach Belehrung seine Zustimmung zur Auslieferung erklärt und kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt. Diese Entscheidung bleibt auch wirksam, wenn das bulgarische Auslieferungsverfahren fehlerbehaftet gewesen sein sollte. Die Überprüfung der Auslieferungsbewilligung ist allein Sache der bulgarischen Behörden. Eine Überprüfung im Inland erfolgt nicht. Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, und hierzu zählen auch die Regelungen in Folge des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl, gilt das sog. Trennungsmodell. Hiernach ist dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat Rechtsschutz zu gewähren, von dem der angegriffene Hoheitsakt erlassen wurde. Dies hat auch Auswirkung auf den Umfang der Nachprüfung durch die nationalen Gerichte, da die Rechtsschutzgarantie es grundsätzlich nicht gebietet, einen ausländischen Hoheitsakt (inzident) auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen (Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, 26. Lfg. Juni 2012, Vor § 78 IRG Rn. 35). Daher unterliegen etwa mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates gewonnene Beweise trotz Nichteinhaltung der maßgeblichen rechtshilferechtlichen Bestimmungen keinem Beweisverwertungsverbot, wenn die Beweise auch bei Beachtung des Rechtshilferechts durch den ersuchten und den ersuchenden Staat hätten erlangt werden können. Ist die Rechtshilfe durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union geleistet worden, darf bei der Beurteilung der Beweisverwertung im Inland nur in eingeschränktem Umfang geprüft werden, ob die Beweise nach dem inner-staatlichen Recht des ersuchten Mitgliedstaates rechtmäßig gewonnen wurden (BGH, Beschl. v. 21.11.2012 - 1 StR 310/12, NStZ 2013, 596).

Da die Auslieferung des Angeklagten nach Deutschland vorliegend durch die bulgarischen Behörden auf der Grundlage des dortigen Rechts bewilligt wurde, ist dem Trennungsgebot folgend die Nichtberücksichtigung der mangelnden Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft München I hinsichtlich der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls vom 20.06.2018 durch das Kreisgericht Pazardzhik für die Wirksamkeit des nationalen Haftbefehls und den Vollzug der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten unbeachtlich. Zwar erfährt das Trennungsgebot Einschränkungen durch den ordre-public-Vorbehalt oder andere Vollstreckungshindernisse im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens. Aber auch derartiges ist hier nicht erkennbar. Denn nach der Entscheidung des EuGH vom 27.05.2019 wurde der Europäische Haftbefehl lediglich durch eine nicht zuständige, aber doch immerhin durch eine Justizbehörde erlassen. Es liegt auch kein arglistiges Verhalten der Staatsanwaltschaft München I vor, da es bis zur Entscheidung des EuGH allgemeine Ansicht war, dass deutsche Staatsanwaltschaften befugt sind, Europäische Haftbefehle aus-zustellen. Auch aus der oben genannten Entscheidung des BGH vom 21.11.2012 ergibt sich, dass die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls durch eine unzuständige Staatsanwaltschaft und die daraufhin durch eine ausländische Behörde bewilligte und vollzogene Auslieferung nicht zu einem Verfolgungshindernis im Inland führt.

5. Dem in Haftsachen zu beachtenden Beschleunigungsgebot wurde auch weiterhin entsprochen. Wegen des Ablaufs des Ermittlungsverfahrens wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 19.02.2019. Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 21.02.2019 die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München I vom 27.11.2018 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet. Nach sechstägiger Hauptverhandlung hat die Strafkammer den Angeklagten mit Urteil vom 15.05.2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt.

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA T. Scheffler, Bad Kreuznach

Anmerkung:


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