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Entscheidungen

OWi

Bußgeldbemessung, wirtschaftliche Verhältnisse, Urteilsfeststellungen

Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 09.10.2019 - 201 ObOWi 963/19

Leitsatz: 1. Bei der Verhängung einer relativ hohen Geldbuße (hier: 45.000 bzw. 30.000 Euro) sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, die notfalls im Wege der Schätzung anhand konkreter Schätzgrundlagen zu treffen sind, geboten. Denn von der wirt-schaftlichen Leistungsfähigkeit des Betroffenen hängt es ab, wie empfindlich und nachhaltig ihn die Geldbuße trifft.
2. Auch im Rahmen des § 17 Abs. 4 OWiG sind die wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu berücksichtigen. Haben sich diese zwischenzeitlich verschlechtert, kann es gebo-ten sein, den erlangten Vermögensvorteil ganz oder teilweise zu vernachlässigen, soweit dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls sachlich gerechtfertigt erscheint.


In pp.

I. Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 26.11.2018 jeweils im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.
II. Die weitergehenden Rechtsbeschwerden werden als unbegründet verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen R. am 26.11.2018 wegen Zweckentfremdung von Wohnraum zu einer Geldbuße von 45.000 Euro und den Betroffenen G. wegen Zweckentfremdung von Wohnraum zu einer Geldbuße von 30.000 Euro. Hiergegen richten sich die jeweils mit der Verletzung materiellen Rechts begründeten Rechtsbeschwerden der Betroffenen. Mit Antragsschrift vom 17.05.2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Rechtsbeschwerden der Betroffenen als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Hierzu haben die Verteidiger jeweils Gegenerklärungen abgegeben.

II.

Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsmittel erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben. Zur Begründung nimmt der Senat insoweit auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 17.05.2019 Bezug. Ergänzend bemerkt der Senat:

a) Die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts, dass die durch die Betroffenen vorgenommene fortlaufende Untervermietung der verfahrensgegenständlichen Wohnung an Personen, die sich zum Zwecke einer medizinischen Behandlung vorübergehend in S. aufhielten bzw. an Personen, die sich zum Zwecke der Versorgung bzw. Betreuung ihrer in medizinischer Behandlung befindlichen Angehörigen vorübergehend in S. aufhielten, eine Überlassung zu anderen als Wohnzwecken und damit eine Zweckentfremdung im Sinne von Art. 2 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG in der Fassung vom 22.03.2013 sowie § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZeS in der Fassung vom 12.12.2013 darstellt, ist nicht zu beanstanden (BayVGH, Beschl. v. 07.12.2015 - 12 ZB 15.2287 bei juris; dem folgend OLG Bamberg, Beschl. v. 24.04.2018 - 2 Ss OWi 3/18 [unveröffentlicht]). Der Senat weicht bei dieser Beurteilung auch nicht von der von Seiten der Verteidigung angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 08.05.1989 - 4 B 78/89 = NVwZ 1989, 1060 = BauR 1989, 440 = ZfBR 1989, 225 = DÖV 1989, 861) ab. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die Frage, wann ein Gebiet für die Fremdenbeherbergung im Sinne der BauNVO anzunehmen ist, wobei in § 11 Abs. 2 BauNVO Fremdenbeherbergung, Ferienwohnen und Dauerwohnen unterschieden wird. Die Entscheidung befasst sich aber nicht mit der Frage, ob Wohnraum überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt wird und deshalb eine Zweckentfremdung von Wohnraum im Sinne des ZwEWG bzw. der ZeS vorliegt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Amtsgericht auch festgestellt, dass die anmietenden Medizintouristen nur vorübergehend untergekommen sind, nachdem die Zeugen schilderten, welche Mieter kürzer oder länger die Wohnung nur für die Dauer der medizinischen Behandlung nutzten. Rechtlich zutreffend hat es dabei darauf abgestellt, dass es für das Merkmal der vorübergehenden Unterbringung nicht auf eine bestimmte Aufenthaltsdauer ankommt, sondern darauf, dass ein dauerhafter Aufenthalt mit Verlegung des Lebensmittelpunktes nach dem zugrundeliegenden Nutzungskonzept nicht vorgesehen war, sondern nur die Nutzung einer Unterkunft für den begrenzten Zweck der medizinischen Behandlung.

b) Soweit der Betroffene R. außerhalb der tatrichterlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite rügt, er habe die Frage der Zweckentfremdung nicht erkennen können, kann er damit keinen Erfolg haben. Gegenstand der sachlich-rechtlichen Überprüfung ist ausschließlich die Urteilsurkunde (BGHSt 35, 238, 241; BGH NJW 1998, 3654, 3655). Maßgeblich für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht sind daher allein die Urteilsfeststellungen. Sachvortrag des Betroffenen außerhalb der Urteilsurkunde ist nicht berücksichtigungsfähig. Aus der Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt sich, dass sich der Betroffene R. zur Sache nicht eingelassen hat und sich somit die Frage eines Irrtums nicht stellt, nachdem sich den Urteilsfeststellungen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Irrtums entnehmen lassen. Es ist nach ständiger Rechtsprechung weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Betroffenen Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. BGH NJW 2007, 2274). Hinzu kommt, dass dies allenfalls zu einem vermeidbaren Verbotsirrtum führen würde. Es gehört zu den Pflichten der Eigentümer von Wohnraum oder sonstiger Berechtigter, sich über die maßgeblichen wohnungsrechtlichen Vorschriften zu unterrichten.

