Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dresden, Beschl. v. 06.11.2019 - 3 Qs 69/19
Leitsatz: Zur (verneinten) Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsmaßnahmen in einem BtM-Verfahren mit dem Vorwurf eines BtM-Delikts betreffend eine geringe Menge.
3 Qs 69/19
BESCHLUSS
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Vergehens nach § 29 BtMG u. a.
hier: Beschwerde gegen Durchsuchungsbeschluss
ergeht am 06.112019
durch das Landgericht Dresden - 3. Große Strafkammer als Beschwerdekammer - nachfolgende Entscheidung:
1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 22.07.2019 wird festgestellt, dass der die Durchsuchung der Person und der Wohnung des Beschuldigten anordnende Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 28.06.2019 (Az.: 271 Gs 2540/19) rechtswidrig war.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Mit seiner Beschwerde vom 22.07.2019 wendet sich der Beschuldigte gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Dresden vom 28.06.2019, auf Grund dessen am 18.07.2019 seine Wohnung wegen des Verdachts des versuchten unerlaubten Erwerbs und der versuchten Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie des versuchten Verbringens von neuen psychoaktiven Stoffen in das Bundesgebiet zum Zwecke des Inverkehrbringens durchsucht wurde. Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Dresden hat der Beschwerde am 24.10.2019 nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 28.10.2019 beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.
Mit der am 29.10.2019 weiter begründeten Beschwerde macht der Beschwerdeführer in erster Linie geltend, der Durchsuchungsbeschluss sei insbesondere hinsichtlich der Frage der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend, sondern nur formelhaft begründet worden und zudem auch in der Sache unverhältnismäßig. Aufgrund des langen Zeitraums zwischen der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat und dem Erlass des Durchsuchungsbeschlusses erscheine es ausgeschlossen, dass noch entsprechende Beweismittel aufgefunden werden könnten.
II.
Die Beschwerde ist in dem noch weiterverfolgten Umfang - Feststellung der Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses - zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Zwar folgt die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung nicht bereits aus geltend gemachten Mängeln der Beschlussbegründung, weil diese außerhalb der für den Vollzug der Durchsuchungsanordnung verfassungsrechtlich unabdingbaren Umgrenzung von Tatvorwurf und Beweismitteln liegen und deshalb im Beschwerdeverfahren nachgebessert werden können (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11.02.2015, 2 Be 1694/14, RN 25, zitiert nach Juris), aber der zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung tatsächlich in ausreichender Stärke gegen den Beschwerdeführer vorliegende Tatverdacht erlaubte die Durchsuchung aus Verhältnismäßigkeitsgründen vorliegend nicht.
1. Voraussetzung jeder auf § 102 StPO gestützten Durchsuchung ist die aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte bestehende Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 102 IBN 2).
Insofern ergibt sich aus der am 05.07.2018 erfolgten Sicherstellung eines an den Beschwerdeführer adressierten Briefes mit den nachfolgend noch näher beschriebene Substanzen im Zuge einer Kontrolle im Briefzentrum Köln West" der Deutschen Post AG, Europaallee 15, 50226 Frechen, aus den Niederlanden und Belgien angelieferter, nicht gestelfungspflichtiger Postsendungen ohne weiteres der Verdacht, dass die Übersendung dieses Briefes an den Beschwerdeführer zuvor durch eine Bestellung seinerseits veranlasst worden ist.
Ferner ergibt sich aus der Kombination von Sicherstellungsbericht, Sicherstellungsprotokoll und Sachverständigengutachten der Generalzolldirektion Köln vom 15.11.2018 der Verdacht, dass es sich bei dem Inhalt der Briefsendung um 49 Tabletten Flurbromazepam Pellets 8mg" mit einer Mindestwirkstoffmenge von 0,15 Gramm Flubromazepam, zwei Griptüten mit insgesamt 2,61 Gramm eines im Wesentlichen aus Dibutylon-Hydrochlorid bestehenden, weißen Pulvers, einer Griptüte mit 1,02 Gramm eines im Wesentlichen aus Methylendioxy-U-47700 bestehenden, weißen Pulvers und einer Griptüte mit 0,33 Gramm eines im Wesentlichen aus N-Benzyl-Furanylfentanyl bestehenden, weißen Pulvers gehandelt hat.
Dibutylon-I-lydrochlorid, Methylendioxy-U-47700 und N-Benzyl-Furanylfentanyl sind ausweislich des Gutachtens vom 15.11.2018 verschiedene, aber jeweils von 2-Phenethylam in abgeleitete Verbindungen im Sinne von 1. der Anlage zum NpSG.
