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Entscheidungen

OWi

Zeugnisverweigerungsrecht, Vernehmung der Verhörsperson

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 28.05.2019 - 4 RBs 147/19

Leitsatz: Im Bußgeldverfahren dürfen die Angaben eines vor der Hauptverhandlung vernommenen oder informatorisch befragten Zeugen, der sich erst in der Hauptverhandlung berechtigt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, gemäß § 252 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG weder verlesen noch - über den Wortlaut der Vorschrift hinaus - durch Vernehmung nichtrichterlicher Verhörspersonen oder anderer Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt werden.


In pp.

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zu Zeitpunkt, Ort, Fahrzeug und Umfang der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung - aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

„I.

Das Amtsgericht Siegen hat den Betroffenen am 20.02.2019 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unter Gewährung von Zahlungserleichterungen zu einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt sowie unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2a StVG ein einmonatiges Fahrverbot verhängt (Bl. 74 - 78 d. A.).

Gegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers verkündete (Bl. 63, 65R d. A.) und auf Anordnung des Vorsitzenden vom 08.03.2019 (Bl. 73R d. A.) dem Betroffenen am 12.03.2019 (Bl. 80 d. A.) zugestellte Urteil hat der Betroffene mit am 20.02.2019 bei dem Amtsgericht Siegen eingegangenem (Bl. 70 d. A.) Telefax-Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tag (Bl. 70 - 71 d. A.) Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit am 20.03.2019 bei dem Amtsgericht Siegen eingegangenem (Bl. 83 d. A.) Telefax-Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tag unter näheren Ausführungen mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet (Bl. 83 - 94 d. A.).

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig. Ihr ist auch in der Sache ein - zumindest vorläufiger - Erfolg nicht zu versagen, da das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft unter Verletzung von § 252 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG Angaben der Mutter des Betroffenen gegenüber einem im Wege der Amtshilfe für die Verwaltungsbehörde ermittelnden Bediensteten des Amts für öffentliche Sicherheit und Ordnung des Kreises X in die Hauptverhandlung eingeführt und im Urteil verwertet hat. Im Einzelnen:

1. Es erweist sich als unschädlich, dass der Betroffene die Verletzung von § 252 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG im Rahmen des Abschnitts „Verfahrensrüge“ seiner Rechtsbeschwerdebegründung nicht ausdrücklich gerügt hat. Entscheidend ist die wirkliche rechtliche Bedeutung des mit der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Angriffs auf das tatrichterliche Urteil, wie es sich aus dem Sinn und Zweck des Beschwerdevorbringens entnehmen lässt, während die ausdrückliche Benennung der verletzten Gesetzesvorschrift durch den Beschwerdeführer nicht erforderlich ist (zu vgl. für das Strafverfahren: BGH, Urteil vom 16.10.2006, 1 StR 180/16, Rdnr. 49, juris, m. w. N.). Daran gemessen lässt sich insbesondere den Ausführungen des Betroffenen unter Abschnitt I. 4. der Rechtsbeschwerdebegründung (Bl. 87 d. A., dort erster Absatz) hinreichend deutlich entnehmen, dass er neben der Ablehnung eines Beweisantrages auch die Verwertung von Angaben seiner Mutter als verfahrenswidrig beanstandet. Dies genügt.

2. Die Verfahrensrüge ist auch entsprechend den Anforderungen des§ 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO hinreichend ausgeführt, da sich aus dem Rügevorbringen des Betroffenen in Verbindung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, welche aufgrund der zugleich erhobenen Sachrüge dem Senat als Erkenntnisquelle zugänglich sind, der Verfahrensfehler schlüssig ergibt. Insbesondere ist den genannten Erkenntnisquellen bei ihrer Zusammenschau mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Angaben der Mutter des Betroffenen aus dem Vorverfahren durch die Einvernahme des ermittelnden Bediensteten des Amts für öffentliche Sicherheit und Ordnung des Kreises X, des Zeugen T, in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, entgegen der insoweit jedenfalls missverständlichen Formulierung unter III. des Urteils (S. 3 UA) jedoch gerade nicht durch eine zeugenschaftliche Vernehmung der Mutter des Betroffenen in der Hauptverhandlung. Aus der Rechtsbeschwerdebegründung ergibt sich zudem zutreffend, dass die Mutter des Betroffenen sich vor bzw. zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat (zu vgl. Bl. 87, 39 d. A.).

3. Im Bußgeldverfahren dürfen die Angaben eines vor der Hauptverhandlung vernommenen oder informatorisch befragten Zeugen, der sich erst in der Hauptverhandlung berechtigt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, gemäß § 252 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG weder verlesen noch - über den Wortlaut der Vorschrift hinaus - durch Vernehmung nichtrichterlicher Verhörspersonen oder anderer Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Nachdem die Mutter des Betroffenen am 21.08.2018 gegenüber dem Zeugen T Angaben zur Fahrerermittlung gemacht hatte, sich jedoch später auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO berufen hat, hätten ihre Angaben daher - anders als geschehen - nicht durch Einvernahme des Zeugen T in die Hauptverhandlung eingeführt und zu Lasten des Betroffenen verwertet werden dürfen. Für einen Verzicht der Zeugin auf das Verwertungsverbot - zu den Anforderungen zu vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 252 Rdnr. 16a - ist nichts ersichtlich.

4. Es ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht, da das Gericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen maßgeblich auch damit begründet hat, dass dessen Mutter angegeben habe, dass im Tatzeitraum außer dem Betroffenen kein weiteres Familienmitglied das Tatfahrzeug genutzt habe.

5. Das angefochtene Urteil ist daher gemäß § 79 Abs. 6 OWiG auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen aufzuheben und zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht Siegen zurückzuverweisen, wobei es einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung und zu deren Höhe nicht bedarf.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und ergänzt, dass es eines Widerspruchs gegen die Verwertung der Angaben der Mutter des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht bedurfte (vgl. Schmitt/Meyer-Goßner, StPO, 61. Aufl., § 252 Rdn. 18). Für eine Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts hat der Senat keinen Anlass gesehen.


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