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Entscheidungen

OWi

Bußgeldbemessung, Berücksichtigung außergewöhnlich schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, Urteilsgründe

Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 17.10.2019 - 202 OBOWi 948/19

Leitsatz: Sollen außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen über § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz OWiG bei einer nicht mehr nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG) - zumal im gegenüber dem Bußgeldkatalog als Zumessungsrichtlinie auch für die Gerichte gegebenen Umfang - zu Gunsten des Betroffenen „in Betracht“ kommen, bedarf es hinreichend konkreter tatrichterlicher und im Urteil darzustellender Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der rechtlichen Tragfähigkeit der Bußgeldbemessung zu ermöglichen. Sieht das Tatgericht hiervon ab und übernimmt es für die Bußgeldbemessung Darlegungen des Betroffenen als glaubhaft oder überzeugend, sind die Gründe hierfür ebenfalls im Urteil darzulegen.


In pp.

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 20.12.2018 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch (Ziffer 1. des Urteilstenors) wie folgt neu gefasst:

Der Betroffene ist des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschenden Mittels schuldig.
II. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 20.12.2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung (Ziffer II.) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer am 31.05.2018 als Führer eines Pkw begangenen Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels nach § 24 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StVG ein mit der Vollstreckungserleichterung des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG (sog. Vier-Monats-Regel) verbundenes (Regel-) Fahrverbot von drei Monaten angeordnet und gegen ihn – insoweit abweichend vom Bußgeldbescheid und der nach lfd.Nr. 241.1 BKat bei Eintragung bereits einer und vom Amtsgericht festgestellten rechtskräftigen Entscheidung nach § 24 a StVG im Fahrerlaubnisregister an sich verwirkten Regelgeldbuße von 1.000 Euro – eine Geldbuße in Höhe von 300 Euro festgesetzt. Mit seiner unbeschränkten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, zu Ungunsten des Betroffenen eingelegten Rechtsbeschwerde mit der Sachrüge beanstandet, dass das Amtsgericht den Betroffenen neben der Verhängung eines (Regel-) Fahrverbots von drei Monaten nicht zu der an sich verwirkten (Regel-) Geldbuße nach lfd.Nr. 241.1 BKat in Höhe von 1.000 Euro verurteilt hat. Die die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft vertretende Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet zu verwerfen. Die zu deren Antragsschrift vom 20.05.2019 abgegebene Gegenerklärung des Verteidigers des Betroffenen vom 11.06.2019 lag dem Senat vor.

II.
Rechtsbeschwerde des Betroffenen

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde des Betroffenen deckt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

1. Die Darlegungen im Rahmen der Rechtsbeschwerdebegründung des Betroffenen erschöpfen sich in unbehelflichen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters; Rechtsfehler zeigen sie nicht auf. Ob das Ergebnis der Beweisaufnahme auch anderer Deutung zugänglich gewesen wäre, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenso wie im Revisionsverfahren regelmäßig nicht zu prüfen. Von einer nicht ausschließbaren „verengten Sicht“ auf den Tatverlauf oder einer sonst unzureichenden oder gar „nicht nachvollziehbaren“ bzw. „schlicht unschlüssigen“ Würdigung der mit sachverständiger Hilfe getroffenen Feststellungen des Tatrichters kann anhand der dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht für die nach revisionsrechtlichen Maßstäben zur sachlich-rechtlichen Überprüfung allein zur Verfügung stehenden Urteilsgründe jedenfalls mit Blick auf den Schuldspruch keine Rede sein (zu den Anforderungen an den Fahrlässigkeitsnachweis bei Drogenfahrt vgl. BGH, Beschl. v. 14.02.2017 - 4 StR 422/15 = BGHSt 62, 42 = ZfSch 2017, 292 = NZV 2017, 227 = NJW 2017, 1403 = BA 54 [2017], 200 = DAR 2017, 331 = NStZ 2017, 480 = BeckRS 2017, 105703).

2. Die gebotene Ergänzung und (klarstellende) Neufassung des Schuldspruchs durch ausdrückliche Aufnahme der verwirklichten Schuldform (Fahrlässigkeit) konnte der Senat – wie aus Ziffer I. des Beschlusstenors ersichtlich – selbst vornehmen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich zweifelsfrei, dass das Amtsgericht von einer fahrlässigen Verwirklichung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes ausgegangen ist.