c) Die Aufhebung des Bescheids vom 20.10.2015 gegen den Betroffenen G. ändert nichts an dem von dem Amtsgericht festgestellten Tatzeitraum ab 01.01.2014, denn zum einen waren beide Betroffene als „Störereinheit“ anzusehen und zum anderen genügt für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands bedingter Vorsatz im Sinne einer billigenden Inkaufnahme. Wie das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise ausführt, ist Anknüpfungspunkt für die Vorwerfbarkeit seines Tuns die Überlassung der Wohnung an den Betroffenen R. zum Zwecke der Weitervermietung an Medizintouristen. Diese erfolgte am 30.12.2013. Dabei bestand von Anfang an Einigkeit der beiden Betroffenen über die Untervermietung an Medizintouristen, wie der Betroffene G selbst eingeräumt hat.

d) Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, der Betroffene G. habe mit Blick auf die Fassung der ZeS - insoweit unvermeidbar - das Unerlaubte seines Tuns nicht erkennen können, stellt den unzulässigen Versuch dar, aufgrund eigener Beweiswürdigung zu anderen Feststellungen als die Tatrichterin zu gelangen. Der Hinweis, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 ZeS in der am 30.12.2013 geltenden Fassung keine Regelung dazu enthält, dass eine Zweckentfremdung insbesondere vorliegt, wenn der Wohnraum nicht nur vorübergehend gewerblich oder gewerblich veranlasst für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird, ist unbehelflich. Denn Art. 2 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG in der Fassung vom 22.03.2013 sieht diese Regelung explizit vor, ebenso wie § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZeS in der Fassung vom 12.12.2013, in Kraft getreten am 01.01.2014, bekanntgemacht am 30.12.2013. Auch der Betroffene G. war als „sonstiger Berechtigter“ verpflichtet, sich über die maßgeblichen wohnungsrechtlichen Vorschriften zu unterrichten. Deshalb liegt bis zur Nutzungsuntersagungsanordnung der Stadt S. vom 20.10.2015 allenfalls ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor, wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat.

2. Der Rechtsfolgenausspruch hält indes hinsichtlich beider Betroffener rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Bußgeldbemessung liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, der sich aufgrund der Hauptverhandlung ein umfassendes Bild vom Gewicht der Tat und dem den Täter treffenden Vorwurf machen kann. Die Überprüfung der Bußgeldbemessung durch das Rechtsbeschwerdegericht hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind hierbei nach § 17 Abs. 3 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der Vorwurf, der den Täter trifft und gegebenenfalls dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Nach § 17 Abs. 4 OWiG soll die Geldbuße zudem den aus der begangenen Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteil übersteigen. Unbeschadet dieses nur eingeschränkten Prüfungsmaßstabs begegnet die Rechtsfolgenentscheidung hinsichtlich beider Betroffener durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Auch wenn den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nach § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG bei der Bemessung der Geldbuße nur nachrangige Bedeutung zukommt, so hat es das Amtsgericht jedoch in Anbetracht der erheblichen Höhe der verhängten Geldbuße, die den zugrunde zulegenden Bußgeldrahmen fast ausschöpft, versäumt, ausreichende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen R. zum Zeitpunkt der Entscheidung zu treffen. Hierunter sind alle Umstände zu verstehen, welche die Fähigkeit des Täters, eine Geldbuße in bestimmter Höhe aufzubringen, beeinflussen (BGH NJW 1952, 34, 35). Zwar sind keine übertriebenen Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu stellen. In dem Maße, in dem sich die Höhe der Geldbuße jedoch der nach dem Regelfall oder aufgrund besonderer Umstände anzunehmenden Grenze der Leistungsfähigkeit annähert, müssen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in den Vordergrund treten. Kommt eine relativ hohe Geldbuße, wie hier verhängt, in Betracht, muss die Leistungsfähigkeit des Täters stets berücksichtigt werden (Göhler/Gürtler OWiG 17. Aufl. § 17 Rn. 22), da von ihr abhängt, wie empfindlich und damit nachhaltig die Geldbuße den Täter trifft (vgl. KG, Beschl. v. 05.11.1998 – 2 Ss 371/98 bei juris und OLG Bamberg, Beschl. v. 19.03.2018 - 3 Ss OWi 270/18 = GewArch 2018, 250 = StraFo 2018, 309). Feststellungen, die notfalls im Wege der Schätzung anhand konkreter Schätzgrundlagen zu treffen sind, sind geboten; bloße Mutmaßungen genügen nicht (vgl. nur BeckOK OWiG/Graf 23. Ed. [Stand: 15.06.2019] § 17 Rn. 83 ff. m.w.N.). Eine andere Betrachtungsweise gebietet auch die Anwendung von § 17 Abs. 4 OWiG nicht. Zwar kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob ein zunächst erlangter Vorteil weggefallen ist. Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen jedoch zwischenzeitlich verschlechtert, so kann dies erlauben, den erlangten Vermögensvorteil ganz oder teilweise zu vernachlässigen, soweit es nach den Umständen des Einzelfalles aus sachlichen Gründen geboten ist (BayObLG, Beschl. v. 18.06.1979 – 3 ObOWi 18/79 = BayObLGSt 1979, 92 und 29.05.1980 – 3 ObOWi 174/79 = BayObLGSt 1980, 40). Das Amtsgericht trifft zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen R. folgende Feststellungen:

