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Entscheidungen

Haftfragen

Rechtsbeschwerde, Strafvollzug, audiovisuelle Einlegung

Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 06.08.2019 - 203 StObWs 892/19

Leitsatz: Die Einlegung der Rechtsbeschwerde gem. § 116 StVollzG zu Protokoll der Geschäftsstelle im Wege der audiovisuellen Übertragung ist nicht gesetzlich geregelt. Dies steht ihrer Zulässigkeit indes nicht entgegen.


Bayerisches Oberstes Landesgericht

In dem Strafvollzugsverfahren
gegen pp.

wegen Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG
erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht - 3. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 6. August 2019 folgenden

Beschluss

Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg bei dem Amtsgericht Nördlingen vom 20. Dezember 2019 wird für erledigt erklärt.
-
Gründe:

I.

Der Strafgefangene wurde am 08.06.2018 aus der Justizvollzugsanstalt Straubing in die Justizvollzugsanstalt Kaisheim verlegt, um ihm die Teilnahme am „Telekolleg“ zu ermöglichen.

Der Beschwerdeführer hat am 17.09.2018 bei der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg bei dem Amtsgericht Nördlingen gerichtliche Entscheidung darüber beantragt, die Justizvollzugsanstalt Kaisheim zu verpflichten, ihm eine Bastelschere, Bastelwerkzeuge und Bastelmaterial sowie Bücher, Kochutensilien und eine spitze Nagelschere und einen Nagelreiniger (spitzes Nagelpflegeinstrument) auszuhändigen. Sämtliche Gegenstände waren ihm in der Justizvollzugsanstalt Straubing zur Aufbewahrung in seiner Zelle überlassen worden.

In ihrer Stellungnahme vom 19.11.2018 führt die Anstalt aus, dass die Bastelschere, Bastelwerkzeuge und Bastelmaterial nur nach vorheriger Erteilung einer Bastelgenehmigung ausgehändigt würden, die frühestens nach einer Bewährungszeit von einem Jahr erteilt werde. Die Anstalt wolle sich zunächst selbst ein Bild über den Gefangenen über dessen Gefährlichkeit verschaffen. Er besitze insgesamt 32 Bücher, die aus Gründen der Übersichtlichkeit des Haftraums und der Sicherheit und Ordnung (Brandgefahr) nicht alle im Haftraum aufbewahrt werden könnten. 16 Bücher habe er in seiner Zelle, die weiteren Bücher würden in der Schulabteilung aufbewahrt. Von dort aus dürfe er sie im Tausch auch in seine Zelle mitnehmen. Spitze Nagelscheren und Nagelreiniger (spitzes Nagelpflegeinstrument) seien in der Justizvollzugsanstalt Kaisheim generell nicht zum Besitz im Haftraum zugelassen, da sie unabhängig von der Person des Gefangenen als Stichwaffen zweckentfremdet werden können.

Auf den entsprechenden Antrag des Verurteilten hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 20.12.2018 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Kochutensilien für erledigt erklärt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen.
Gegen den ihm am 08.01.2019 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 23.01.2019 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Nördlingen Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Einlegung wurde von der JVA Kaisheim aus audiovisuell an das Amtsgericht Nördlingen übertragen (Videokonferenz). Der Beschwerdeführer erhebt die Aufklärungsrüge und die allgemeine Sachrüge.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Der Beschwerdeführer hat hierzu nicht Stellung genommen.

Auf Anfrage des Senats hat das Amtsgericht Nördlingen in seiner Stellungnahme vom 03.07.2019 den Ablauf der audiovisuellen Übertragung bei der Aufnahme von Rechtsbeschwerden wie folgt geschildert:

„Die Gefangenen können unter Zuhilfenahme eines vorbereiteten Antrags, in welchem die Personalien und das Anliegen anzugeben sind, die Vorführung zum Urkundsbeamten des Amtsgerichts Nördlingen beantragen. Diese Anträge leitet die JVA per Post an das Amtsgericht Nördlingen weiter. Die Videokonferenzen finden immer mittwochs statt. Der Urkundsbeamte erstellt aufgrund der bis Mittwoch früh eingegangen Vorführanträge eine Teilnehmerliste und übermittelt diese per verschlüsselter E-Mail an den Vorführbeamten der JVA Kaisheim.