Flubromazepam (chemische Bezeichnung: 7-Brom-5-(2-11uorpheny)-1,3-dihydro-2H-1,4-benzo-diazepin-2-on) ist gemäß § 1 Abs. 1 BtMG i. V. m. Anlage II zum GWG ein verkehrs- aber nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel, dessen Einfuhr und Erwerb ohne Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BtMG auch im Versuch strafbar ist.
Da die nicht gestellungspflichtige Briefsendung aus den Niederlanden oder aus Belgien kommend bereits bis in das Briefzentrum Köln West" gelangt war, besteht der Verdacht einer vollendeten Einfuhr. In Ermangelung anderslautender Erkenntnisse besteht insoweit allerdings gegen den Beschwerdeführer nur" der Verdacht, dass er die durch den unbekannten Versender begangene Einfuhr im Zuge seiner Bestellung veranlasst hat, so dass der Verdacht einer Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchtem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BtMG, 26, 52 StGB gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2017, 5 StR 332/17, zitiert nach Juris).
Von 2-Phenethyiamin abgeleitete Verbindungen im Sinne von 1. der Anlage zum NpSG sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 NpSG neue psychoaktive Stoffe, deren Verbringung in den Geltungs-bereich dieses Gesetzes zum Zweck des lnverkehrbringens gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 b und Abs. 2 NpSG auch im Versuch strafbar ist. Inverkehrbringen ist gemäß § 2 Nr. 4 NpSG das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe sowie das Feilhalten, das Feilbieten, die Abgabe und das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch an andere.
In Ermangelung sonstiger Ermittlungserkenntnisse stellt die Menge der bestellten, neuen psychoaktiven Stoffe in Verbindung mit der Menge der bestellten, dem Betäubungsmittelgesetz unterfallenden Tabletten den einzigen Anknüpfungspunkt für Schlussfolgerungen auf die seitens des Beschwerdeführers beabsichtigte Verwendung der Stoffe dar insoweit ist zu konstatieren, dass es sich bei den insgesamt 3,96 Gramm an neuen psychoaktiven Stoffen um eine geringe Menge handelt. Unter Berücksichtigung der zusätzlich bestellten 49 Tabletten einerseits und des mit der Bestellung einer Briefsendung aus den Niederlanden oder Belgien verbundenen Aufwands andererseits begründet diese geringe Menge allein keinen, für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung ausreichend starken Verdacht, dass die Stoffe nicht -verbotenerweise, aber straflos - lediglich zum Eigenkonsum, sondern zum Inverkehrbringen im Sinne des § 2 Nr. 4 NpSG bestellt worden sind.
2. Ausgehend von dem gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verdacht, durch die vor dem 05.07.2018 im Ausland erfolgte Bestellung von 49 Tabletten mit einer Mindestwirkstoffmenge von 0,15 Gramm Flubromazepam eine Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchtem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BtMG, 26, 52 StGB begangen zu haben, war die angeordnete Wohnungsdurchsuchung vorliegend unverhältnismäßig und deshalb unzulässig.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgt dies allerdings nicht daraus, dass aufgrund des Zeitablaufs mit dem Auffinden relevanter Beweismittel nicht mehr - ausreichend wahrscheinlich - habe gerechnet werden können. Denn der Kammer ist schon aus zahlreichen eigenen Verfahren bekannt, dass Betäubungsmittelbestellungen zwar keineswegs immer, aber doch häufig unter Verursachung entsprechender Datenspuren" unter Verwendung von Computern, Tablets, Handys etc. telefonisch, online, per Chat oder auch per SMS vorgenommen werden und die entsprechende Kommunikation oder Spuren davon oft auch ein Jahr und länger danach noch auf im Besitz der Verdächtigen befindlichen Geräten festgestellt werden. Die durch den Beschwerdeführer unter Verweis auf eine entsprechende Gerichtsentscheidung vorgebrachte, gegenteilige Ansicht ist nach den Erfahrungen der Kammer lebensfremd.
Jedoch entspricht dem mit einer Wohnungsdurchsuchung verbundenen, erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Diesem ist nur Genüge getan, wenn u. a. die Durchsuchung in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat steht, was grundsätzlich nur der Fall ist, wenn auch im konkreten Falle die Verurteilung zu einer mehr als geringfügigen Sanktion in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008, 2 BvR 384/07, RN 12 und 18; Beschluss vom 11.02.2015, 2 BvR 1694/14, RN 23, jeweils zitiert nach Juris). Davon kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden, weshalb die angeordnete Durchsuchung nach wertender Gesamtbetrachtung vorliegend unzulässig war.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 Abs. StPO in entsprechender Anwendung.
Einsender: RA M. Stephan, Dresden
Anmerkung:
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