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Entscheidungen

OWi

Bußgeldverfahren, Verfahrensverzögerung, Zulassungsrechtsbeschwerde

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 19.09.2019 - 2 Ss-OWi 530/18

Leitsatz: Es scheidet in Bußgeldverfahren in der Regel bei Verfahren die als Rechtsmittel nur die Zulassungsrechtsbeschwerde vorsehen aus, wegen Verfahrensverzögerung das Bußgeld entfallen zu lassen oder für vollstreckt zu erklären.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS

In der Bußgeldsache
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main — Senat für Bußgeldsachen — durch den Einzelrichter am 19. August 2019 beschlossen:

Der Antrag des Betroffenen nach § 33a StPO wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Der Anhörungsrüge mit der Begründung „der Senat habe vor Ablauf der Stellungnahmefrist entschieden" irritiert vorliegend.

Das Urteil des Amtsgerichts Groß Gerau datiert vom 12.03.2018. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde der Verteidigerin ist vom 15.03.2018. Die Begründung der Zulassungsrechtsbeschwerde erfolgte am 23.04.208.
Auf Grund der Überlastung des Senats und der Vordringlichen Entscheidung von Haftsachen hat der Senat erst am 24.07.2019 entschieden. Von allen Angelegenheiten, die der Senat zu bearbeiten hat, sind Zulassungsrechtsbeschwerden von nachrangiger Bedeutung, da sie lediglich Geldzahlungen ohne Nebenfolgen betreffen, die keinerlei nachteilige Auswirkungen für den Betroffenen haben können.
Nach 1 Jahr und 4 Monaten konnte der Senat davon ausgehen, dass der Ver-teidigerin genug Zeit gewährt worden war, ihren Vortrag dem Senat zukommen zu lassen, zumal der Verteidigerin offensichtlich aus dem Blick geraten ist, dass bei einer Zulassungsrechtsbeschwerde eine Verfahrensrüge notwendig ist, die nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht mehr nachgeholt werden kann und vorliegend nicht nach den gesetzlichen Vorschriften entsprechend erhoben worden ist.

Der Vortrag, wegen Verfahrensverzögerung das Bußgeld entfallen zu lassen oder für vollstreckt zu erklären, scheidet bei Verfahren die als Rechtsmittel nur die Zulassungsrechtsbeschwerde vorsehen, grundsätzlich aus. Es entsteht beim Betroffenen kein kompensationsbedürftiger Nachteil. Er erhält im Gegenteil eine zinsfreie Stundung seines Bußgeldes von vorliegend 75,-- €.


Einsender: RA A. Gratz, Saarbrücken

Anmerkung:


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