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Entscheidungen

OWi

Einstellung, Verjährungsunterbrechung, Zustellung, Vollmacht des Verteidigers

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Paderborn, Beschl. v. 22.07.2019 - 76 OW1-31 Js 846/19-117/19

Leitsatz: Die anwaltliche Versicherung der Beauftragung der Verteidigung genügt als Nachweis der Zustellungsvollmacht nicht.


Amtsgericht Paderborn

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

Das Verfahren wird nach § 46 OWiG i.V.m. § 206a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Gründe:

Gegen die Betroffene ist am 19.03.2019 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, gegen den sie rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.

Die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, weil inzwischen Verjährung eingetreten ist.

Die letzte Verfolgungsverjährung unterbrechende
- Handlung - ist die Abgabe der Sache durch die Staatsänwattschaft an die Verwaltungsbehörde, § 33 Abs. 1 Nr. 8 ZPO am 11.03.2019, (BI. 26 d.A.).

Der Bußgeldbescheid ist nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, sodass es hier nicht zu einer erneuten Unterbrechung der Verjährung kommen konnte. Gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG gilt der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, als zustellungsbevollmächtigt. Eine solche Vollmacht befand sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht bei der Akte, die anwaltliche Versicherung der Beauftragung der Verteidigung genügt als Nachweis der Zustellungsvollmacht nicht.

Eine wirksame Zustellung an die Betroffene selbst lässt sich der Akte nicht entnehmen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 46 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA T. Hein, Bad Vilbel

Anmerkung:


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