Zu Beginn der Videokonferenz werden die Anlagen im Amtsgericht und in der JVA gestartet und seitens des Urkundsbeamten am Bildschirm der Videokonferenzanlage überprüft, ob die Verschlüsselung aktiv ist. Anschließend werden die Gefangenen nacheinander hereingeführt. Hierbei bestätigt der Vorführbeamte, dass es sich um den bestellten Gefangenen handelt.

Während der Konferenz besteht eine ständige Video- und Tonverbindung, wobei der Ton leicht verzögert ist. Eine Dokumentenkamera ist nicht vorhanden, so dass der Antragsteller sämtliche Angaben mündlich machen oder ggf. Unterlagen, welche für die Protokollierung von Bedeutung sein können, vorab übersenden muss. Allerdings bietet die Videokonferenz die Möglichkeit, dass der Urkundsbeamte relevante Akten beiziehen und ggf. auch während der Protokollierung Onlinedatenbanken, wie Juris oder Beck online, hinzuziehen kann.

Das Protokoll wird nach seiner Fertigstellung wiederum per verschlüsselter E-Mail an den Vorführbeamten der JVA versandt. Dieser druckt das Dokument aus und bringt es dem Antragsteller in den Videokonferenzraum. Dort hat er die Möglichkeit das Protokoll in Ruhe durchzulesen und Änderungswünsche mitzuteilen. Anschließend wird das Protokoll vor den Augen des Urkundsbeamten im Videokonferenzraum unterschrieben. Anschließend übergibt der Antragsteller das Protokoll dem Vorführbeamten, welcher es über die Vollzugsgeschäftsgeschäftsstelle der JVA an das Amtsgericht sendet.“

Die Justizvollzugsanstalt hat den Ablauf der Videokonferenz, soweit sie daran beteiligt ist, in ihrer am 24.06.2019 bei der Generalstaatsanwaltschaft eingegangenen Stellungnahme bestätigt und ergänzend ausgeführt, grundsätzlich erscheine der Urkundsbeamte des Amtsgerichts Nördlingen jeweils donnerstags in der Justizvollzugsanstalt, werde seitens des Gerichts eine Videokonferenz für erforderlich gehalten, würden die Justizvollzugsanstalt und der Inhaftierte darüber informiert.

Auf Anfrage des Senats hat die Justizvollzugsanstalt am 10.07.2019 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 02.05.2019 in die Justizvollzugsanstalt Straubing zurückverlegt worden sei.

II.

Die Rechtsbeschwerde wurde wirksam zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Nördlingen eingelegt (§ 118 Abs. 3 StVollzG). Die Aufnahme der Rechtsbeschwerde durch die Geschäftsstelle im Wege der audiovisuellen Übertragung der Erklärung des Gefangenen widerspricht nicht dieser Regelung. Im Übrigen wäre es nicht mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen, ohne dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu geben, auf etwaige Bedenken des Senats zu reagieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.02.2016, 2 BvR 854/15, juris Rn. 3 m. w. N.; Beschl. v. 29.10.2015, 2 BvR 1493/11, juris Rn. 33 m. w. N.).

1. Das Formerfordernis des § 118 Abs. 3 StVollzG dient insbesondere dazu, die Effektivität des Rechtsschutzes für Gefangene zu sichern. Die Einschaltung entweder eines Rechtsanwalts oder – bei Einlegung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle – des Urkundsbeamten soll zugunsten des in der Regel rechtsunkundigen Beschwerdeführers dazu beitragen, dass sein Rechtsmittel nicht von vornherein an Formfehlern oder anderen Mängeln scheitert (Euler in BeckOK Strafvollzug Bund, 15. Ed. 01.02.2019, StVollzG § 118 Rn. 4).