„Der Betroffene R. arbeitete zumindest 2015 als Angestellter bei der M. GmbH und verdiente dort netto 1800,- Euro. Er hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder und hat im November 2015 […] die Vermögensauskunft abgegeben. Hinsichtlich des Betroffenen R. kann zwar im Hinblick auf die 2015 abgegebene Vermögensauskunft nicht von geordneten Verhältnissen ausgegangen werden. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Einnahmen aus der verfahrensgegenständlichen Vermietung nicht in der Vermögensauskunft angegeben wurden und der Betroffene R. auch über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, zahlreiche Gerichtsverfahren mit anwaltlicher Vertretung zu führen. Insgesamt ist er daher nicht als mittellos anzusehen, auch bei ihm sind Unterhaltspflichten zu berücksichtigen.“

Da sich aus der Tatsache der abgegebenen Vermögensauskunft Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen R. nicht als geordnet anzusehen sein könnten, musste sich die Tatrichterin gedrängt sehen, konkrete Feststellungen zu Einkommensverhältnissen, Vermögen, Schulden und zur Höhe der Unterhaltsverpflichtung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung zu treffen. Soweit jedenfalls nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde bereits seit Juli 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet ist, ist davon auszugehen, dass sich der Insolvenzakte weitergehende Erkenntnisse bzw. Ermittlungsansätze entnehmen lassen. Der Verdienst im Jahre 2015 und das Führen „zahlreicher Gerichtsverfahren“ mit anwaltlicher Hilfe zeigen jedenfalls nicht hinreichend auf, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen R. tatsächlich darstellen und ob der Betroffene ausreichend leistungsfähig ist. Dem Senat ist es daher nicht möglich nachzuprüfen, ob die von dem Amtsgericht festgesetzte Höhe der Geldbuße - auch in Anbetracht der Tatsache, dass dem Betroffenen mit Blick auf die durch die Bußgeldbewehrung geschützten Rechtsgüter von hohem Rang wegen des Gewichts der Tat und der erheblichen Dauer der zweckfremden Nutzung des Wohnraums eine deutliche Pflichtenmahnung zu erteilen ist - seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerecht wird.

b) Darüber hinaus erscheint die Erwägung des Amtsgerichts, zu Lasten beider Betroffener sei die „kontinuierliche Ignoranz gegenüber den die Zweckentfremdung bekämpfenden Verwaltungsbehörden“ zu berücksichtigen, rechtlich bedenklich. Denn der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZeS in der Fassung vom 12.12.2013 sowie des Art. 2 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG in der Fassung vom 22.03.2013 nimmt eine Zweckentfremdung insbesondere dann an, wenn der Wohnraum nicht nur vorübergehend gewerblich oder gewerblich veranlasst für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird. Wenn zu Lasten der Betroffenen gewertet wird, dass diese kontinuierlich (also nicht nur vorübergehend) die Bekämpfung der Zweckentfremdung ignoriert hätten, lässt dies besorgen, dass den Betroffenen die Tatbegehung als solche angelastet wird. Dies stellt aber einen Verstoß gegen den auch im Bußgeldverfahren anzuwendenden Rechtsgedanken des § 46 Abs. 3 StGB dar (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 05.12.2013 – 3 Ss OWi 1470/13 und 01.02.2017 – 3 Ss OWi 80/17 jeweils bei juris; KK/Mitsch OWiG 5. Aufl. § 17 Rn. 36). Das Doppelverwertungsverbot soll verhindern, dass Umstände, die zum Tatbestand der Bußgeldnorm gehören oder die das generelle gesetzgeberische Motiv für die Bußgelddrohung darstellen, bei der Bemessung der Geldbuße noch einmal herangezogen werden.

c) Schließlich wird das Amtsgericht auch zu prüfen haben, ob der angenommene vermeidbare Verbotsirrtum zugunsten des Betroffenen G. bis 20.10.2015 Anlass für eine Milderung bei der Bußgeldbemessung gibt. Obwohl in § 11 Abs. 2 OWiG eine dem § 17 Satz 2 StGB entsprechende Milderungsmöglichkeit nicht normiert ist, muss auch bei der Bußgeldbemessung eine Milderung erwogen werden (siehe dazu Göhler/Gürtler a.a.O. § 11 Rn. 29).

III.

Aufgrund der aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel ist das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch sowie in der Kostenentscheidung aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

IV.

Nach § 80a Abs. 2 OWiG entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.


Einsender: RiOLG Dr. Georg Gieg, Bamberg

Anmerkung:


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