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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Bagatelldelikt, Strafzumessung, Angemessene Strafe

Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 21.05.2019 - 203 StRR 594/19

Leitsatz: Bei Bagatelldelikten wird die Dauer der Freiheitsstrafe dadurch begrenzt, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zur geringen Schadenshöhe stehen muss.


In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen Erschleichens von Leistungen


erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht - 3. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 21. Mai 2019 folgenden

Beschluss

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wird.
II. Die Gebühr des Revisionsverfahrens wird um 1/3 ermäßigt. Die Staatskasse hat 1/3 der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren zu tragen. Im Übrigen trägt der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Nürnberg hat den Angeklagten mit Urteil vom 28.09.2018 wegen Leistungserschleichung in drei Fällen (Gesamtschaden: 9 €) zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft, die auf die Rechtsfolgen beschränkt worden war, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth den Angeklagten mit Urteil vom 22.11.2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten (Einzelstrafen je zwei Monate) verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg hat zunächst beantragt, die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Nach entsprechendem Hinweis des Senats hat die Generalstaatsanwaltschaft am 17.04.2019 beantragt, die verhängten Einzelstrafen gemäß § 453 Abs. 1a Satz 2 StGB auf jeweils einen Monat und die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Monate zu reduzieren.

II.

Die Revision ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO) und hat mit der Sachrüge insoweit Erfolg, als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Monate zu reduzieren ist.

Die Verhängung der Einzelstrafen von jeweils zwei Monaten und der daraus gebildeten viermonatigen Gesamtfreiheitsstrafe halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, da sie angesichts der geringen Schadenshöhe und fehlender weiterer besonderer strafschärfender Kriterien keinen gerechten Schuldausgleich für das begangene Tatunrecht mehr darstellen. Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich allein Sache des Tatrichters und das Revisionsgericht kann die Entscheidung nur auf Rechtsfehler nachprüfen. Darunter fällt aber auch die Überprüfung, ob sich die Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, ob sie also in grobem Missverhältnis zu Tatunrecht und Tatschuld steht und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.07.2014, 2 OLG 2 Ss 170/14 - unveröffentlicht, OLG Hamm Beschluss vom 06.03.2014, III-1 RVs 10/14 - juris; BGH Beschluss vom 15.04.2014, 2 StR 626/13 - juris; Fischer, StPO, 66. Auflage, § 46 Rn 146, 149a).

Bei einer Verurteilung wegen eines Bagatelldelikts, wie etwa Leistungserschleichung, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Verhängung einer auch nicht zur Bewährung ausgesetzten kurzzeitigen Freiheitsstrafe, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 47 StGB vorliegen. In der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung von Handlungs- und Erfolgsunwert kann nämlich ein Weniger an Erfolgsunwert (hier: geringe Schadenshöhe) durch ein Mehr an Handlungsunrecht (hier: vielfache, teils einschlägige Vorstrafen, der Angeklagte stand unter Bewährung) ausgeglichen werden. Beim Angeklagten handelt es sich um einen hartnäckigen Rechtsbrecher, der sich in der Vergangenheit weder durch Geldstrafen noch durch eine Vielzahl von Freiheitsstrafen, die zum Großteil auch vollzogen wurden, beeindrucken ließ. In derartigen Fällen ist die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.06.1994, 2 BvR 710/94 - juris).
Allerdings wird bei Bagatelldelikten die Dauer der Freiheitsstrafe dadurch begrenzt, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zur geringen Schadenshöhe stehen muss. Die verhängte Strafe darf sich daher weder nach oben noch nach unten von ihrer Bestimmung lösen, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 29, 319, 320). Bei Leistungserschleichungen mit geringer Schadenshöhe ist auch bei hartnäckigen Wiederholungstätern, abhängig von den konkreten Strafzumessungsgründen, in der Regel die Verhängung der einmonatigen Mindeststrafe geeignet, gerechter Schuldausgleich zu sein. Die im vorliegenden Fall verhängten, darüber liegenden Einzelstrafen und die daraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe stellen im vorliegenden Fall aufgrund Fehlens besonderer Erschwernisgründe somit keinen gerechten Schuldausgleich mehr dar.

Auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist die Rechtsfolge vom Senat herabzusetzen (§ 354 Abs. 1a Satz 2 StPO). Angesichts der vom Berufungsgericht angeführten Strafzumessungserwägungen ist aus dem Strafrahmen des § 265a Abs. 1 StGB auf Einzelstrafen von jeweils einem Monat und eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Monaten zu erkennen.(…)



Dr. Wankel Dr. Muthig Dr. Schwegler
Vorsitzender Richter
am Bayerischen Obersten Landesgericht Richterin
am Bayerischen Obersten Landesgericht Richterin
am Bayerischen Obersten Landesgericht




Einsender: eingesandt vom 3. Strafsenat des BayObLG

Anmerkung:


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