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Entscheidungen

StPO

Nebenkläger, Akteneinsicht, Versagung, Untersuchungszweck, Gefährdung, Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 13.08.2019 - 3 Ws 243/19

Leitsatz: Der Untersuchungszweck ist gefährdet, wenn bei Vorliegen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation durch die Aktenkenntnis eines Verletzten eine Beeinträchtigung der gerichtlichen Sachaufklärung zu besorgen ist. Akteneinsicht kann dann versagt werden.


Oberlandesgericht Celle

Beschluss

3 Ws 243/19

In der Strafsache
gegen pp.

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern,

hier: Beschwerde der Vertreterin der Nebenklägerin, Rechtsanwältin pp.,

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde der Vertreterin der Nebenklägerin pp. gegen die Entscheidung der Vorsitzenden der Strafkammer 3 - Jugendschutzkammer - des Landgerichts Hildesheim vom 18. Juli 2019 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 13. August 2019 beschlossen:

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

I.

Die Vertreterin der Nebenklägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vorsitzenden der Jugendschutzkammer, mit welcher ihr Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht nach Maßgabe von § 406e Abs. 2 StPO mit der Begründung versagt wurde, die Akteneinsicht gefährde vor dem Hintergrund der jedenfalls in einzelnen Fällen vorliegenden Aussagegegen-Aussage-Konstellation den Untersuchungszweck und sei zum Vermeiden einer Beeinflussung von Zeugen daher geboten. Die Nebenklägerin bringt hiergegen vor, es sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Vorsitzende sich hinreichend mit der Möglichkeit auseinandergesetzt habe, lediglich teilweise Akteneinsicht zu gewähren. Die Vorsitzende hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie erfolgt zu "entscheiden.

II.

Das statthafte und zulässig eingelegte Rechtsmittel der Nebenklägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Entscheidung der Vorsitzenden der Jugendschutzkammer, der Nebenklägerin Akteneinsicht zu versagen, ist nicht zu beanstanden. Nach § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Akteneinsicht versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint. Nach überwiegender Auffassung ist dies insbesondere der Fall, wenn durch die Aktenkenntnis eines resp. einer Verletzten etwa bei Vorliegen einer Aussagegegen-Aussage-Konstellation eine Beeinträchtigung der gerichtlichen Sachaufklärung zu besorgen ist (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 62. Aufl., § 406e Rn. 12 m.w.N.). Die Entscheidung, ob Akteneinsicht verweigert wird, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint, erfolgt hierbei im pflichtgemäßen Ermessen, wobei der Gesetzgeber dem für die Entscheidung Zuständigen einen weiten Entscheidungsspielraum eröffnet hat (BGH HRRS 2005, Nr. 367) und es hierbei bereits genügen kann, dass nur schwache Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung vorliegen (LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 406e Rn. 12 m.w.N.). Bei Vorliegen einer Aussagegegen-Aussage-Konstellation kann das Ermessen des Gerichts bereits auf Null reduziert sein (OLG Hamburg NStZ 2015,105 mit zust. Anmerkung von Radtke, NStZ 2015, 108; KK-StPO-Zabek, 8. Aufl., § 406e StPO Rn. 7). Die Gründe der angefochtenen Entscheidung zeigen, dass die Vorsitzende sich des anzulegenden Beurteilungsmaßstabs bewusst war und dass sie sich hierbei innerhalb des ihr zustehenden, weiten Ermessens- und Entscheidungsspielraums bewegt hat. Dass die Entscheidung der Vorsitzenden eher knapp begründet ist, könnte seine Rechtfertigung in der Regelung des § 406e Abs. 4 Satz 5 StPO finden.

Im Hinblick auf die Möglichkeit einer nur teilweisen Akteneinsicht hat die Vorsitzende im Rahmen ihrer Nichtabhilfeentscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass die vier mutmaßlich Geschädigten nach Aktenlage in Kontakt stehen und sich miteinander austauschen. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Zuschrift ausgeführt, dass auch eine Einsicht nur in bestimmte teile der Akten, die den Untersuchungszweck nicht gefährden würde, wegen der fehlenden Bereitschaft der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zur Abgabe einer Versicherung, mit der Beschwerdeführerin den Akteninhalt nicht zu erörtern, weder möglich noch in praktischer Hinsicht durchführbar sei. Dieser Einschätzung schließt der Senat sich an.

III.

Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA T. Lorenzen, Bremen

Anmerkung:


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