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Entscheidungen

OWi

Vorsatz, Geschwindigkeitsüberschreitung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.08.2019 – (2 B) Ss-OWi 175/19

Leitsatz: Zum Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung.


In pp.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 23. April 2019 wie folgt abgeändert und zugleich klarstellend neu gefasst:

1. Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h eine Geldbuße in Höhe von 160,00 EUR festgesetzt.
2. Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat untersagt, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelängt, spätestens jedoch in 4 Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses.
3. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Cottbus hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 23. April 2019 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 350,- Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 10. August 2018 mit dem PKW, amtliches Kennzeichen pp., die pp. in C. in Richtung pp., in Höhe der Nr. pp.. Dort überschritt er gegen 22.18 Uhr die dort geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 36 km/h.

Dagegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19. Juni 2019 2014 rechtzeitig begründet. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt zu entscheiden, wie geschehen.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist mit der Sachrüge zulässig und teilweise begründet.

1. Die Urteilsgründe tragen nicht die Annahme eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes des Betroffenen.
Das Amtsgericht hat die vorsätzliche Begehungsweise allein damit begründet, der Unterschied zwischen „30 und 66 km/h“ sei „weder optisch noch haptisch zu übersehen“. Dies gelte auch für die gut erkennbare Beschilderung (UA S. 6).
Richtig ist, dass im Grundsatz ein vorsätzlicher Verstoß umso näher liegt, je höher die Geschwindigkeitsüberschreitung ist. So wird regelmäßig von Vorsatz auszugehen sein, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h überschritten wird (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Februar 1999, Az.: 2 Ss 4/99, zitiert nach juris), bzw. wenn sonst die zulässige Höchstgeschwindigkeit um annähernd 50 % überschritten wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. April 2006, Az.: 1 Ss 25/06; OLG Celle, Beschluss vom 9. August 2011, Az.: 322 SsBs 245/11, beide zitiert nach juris).

Hier hat der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h überschritten. Bei diesem Ausmaß der Überschreitung kann nicht allein aus diesem auf vorsätzliche Begehungsweise geschlossen werden. Es hätte dazu vielmehr weiterer Indizien bedurft (vgl. Senat, Beschluss vom 18. September 2007, Az.: 2 Ss (OWi) 153 B/07; Beschluss vom 17. Juni 2014, Az.: (2B) 53 Ss-OWi 230/14 (111/14) m.w.N.); OLG Celle, Beschluss vom 28. Oktober 2013, Az.: 322 SsRs 280/13, zitiert nach juris). Dazu enthält die angefochtene Entscheidung indes keinerlei tragfähige Feststellungen.

2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Insbesondere genügt der Bußgeldbescheid der Stadt C… vom 8. November 2018 ersichtlich den Anforderungen in Bezug auf die Konkretisierung der vorgeworfenen Verfehlung. Damit ist auch keine Verfolgungsverjährung eingetreten.

3. Der Senat schließt aus, dass bei einer erneuten Verhandlung weitere Tatsachen festgestellt werden könnten, aus denen sich eine vorsätzliche Begehungsweise ableiten ließe. Der Senat macht daher von der Möglichkeit Gebrauch, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 79 Abs. 6 OWiG).
Der Betroffene war aufgrund der von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu verurteilen. Dafür sieht die BKatV in seiner Anlage Ziffer 11.3.6 eine Geldbuße von 160,- EUR vor.

Schließlich war gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von einem Monat zu verhängen. Dies entspricht der Regel bei einem Geschwindigkeitsverstoß in dem festgestellten Ausmaß. Anhaltspunkte, von dieser Regel abzuweichen sind nicht ersichtlich.

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Zwar hat das Rechtsmittel des Betroffenen zu einem Teil Erfolg. Für solche Fälle bestimmt § 473 Abs. 4 StPO, dass im Falle des Teilerfolges eines unbeschränkten Rechtsmittels des Betroffenen im Grundsatz, dass die gerichtliche Gebühr für das Rechtsmittelverfahren zu ermäßigen ist und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen zum Teil der Staatskasse auferlegt werden, wenn es unbillig wäre, den Betroffenen damit zu belasten. Das setzt voraus, dass nach den Umständen anzunehmen ist, dass der Betroffene sein Rechtsmittel nicht eingelegt hätte, wenn bereits die erstinstanzliche Entscheidung in der Sache so gelautet hätte wie diejenige des Rechtsmittelgerichts (vgl. Senatsbeschluss vom 28. April 2009, Az. 2 Ws (Reha) 21/08; KG a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 473, Rn. 26).

Übertagen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Ermäßigung der Gerichtsgebühr und die Überbürdung der notwendigen Auslagen des Betroffenen für das Rechtsbeschwerdeverfahren nur in Betracht kommen kann, wenn anzunehmen wäre, er hätte kein Rechtsmittel eingelegt, wenn ihn bereits das Amtsgericht wegen Fahrlässigkeit zu einer geringeren Geldbuße verurteilt hätte. Der Senat ist jedoch der Überzeugung, dass dies nicht der Fall gewesen wäre. Denn der Betroffene hat das Urteil des Amtsgerichts in vollem Umfang angefochten und sich insbesondere auf Verfolgungsverjährung berufen, wie die Rechtsbeschwerdebegründung ergibt. Der Teilerfolg des Betroffenen ist hier auch nicht so groß, dass allein deswegen die vorstehenden Erwägungen zurückzutreten hätten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. September 1988, Az.: 3 StR 349/88, zitiert nach juris).


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