Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Gebühren

Begriff der Angelegenheiten, Steuerstrafverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bad Liebenwerda, Urt. v. 11.06.2019 - 12 C 25/19

Leitsatz: 1. Zum Begriff der Angelegenheit im Steuerstrafverfahren.
2. I.d.R. stellt jedes Ermittlungsverfahren eine eigene Angelegenheit dar.


12 C 25/19

Amtsgericht Bad Liebenwerda

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit
pp.

hat das Amtsgericht Bad Liebenwerda durch die Richterin am Amtsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2019 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf 3.455,05 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Rückzahlung von Rechtsanwaltsvergütung.

Im Jahr 2012 leitete das Finanzamt Cottbus gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen ÜLStr 057/408/12 wegen der Nichtabgabe von Steuererklärungen ein. Der Kläger beauftragte den Beklagten mit seiner Vertretung im Ermittlungsverfahren. Der Beklagte zeigte am 03.12.2012 gegenüber dem Finanzamt seine Vertretung an. Der Kläger leistete an den Beklagten einen Vorschuss i.H.v. 4.000 EUR.

Am 17.09.2013 eröffnete das Finanzamt dem Kläger die Erweiterung des Strafverfahrens wegen der Nichtabgabe der Steuererklärung für die Umsatzsteuer der Jahre 2010 und 2011 (BI. 33 der Akte). Das Finanzamt legte den Tatzeitraum für 2 Handlungen fest vom 30.09.2011 bis zum 31.12.2012. Inzwischen arbeiteten die vom Kläger beauftragten Steuerberater der ppp. Steuerberatungsgesellschaft mbH in den Steuerangelegenheiten des Klägers (BI. 31 - 32 der Akte).

Am 28.02.2014 zeigte das Finanzamt die Erweiterung des Ermittlungsverfahrens wegen Nichtabgabe der Steuererklärung für das Jahr 2009 an (BI. 34 der Akte). Das Finanzamt bestimmte den Tatzeitraum für die Zeit vom 01.01.2011 bis 18.09.2013. Das Finanzamt versandte zu den in 3 Teilen geführten Ermittlungen jeweils gesonderte Anhörungsbögen. Am 12.03.2014 zeigte der Beklagte gegenüber dem Finanzamt seine Vertretung an.

Das Ermittlungsverfahren gegen die Ehefrau des Klägers endete mit einem Strafbefehl. In diesem Verfahren war sie durch Rechtsanwalt pp. vertreten. Dieser kündigte im Auftrag des Klägers am 10.11.2015 das Mandat zum Beklagten.

Am 26.10.2016 erstellte der Beklagte die Honorarrechnung (BI. 19 der Akte). Darin nahm er die Abrechnung für 3 eigene Angelegenheiten vor. Für jede setzte er die Grundgebühr gemäß VV 4100 RVG, Verfahrensgebühr gemäß VV 4104 RVG, Terminsgebühr gemäß VV 4102 RVG, Post- und Telekommunikationspauschale, Fahrtkosten oder Abwesenheitsgeld zu getrennten Terminen nebst Umsatzsteuer an. Die Rechnung ergab einen Überschuss von 544,95 EUR. Diesen Betrag zahlte er dem Kläger zurück.

Am 05.09.2018 unterbreitete der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten einen Vergleichsvorschlag dahingehend, dass der Beklagte einen Betrag i.H.v.1.966,82 EUR an den Kläger zurückzahlt. In diesem Angebot setzte sich der Prozessbevollmächtigte mit der Gebührenrechnung auseinander (BI. 21 - 22 der Akte). Das Angebot wies der Beklagte zurück.

Der Kläger meint, die Gebühren insgesamt zurückverlangen zu können. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, mit den Steuerberatern zu prüfen, welche steuerrechtlichen Verpflichtungen der Kläger gehabt habe. Die Erweiterung um die Steuerjahre 2008 und 2009 wäre vermeidbar gewesen, wenn der Beklagte bis dahin auf weitere notwendige Umsatzsteuererklärungen hingewirkt hätte.