III.
Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft

Demgegenüber ist die in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG ohne weiteres auch für die Staatsanwaltschaft statthafte (vgl. BeckOK/Bär OWiG [Stand: 15.09.2019 – 24. Ed.] § 79 Rn. 14, 16) Rechtsbeschwerde im gegebenen Anfechtungsumfang begründet, weil das angegriffene Urteil, wie die Rechtsmittelführerin zutreffend beanstandet, keine die erkannte „erhebliche“ Reduzierung (vgl. Urteilsausfertigung S. 7, 4. Absatz) der an sich verwirkten Regelgeldbuße um 700 Euro hinreichend rechtfertigenden Feststellungen zu den ‚wirtschaftlichen Verhältnissen‘ des Betroffenen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz OWiG enthalten mit der Folge, dass sich die Sanktionszumessungserwägungen als materiell-rechtlich unvollständig erweisen.

1. Zwar wird aus der gebotenen Gesamtschau der Urteilsgründe deutlich, warum das Amtsgericht über die zuerkannte Zahlungserleichterung nach § 18 OWiG (Bewilligung von Raten) hinaus überhaupt eine Ermäßigung der Geldbuße erwogen hat, nachdem der Betroffene als „Vater eines 3-jährigen Kindes […] ab 1. Januar 2019 Arbeitslosengeld II in Höhe von rund 390 Euro […] empfängt“ und „zumindest derzeit“ seinen Beruf als Tänzer „wegen diverser Rückenprobleme […] nicht mehr ausüben“ kann.

2. Mit diesen offenbar einseitig auf den persönlichen Angaben des Betroffenen beruhenden und für sich genommen kaum aussagekräftigen Feststellungen durfte sich das Amtsgericht jedoch nicht bei der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse begnügen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder – wie hier – außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen und sollen diese deshalb über § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz OWiG bei einer nicht mehr nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG) - zumal im gegenüber dem Bußgeldkatalog als Zumessungsrichtlinie auch für die Gerichte gegebenen Umfang - zu Gunsten des Betroffenen „in Betracht“ kommen, bedarf es schon deshalb weiterer Feststellungen, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine – wenn auch nur eingeschränkte – Überprüfung der rechtlichen Tragfähigkeit der Bußgeldbemessung dahin zu ermöglichen, ob der Tatrichter bei der grundsätzlich in seinem Ermessen liegenden Bußgeldbemessung von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. neben OLG Hamm, Beschl. v. 13.06.2013 – 1 RBs 72/13 bei juris u.a. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.1998 - 3 Ws (OWi) 668/98 = NJW 1999, 2686; OLG Oldenburg, Beschl. v. 29.10.2014 - 2 Ss OWi 278/14 = ZfSch 2015, 113; OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.10.2015 - 1 Ss [OWi] 156/15 bei juris und OLG Celle, Beschl. v. 01.12.2014 - 321 SsBs 133/14 = DAR 2015, 101 = VRS 127 [2014], 303 = OLGSt OWiG § 17 Nr 19 = NZV 2016, 144; vgl. auch Göhler/Gürtler OWiG 17. Aufl. § 17 Rn. 24 und Burhoff [Hrsg.]/Gübner, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 1768 ff., 1775, jeweils m.w.N.).

3. Dies gilt erst recht dann, wenn der Betroffene augenscheinlich bereit ist, ansonsten nicht erzwingbare (weitere) Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einschließlich etwaiger Verbindlichkeiten oder Vermögenswerte zu machen, die dann gegebenenfalls durch weitere Aufklärungsmittel, z.B. Kontounterlagen, Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide, Bilanzen, Gewinnermittlungen, Leistungsbescheide der Agentur für Arbeit, Unterhaltstitel oder auch Zeugen, kritisch zu hinterfragen sind. Sieht das Tatgericht hiervon gleichwohl ab und übernimmt es für die Bußgeldbemessung die Darlegungen des Betroffenen als glaubhaft oder überzeugend, sind die Gründe hierfür im Urteil darzulegen.

IV.

Auf die begründete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist daher das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch sowie in der Kostenentscheidung aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Wegen der engen Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot (vgl. hierzu u.a. Grube in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht [Stand: 02.01.2018], § 25 StVG, Rn. 54; BeckOK/Bär a.a.O. § 79 Rn. 23; KK/Hadamitzky OWiG 5. Aufl. § 79 Rn. 144; Göhler/Seitz/Bauer a.a.O. § 79 Rn. 9 und Burhoff [Hrsg.]/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 955, jeweils m.w.N.) betrifft die Aufhebung nicht nur die Bußgeldfestsetzung, sondern den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO).

V.

Gemäß § 79 Abs. 6 OWiG verweist der Senat die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurück.


VI.

Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.


VII.

Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.


Einsender: RiOLG Dr. Georg Gieg, Bamberg

Anmerkung:


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