Die Einlegung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle im Wege der audiovisuellen Übertragung ist nicht explizit geregelt, dies steht ihrer Zulässigkeit indes nicht entgegen. Es ist vielmehr durch Auslegung des § 118 Abs. 3 StVollzG zu ermitteln, ob die mit dem Formerfordernis bezweckten Ziele auch mit einer Einlegung der Rechtsbeschwerde mittels gegenseitiger audiovisueller Übertragung erreicht werden (vgl. zu § 314 Abs. 1 StPO: BGH, Beschl. v. 26.03.1981, 1 StR 206/80, BGHSt 30, 64 ff).

Soweit der Gesetzgeber in verschiedenen Verfahrensordnungen den Einsatz von Videokonferenztechnik geregelt hat, erfolgte dies in der Regel vor dem Hintergrund des für die Verhandlung und Beweisaufnahme geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes.

Beispielhaft seien dazu folgende Regelungen genannt:

- § 185 Abs. 1a GVG zur Übertragung des Dolmetschers bei einer Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung;
- § 128a Abs. 1, 2 ZPO zur Übertragung der mündlichen Verhandlung an einen anderen Ort, an dem sich die Parteien, ihre Bevollmächtigten, Zeugen oder Sachverständige aufhalten;
- § 58b StPO zur Übertragung der Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung;
- § 118a Abs. 2 StPO zur Übertragung der mündlichen Verhandlung bei Haftprüfungen;
- § 138d Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 247a Abs. 2 Satz 2 StPO zur Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer im Verfahren zur Ausschließung eines Verteidigers;
- § 163 Abs. 3 i.V.m. § 58b StPO zur Vernehmung eines Zeugen durch Beamte des Polizeidienstes;
- § 163a Abs. 1 i.V.m. § 58b StPO zur Vernehmung des Beschuldigten vor Abschluss der Ermittlungen;
- § 233 Abs. 2 Satz 3 StPO zum Erscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die an einen anderen Ort übertragen werden kann;
- § 247a StPO zur audiovisuellen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung;
- § 462 Abs. 2 Satz 2 StPO zur mündlichen Anhörung des Verurteilten vor Strafvollstreckungs- und anderen, genauer bezeichneten Entscheidungen.

Auch das StVollzG wurde durch das Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.04.2013 (BGBl 2013, 935) geändert. Die Einfügung des § 115 Abs. 1a StVollzG zur Anhörung des Gefangenen in Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG ist nach der Gesetzesbegründung nur eine Klarstellung (BT-Drs. 17/1224 S. 14).

All diese Regelungen betreffen Anhörungen oder Vernehmungen von am gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen, während die Einlegung eines Rechtsmittels durch eine einseitige Erklärung erfolgt. Das Gericht kann in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens Strafgefangenen ermöglichen, die Einlegung der Rechtsbeschwerde unter Nutzung von qualitativ hochwertiger Videokonferenztechnik zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären, ohne dass es dazu einer gesetzlichen Regelung bedürfte. Denn Verfahrensrechte anderer Verfahrensbeteiligter sind insoweit nicht betroffen.

2. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde im Wege der Videokonferenz entspricht dem Formerfordernis der Einlegung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle gemäß § 118 Abs. 3 StVollzG, wenn zwischen dem in einer Justizvollzugsanstalt befindlichen Gefangenen und dem sich an einem anderen Ort befindlichen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine gegenseitige audiovisuelle Übertragung besteht und die Erklärung des Gefangenen, Rechtsbeschwerde einlegen zu wollen, dabei abgegeben wird.

