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Entscheidungen

OWi

VerfGH Saarland, Rohmessdaten, Anwendung, Traffi Star S 350

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 02.10.2019 - 3 Ws (B) 296/19 - 162 Ss 122/19

Leitsatz: Der Umstand, dass eine (Geschwindigkeits-)Messung im Nachhinein nicht mehr in allen Einzelheiten nachvollzogen werden kann, steht der Verwertbarkeit des Messergebnisses nicht entgegensteht, Von dieser h.M. in der Rechtsprechung abzurücken, besteht auch im Hinblick auf die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 5. Juli 2019 (NZV 2019, 414) keine Veranlassung.


KAMMERGERICHT

Beschluss

In der Bußgeldsache
gegen pp.

wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 2. Oktober 2019 beschlossen:

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Juni 2019 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80, Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen -geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Der Senat merkt lediglich Folgendes an:

Dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war kein Erfolg beschieden, weil er nicht die besonderen Zulassungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG erfüllt.

1. Dass der Umstand, dass eine (Geschwindigkeits-)Messung im Nachhinein nicht mehr in allen Einzelheiten nachvollzogen werden kann, der Verwertbarkeit des Messergebnisses nicht entgegensteht, ist obergerichtlich geklärt (vgl. Senat, Beschlüsse vorn 15. August 2014 - 3 Ws (B) 289/14 - und 15: Mai 2014 - 3 Ws (B) 249/14 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. März 2010 - 2 Ss-OWi 577/09 -juris).

2. Von dieser Rechtsprechung abzurücken, sieht der Senat auch im Hinblick auf die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 5. Juli 2019 (NZV 2019, 414) keine Veranlassung. Die Annahme, den Betroffenen belastende technische Beweise müssten jederzeit und vollständig rekonstruierbar sein, ist durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Eine derartige Tragweite lässt sich dem in Art. 6 EMRK und Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz des fairen Verfahrens nicht entnehmen.

a) Der Grundsatz des Verfahrens - hier in Gestalt der ;,Waffengleichheit" - dazu allgemein Gaede in MüKo-StPO, Art. 6 EMRK Rdn. 302 ff.; Lohse/Jacobs in KK-StPO 8. Aufl., Art. 6 EMRK Rdn. 45; beide m.w.N.) fordert, dass Personen, die sich vor Gericht in einem Verfahren mit kontradiktorischen Komponenten gegenüberstehen, gleiche oder zumindest in der Effektivität gleichwertige Befugnisse bei der Wahrnehmung ihrer gegenläufigen Interessen vor Gericht haben (vgl. Esser in LR-StPO 26. Aufl., Art. 6 EMRK Rdn. 202 m.w.N.). Das damit verbundene Prinzip der Wissensparität (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19 - juris; Esser ,a.a.O. Rdn. 212) eröffnet die gleichwertige Möglichkeit des Zugangs zu gesamten, dem Gericht vorliegenden verfahrensbezogenen Material. Das Gebot des fairen Verfahrens kann auch verletzt sein, wenn bei der Verfolgungsbehörde vorhandenes relevantes Beweismaterial dem Angeklagten/Betroffenen oder seinem Verteidiger verschwiegen (vgl. Esser a.a.O. Rdn. 216) oder sonst vorenthalten wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. August 2018 - 3 Ws (B) 168/18 - und 27. -April 2018 - 3 Ws (B) 133/18 -; beide juris). Aus der Struktur dieses Verfahrensgrundsatzes wird ersichtlich, dass ein über den gleichmäßigen Zugang zu bereits existenten Beweismitteln hinausgehendes Recht -zur Schaffung neuer bislang auch dem Verfahrensgegner (hier der Verfolgungsbehörde) nicht zur Verfügung stehender Beweismittel nicht aus dem Prinzip der Waffengleichheit erwachsen kann, mag auch hernach wiederum hinsichtlich neu hervorgebrachter Beweismittel der Grundsatz der Wissensparität greifen. In der Folge lässt sich mit dem Grundsatz der Waffengleichheit ebenso wenig begründen, dass technische Beweisgewinnungen, die, auf der Grundlage nicht rekonstruierbarer - und daher niemandem zur Verfügung stehender - Messrohdaten erstellt worden sind, zu unterbleiben hätten.

b) Die hier zu untersuchende Fallkonstellation unterscheidet sich grundlegend von den Fällen, in denen die Messrohdaten gespeichert, als Daten bei der Verwaltungsbehörde zur Verfügung stehen (vgl. dazu OLG Naumburg, Beschluss vom :5. November 2012 - Ss (Bz) 100/123 -) und etwaige diesbezügliche Informationsdefizite des Betroffenen die Wissensparität in Art. 6 EMRK; Art. 20 Abs: 3 GG verletzender Weise berühren können.