Er ist der Ansicht, in der Tätigkeit des Beklagten habe ein Kunstfehler gelegen.

Der Kläger meint, die Abrechnung sei fehlerhaft. Der Beklagte könne nicht Gebühren für die einzelnen vorgeworfenen Handlungen dreimal in der Rechnung geltend machen. Es handele sich gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit, wie das Kammergericht am 18.01.2012 entschied (1 Ws 2/12). Die mehrfach in Rechnung gestellten Verfahrensgebühren wären auch nicht angefallen, wenn der Beklagte für alle Veranlagungszeiträume eine Kompaktberatung vorgenommen hätte. Die Terminsgebühr könne der Beklagte nicht verlangen. Es fehle am konkreten Hinweis zum Gebührenansatz.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.455,05 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (21.12.2018) sowie 563,58 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit (04.06.2019) zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, es lägen gebührenrechtlich getrennte Angelegenheiten vor. Dies ergebe sich daraus, dass in den 3 zu unterschiedlichen Zeiträumen versendeten Anhörungsbögen verschiedene Gegenstände, unterschiedliche Vorwürfe über die Nichtabgabe der Steuererklärung erhoben wurden. Es handele sich deshalb jeweils um einen eigenständigen Rechtsfall.

Der Kläger hat seine Behauptung, die Gebührenrechnung entspräche nicht den gesetzlichen Vorschriften nach dem RVG, unter den Beweisantrag eines Sachverständigengutachtens der Rechtsanwaltskammer gestellt.

Entscheidungsgründe

Die auf Rückzahlung der Vergütung aus dem Dienstvertrag der Parteien gerichtete Leistungsklage ist unbegründet.

Der Kläger kann die Vergütung vom Beklagten nicht zurückverlangen. Die Parteien schlossen einen Dienstvertrag, der den Kläger zur Zahlung der vereinbarten Vergütung und den Beklagten zur Erbringung der versprochenen Dienste verpflichtet gemäß § 611 BGB. Die Vergütung ist fällig mit Erbringung der Dienste gemäß 614 BGB oder Beendigung des Dienstverhältnisses. Mit Zahlung der Vergütung hier durch Abrechnung auf den Vorschuss, erfüllte der Kläger seine Zahlungspflicht. Das Schuldverhältnis der Parteien erlosch durch Erfüllung gemäß § 362 BGB.

Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers bestünde allenfalls aus Verletzung der vertraglichen Pflichten als Ursache für die Entstehung eines Schadens gemäß §§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 611 BGB. Diese Pflichtverletzungen sind aber nicht ersichtlich, selbst wenn der Kläger die Tätigkeit des Beklagten als Kunstfehler bezeichnet. Der Beklagte war nach dem Gegenstand des Ermittlungsverfahrens mit der Vertretung des Klägers gegenüber der Ermittlungsbehörde zur Erbringung rechtsberatender Dienste verpflichtet. Rechtsberatende Dienste sind nicht denen eines Steuerberaters gleichzusetzen. Der Beklagte war unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, für die Erstellung der längst überfälligen Steuererklärungen zu sorgen. Das ist Hauptleistungspflicht und Inhalt eines Dienst-/Werkvertrages mit einem Steuerberater. Der Umfang der rechtsberatenden Dienste war vom Tatvorwurf begrenzt. Dieser bezog sich bei Beauftragung des Beklagten auf das Jahr 2008 und nach den Erweiterungen durch das Finanzamt auf die dort genannten anderen Tatzeiträume. Die getrennten Tatzeiträume, für die das Finanzamt nacheinander die Ermittlungen aufnahm führen dazu, die Tätigkeit des Beklagten gebührenrechtlich nicht als eine Angelegenheit zu betrachten.