Mit dem Formerfordernis soll der Erschienene belehrt und beraten, seine Berechtigung und die Ernstlichkeit seines Willens geprüft, die Erklärung entgegengenommen und in die rechte Form gebracht und über die Verhandlung ein Protokoll geführt werden (BGH a.a.O.). Diese Aufgaben, Rechte und Pflichten sind dem Rechtspfleger als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen (§ 24 Abs. 1 Nr. 1.a) RPflG). Diese Ziele werden – anders als bei einer nur telefonischen Verbindung – auch bei einer gegenseitigen audiovisuellen Übertragung des Beschwerdeführers und des Urkundsbeamten erreicht.

a) Der Urkundsbeamte kann sich bei einer audiovisuellen Übertragung Gewissheit über die Identität des Erklärenden verschaffen. Dies ist erforderlich, weil das Protokoll als öffentliche Urkunde vollen Beweis dafür erbringt, dass eine bestimmte Erklärung von der im Protokoll bezeichneten Person abgegeben wurde (§ 415 ZPO; BGH, Beschl. v. 26.03.1981, 1 StR 206/80).

Diese Anforderung steht vorliegend nicht im Vordergrund, da bei dem von der Anstalt zur audiovisuellen Erklärung der Rechtsbeschwerde nach § 118 Abs. 3 StVollzG Vorgeführten regelmäßig keine Zweifel an der Identität bestehen. Aus den Stellungnahmen der Anstalt und des Amtsgerichts Nördlingen ergibt sich, dass der betroffene Gefangene - wie bei einer persönlichen Protokollierung der Rechtsbeschwerde - in den Raum geführt wird, in dem sich die Videokonferenzanlage befindet, und der Vorführbeamte der Anstalt bestätigt, dass es sich um den bestellten Gefangenen handelt. Wie bei der persönlichen Protokollierung sieht der Urkundsbeamte den Erklärenden und kann bei Zweifeln über dessen Identität weitere Ermittlungen vornehmen.

b) Das mit dem Formerfordernis der Rechtsmitteleinlegung bezweckte Ziel, den Betroffenen vor übereiltem Einlegen von Rechtsmitteln abzuhalten, und einen Prüfstein für die Ernsthaftigkeit seines Anfechtungswillens darzustellen, wird auch bei der audiovisuellen Übertragung erreicht.

Die Vorbereitungen zur Vorführung des Gefangenen zur audiovisuellen Übertragung unterscheiden sich nicht von denen zur persönlichen Vorführung bei dem Urkundsbeamten. In beiden Fällen muss der Gefangene gegenüber Bediensteten der Anstalt seinen Wunsch nach Vorführung bei dem Urkundsbeamten äußern. In der Folge wird ihm ein meist einige Tage später liegender Termin genannt, an dem er dem Urkundsbeamten entweder unmittelbar oder zur audiovisuellen Übertragung vorgeführt wird. Eine spontane und unüberlegte Einlegung der Rechtsbeschwerde wird durch die audiovisuelle Übertragung nicht gefördert.

c) Sonstige Nachteile der audiovisuellen Übertragung im Vergleich zur persönlichen Aufnahme der Erklärung sind nicht ersichtlich. Der Urkundsbeamte kann bei der gegenseitigen audiovisuellen Übertragung wie bei einem persönlichen Gespräch Nachfragen stellen und das Anliegen und den Willen des Antragstellers ermitteln. Die aufgenommene Rechtsmittelerklärung wird dem Gefangenen nach Übermittlung an die Anstalt mit verschlüsselter E-Mail zur Durchsicht vorgelegt. Der Antragsteller kann Änderungen anbringen. Abschließend billigt der Antragsteller den aufgenommenen Antrag mit seiner Unterzeichnung in Anwesenheit des Vorführbeamten, der sodann an das Amtsgericht zurück gesandt wird.

III.

Aufgrund der Zurückverlegung des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt Straubing am 02.05.2019 hat sich die Rechtsbeschwerde in der Hauptsache erledigt. Die streitgegenständlichen Gegenstände waren ihm erst nach seiner Verlegung von der Justizvollzugsanstalt Straubing in die Justizvollzugsanstalt Kaisheim nicht mehr ausgehändigt worden, so dass sich der Antrag nach der Rückverlegung des Strafgefangenen nach Straubing erledigt hat.

Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen ist somit durch Beschluss ohne Kostenentscheidung für erledigt zu erklären (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner, StPO 62. Aufl., vor § 296 Rn. 17).


Einsender: VorsRiBayObLG Wankel, Nürnberg

Anmerkung:


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