Gericht / Entscheidungsdatum: AG Ebersberg, Beschl. v. 06.09.2019 - 1 Ds 37 Js 16717/19
Leitsatz: 1. Zur Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn als Zeugen nur Polizeibeamte in Betracht kommen.
2. Die Rechtslage ist für einen Laien nicht einfach zu erfassen, wenn zu prüfen ist, inwieweit eine Vollstreckungshandlung rechtmäßig ist.
Amtsgericht Ebersberg
1 Ds 37 Js 16717/19
In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
erlässt das Amtsgericht Ebersberg Strafrichter - durch die Richterin am Amtsgericht am 6. September 2019 folgenden
Beschluss
Dem Angeschuldigten wird gemäß § 140 Abs. 2 StPO i. V, m. §§ 141 Abs. 4, 142 StPO Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger bestellt.
Gründe:
Zwar ist dem Angeschuldigten nicht ein Pflichtverteidiger zu bestellen, weil eine sachgerechte Verteidigung nur durch Kenntnis des gesamten Akteninhalts gewährleistet ist und als Zeugen hauptsächlich Polizeibeamte in Betracht kommen. Die Entscheidung des LG Dortmund vorn 14.01.2019, Az. 32 Qs 6/19, verkennt insoweit, dass gem. § 147 IV StPO dem Angeschuldigten ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zusteht. Die vom LG Dortmund zitierte Entscheidung des LG Bielefeld vom 15.06.2016, Az. 8 Qs 246/16, erging vor der entsprechenden Gesetzesänderung. Die Entscheidung des LG München I vom 29.01.2019, Az. 28 Qs 5/19, die sich mit einem ähnlichen Antrag beschäftigt, betrifft einen anders gelagerten Fall, in welchem maßgeblich darauf abgestellt wurde, dass der geschädigte Polizeibeamte als Nebenkläger auftrat und anwaltlich vertreten war.
Unabhängig davon ist jedoch die Rechtslage im vorliegenden Fall für einen Laien nicht einfach zu erfassen. Es wird zu prüfen sein, inwieweit eine Vollstreckungshandlung und deren Rechtsmäßigkeit gegeben ist, sodass aus diesem Grund die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu erfolgen hat.
Einsender: RA F. Alte, Anzing
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