Zum Begriff der Angelegenheit führt der BGH aus:

Die Angelegenheit bedeutet den Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, wobei im Allgemeinen der dem Anwalt erteilte Auftrag entscheidet. Als Gegenstand wird das Recht oder Rechtsverhältnis angesehen, auf das sich auftragsgemäß die jeweilige anwaltliche Tätigkeit bezieht.

Allerdings relativiert der BGH diese Definition durch die Aussage, dass die Würdigung, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, vom jeweiligen Einzelfall abhängig und nicht einer generalisierenden Beurteilung zugänglich sind. So kann man wohl sagen, dass eine Angelegenheit dann vorliegt, wenn 3 Voraussetzungen erfüllt sind: Ein Auftrag, ein Rahmen der Tätigkeit, ein innerer Zusammenhang. Nur wenn diese 3 Voraussetzungen vorliegen, liegt eine Angelegenheit vor. Fehlt eine der Voraussetzungen, sind mehrere Angelegenheiten gegeben.

So verhält es sich hier. Der Kläger erteilte nicht einen Auftrag, sondern 3 in einem zeitlichen Abstand von mehreren Monaten verteilt auf einen Zeitraum von 14 Monaten. Jeder Tatvorwurf bezog sich auf einen eigenen Tatzeitraum, einen eigenen Tatentschluss des Klägers für den jeweiligen steuerpflichtigen Zeitraum und somit um jeweils eine eigene Tat. Es spielt keine Rolle, wie der strafrechtliche Vorwurf von der Strafverfolgungsbehörde behandelt wird. Grundsätzlich steilt daher jedes Ermittlungsverfahren einen Rechtsfall dar (Hamann, Kostengesetze, 37. Auflage W 4100 Rn. 8, Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 16. Aufl. VV 4100-4101. 2005 Rn. 46). Das im Jahr 2012 eröffnete Ermittlungsverfahren erfuhr daher 2 eigenständige Erweiterungen.

Gebührenrechtlich liegen damit 3 Rechtsfälle vor (Landgericht Hamburg, Beschluss vom 05.08.2008-622 Qs 43/08). Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Kammergerichts Berlin findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Der Sachverhalt ist nicht vergleichbar. Dort schlug der Beschuldigte innerhalb weniger Minuten im Zustand verminderter oder aufgrund erhobener Schuldfähigkeit wahllos auf 3 Straßenpassanten ein und leistete gegenüber dem Polizeibeamten Widerstand. Die einzelnen aufgenommene Strafanzeigen behandelte derselbe Sachbearbeiter. Bei Würdigung des Einzelfalls, wie vom BGH verlangt, ist der vorliegende Rechtsstreit mit dem vom Kläger bemühten in keinster Weise zu vergleichen.

Damit ist für jeden Rechtsfall - jeder Tatvorwurf mit eigenem Tatzeitraum - in der Gebührenrechnung in nicht zu beanstandender Weise die Grundgebühr nach VV 4100, die Verfahrensgebühr nach VV 4104 und zu den jeweils dort genannten Terminen (03.12.2012 und 23.09.2013) die Terminsgebühr nach VV 4102 angefallen. Eines weiteren Hinweises des Beklagten für den Anfall der Terminsgebühr bedurfte es nicht, weil die hierzu notwendigen Angaben in der Rechnung vorhanden sind.

Dem Beweisantrag des Klägers, zur Behauptung, die Rechnung entspräche nicht den Vorschriften des RVG, ein Sachverständigengutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen, folgte das Gericht nicht. Der Kläger beanstandet nicht die Angemessenheit/Höhe der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens nach VV 4100 bis W 4104 Ermessen). Das Gericht hat über die Rechtsfrage der Angelegenheit im Sinne § 15 RVG zu entscheiden. Die Rechtsanwendung obliegt dem Gericht.

Die Klage unterlag somit der Abweisung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.


Einsender: RA H. J. Kelleners, Königs Wusterhausen

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".