c) Die vom Bundesverfassungsgericht zur Zulässigkeit von Wahlautomaten entwickelten Grundsätze (BVerfGE 123, 39) haben darauf keinen Einfluss. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Forderung, dass alle wesentlichen Schritte einer Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen müssen, maßgeblich auf die Wahlrechtsgrundsätze, namentlich auf den Grundsatz der Öffentlichkeit von Wahlen nach Art. 38 GG in Verbindung mit-Art. 20 Abs. 1 und 2 GG gestützt. Eine Wahl (im vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Fall, eine Bundestagswahl) stellt als wesentliche Element des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen dar (a.a.O. Rdn, 108), so dass die Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtsträgern nicht unter einem Defizit leiden darf. Die demokratische Legitimität der Wahl verlangt nach Kontrollierbarkeit des Wahlvorgangs, damit Manipulationen ausgeschlossen oder korrigiert und unberechtigter Verdacht widerlegt werden kann (a.a.O.). Allein der Umstand, dass sich diese Anforderungen an die Öffentlichkeit einer Wahl auch aus dem Rechtsstaatsprinzip ableiten lassen (vgl. BVerfG a.a.O. Rdn. 110), hat nicht zur Konsequenz, dass die Beweiserhebung im Bußgeldverfahren von vergleichbarer Bedeutung ist und deswegen den dargelegten Rekonstruierbarkeitsanforderungen zu entsprechen hat (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.). Schon die verfassungsrechtliche Bedeutung einer Bundestagswahl lässt sich schwerlich mit der eines Bußgeldverfahrens, dem mindere Bedeutung zukommt (vgl. BGHSt 24, 15), vergleichen. Dies hat unter anderem in § 77 Abs. 2 OWiG, wonach die Befugnis des Tatgerichts, Beweisanträge abzulehnen, gegenüber dem strafrechtlichen Anklageverfahren erheblich ausgeweitet wird, sowie durch die Einschränkung der Rechtsmittelmöglichkeiten in § 80 OWiG seinen Niederschlag gefunden. Herbei ist in den Blick zu nehmen, dass die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege (das Bußgeldverfahren eingeschlossen) ihrerseits Gegenstand des Rechtsstaatsprinzips ist und Verfassungsrang besitzt (vgl. BVerfGE 33, 367, 383; 38, 105, 1.15; 39, 156, 163; 41; 246, 250; 46, 214, 222). Das Erfordernis jederzeitiger und vollständiger Rekonstruierbarkeit von (technikbasierten) Beweismitteln im Bußgeldverfahren lässt sich damit nicht vereinbaren.

Hinzu tritt, dass selbst bei der Bundestagswahl, der für die Verfassungsordnung konstituierende Bedeutung zukommt, nicht sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Wahlergebnisses unter Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden müssen, damit ein begründetes Vertrauen in die Richtigkeit der Wahl geschaffen werden kann (vgl. BVerfGE 123; 39 Rdn. 111). Dies muss für das Bußgeldverfahren erst recht gelten (vgl. Peuker NZV 2019, 443).

Auch strukturell lässt sich ein Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren nicht mit den Vorgängen einer Wahl vergleichen. Die Feststellung eines Wahlergebnisses folgt im Kern den Regeln der Arithmetik (durch Stimmenauszählung), die Wahrheitsermittlung im Bußgeld- und Strafverfahren muss den (Bewertungs-) Prozess richterlicher Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) durchlaufen. Der Richter ist dabei keinen gesetzlichen Beweisregeln unterworfen (vgl. statt aller Meyer/Goßner-Schmitt, StPO 62: Aufl., § 261 Rdn: 2a, 11 m.w.N.). Die Rekonstruierbarkeit so gefundener Ergebnisse ist zwangsläufig nur eingeschränkt möglich.

d) Eine jederzeitige Überprüfbarkeit von auf technischen Aufzeichnungen beruhender Beweismittel ist deswegen weder von Verfassungs wegen geboten, noch ist sie praktisch umsetzbar. Soweit der saarländische Verfassungsgerichtshof, den (technischen) Sachbeweisen diesbezüglich eine Sonderstellung zuweist, fußt seine Auffassung auf der forensisch nicht belastbaren Annahme, ein Wesensmerkmal technischer Beweise sei deren jederzeitige Rekonstruierbarkeit (vgl. Krenberger NStZ 2019, 421, 422). Im Übrigen sieht der Senat auch keine gesetzliche Grundlage dafür, hinsichtlich der Folgen mangelnder Rekonstruierbarkeit zwischen Sach- und Personalbeweisen zu differenzieren. Dem Strafprozessrecht ist eine solche Unterscheidung zwischen den verschiedenen Beweismitteln fremd.


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