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Entscheidungen

Zivilrecht

Fahrradsturz, Slackline, Mitverschulden, öffentlicher Verkehrsraum

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.07.2019 – 14 U 60/16

Leitsatz: 1. Bei einbem Weg auf einem dem öffentlich zugänglichen Sportgelände handele es sich um einen öffentlichen Verkehrsraum.
2. Zur Frage des Mitverschuldens eines Fahrradfahrers, der eine über einen Weg gespannte Slackline übersieht und mit seinem Fahrrad stürzt.


In pp.

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 23.03.2016 (14 O 435/12) wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.023,81 € zu zahlen, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2013.
2. Die Beklagten werden ferner verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € zu zahlen, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2013.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner alle eventuell noch eintretenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 24.10.2009 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
4. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2013.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 62.968,31 € festgesetzt.

Gründe

A.

Die Klägerin begehrt Schadensersatz in Zusammenhang mit einem Fahrradunfall, der sich am 24.10.2009 in F. ereignete.

An diesem Tag fuhr die Klägerin gegen 14.30 Uhr mit ihrem Fahrrad auf einem 3,4 m breiten Rad- und Fußweg im allgemein zugänglichen Sportgelände des F… Stadtteils R.. Die Beklagten hatten quer über diesen Weg, zwischen einem Basketballkorb und einem Pfosten eines Pavillons, eine farbige Slackline gespannt. Eine Slackline ist ein Gurtband, auf dem balanciert werden kann. Diese Slackline war 15 Meter lang, drei bis fünf Zentimeter breit und befand sich etwa 15 bis 25 cm über dem Boden. Die Klägerin befuhr den Radweg schräg hinter ihrem Ehemann. Dieser kam durch eine Vollbremsung mit seinem Rad vor der Slackline zum Halten. Die Klägerin bemerkte die Slackline zu spät, fuhr nahezu ungebremst in diese hinein und stürzte.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht ging dem Grunde nach von einer alleinigen Haftung der Beklagten aus. Die Beklagten hätten in rechtswidriger und fahrlässiger Weise den Sturz der Klägerin verursacht, indem sie die Slackline gespannt und sich von der Örtlichkeit dann entfernt hätten, ohne die Slackline zu entfernen. Ein Mitverschulden sei der Klägerin nicht anzulasten, da die Beklagten nicht nachgewiesen hätten, dass die Slackline für die herannahende Klägerin rechtzeitig wahrnehmbar gewesen sei. Dass dem Ehemann der Klägerin noch ein Anhalten möglich gewesen sei, stehe dem nicht entgegen.

Der Höhe nach sprach das Landgericht von den geltend gemachten Schadenspositionen Folgendes zu:
Schadensposition Antrag in € Zuspruch in €
Fahrtkosten 691,03 459,45
Zuzahlungen Krankentransport, Physiotherapie 477,80 477,80
Zuzahlungen Krankenhaus 120,00 0
Zuzahlung Rehabilitation 525,42 0
Helm 42,90 42,90
Haushaltshilfe 101,91 101,91
Verdienstausfall 31.009,25 4.741,75
Schmerzensgeld mindestens 20.000,00 10.000,00

Der in erster Instanz zugesprochene materielle Schaden belief sich somit insgesamt auf 5.823,81 €, abzüglich der bezahlten 800,00 € also auf 5.023,81 €.

Bezüglich des Erwerbsschadens berücksichtigte das Landgericht die geltend gemachte Differenz zwischen dem Nettogehalt der vor dem Unfall zu 75% erwerbstätigen Klägerin und dem Krankengeld für die insgesamt 5,5 Monate der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Darüber hinaus gelangte das Landgericht zu der Überzeugung, dass die Klägerin ihre Facharztausbildung unfallbedingt erst 5,5 Monate später abgeschlossen habe und sprach ihr daher die Differenz zwischen dem geschätzten durchschnittlichen Nettolohn einer zu 75% tätigen Fachärztin und dem Nettolohn einer zu 75% tätigen Assistenzärztin für die Zeitdauer von 5,5 Monaten zu. Darüber hinaus entstand der Klägerin nach Auffassung des Landgerichts kein unfallbedingter Erwerbsschaden, insbesondere sei nach Auswertung der eingeholten fachorthopädischen und neurologischen Gutachten davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Arbeitszeit im November 2011 nicht unfallbedingt von 75% auf 50% reduziert habe.

Die Klägerin legte gegen den klageabweisenden Teil des Urteils Berufung ein und erstrebt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 27.144,50 € Schadensersatz sowie mindestens zusätzlicher 10.000,00 € Schmerzensgeld und weiterer Rechtsanwaltskosten. Zur Begründung führt sie an, das Landgericht habe bei der Beurteilung des Schmerzensgelds fehlerhaft das verzögerte Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung sowie die für das Befriedigungsinteresse der Klägerin nur unzureichenden strafrechtlichen Konsequenzen des Unfalls für die Beklagten außer Acht gelassen. Zudem sei nicht ausreichend berücksichtigt, dass es der Klägerin durch den Unfall unmöglich geworden sei, wie geplant als Brustchirurgin tätig zu werden. Außerdem habe die Klägerin Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten auch für die Fahrten nach B. im November 2010 und März 2011, da diese für Nachuntersuchungen erforderlich gewesen seien. Auch die von der Klägerin für die Rehabilitation in Bad S. geltend gemachten Kosten seien zu ersetzen. Bezüglich dieser beiden Positionen habe das Landgericht darauf hinweisen müssen, dass es den Vortrag der Klägerin nicht für ausreichend halte. Des Weiteren seien der Klägerin die Zuzahlungen zu den stationären Behandlungen in voller Höhe zu erstatten. Eine Vorteilsanrechnung sei nicht vorzunehmen, zumal die Klägerin hier noch einen Haushaltsführungsschaden geltend machen könnte. Schließlich sei der Klägerin Verdienstausfall wie in erster Instanz gefordert zuzusprechen. Das Landgericht habe die Sachverständigengutachten nicht ausreichend und erschöpfend bewertet, die zudem einen völlig anderen Zeitraum beträfen, als den Zeitraum, auf den sich die Klägerin bei Geltendmachung des Verdienstausfalls beziehe. Allein schon für die Zeiten der Operationen und die nachfolgende Genesung bestehe der geltend gemachte Erwerbsschaden unzweifelhaft. Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass die Unfallfolgen Ursache für die behaupteten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gewesen seien. Hinsichtlich der beruflichen Perspektiven habe das Landgericht unstreitigen Vortrag der Klägerin als streitig behandelt. Schließlich sei die richterliche Schätzung des Einkommensverlustes von 5,5 Monaten nicht nachvollziehbar, da die Klägerin viel länger mit Einbußen habe leben müssen.

Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen
1. über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag in Höhe von 5.023,81 € weitere 27.944,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2013 abzüglich am 22.01.2010 bezahlter 300,00 € und am 12.07.2010 bezahlter 500,00 €,
2. über das erstinstanzlich zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2013 und
3. über die erstinstanzlich zuerkannten vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.171,68 € weitere 856,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2013 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt außerdem,
die Berufung der Beklagten kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beklagten beantragen,
1. Das Urteil des Landgerichts Freiburg (14 O 435/12) vom 23.03.2016 aufzuheben und
2. die Klage abzuweisen.

Die Beklagten beantragen außerdem,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht ein Mitverschulden der Klägerin verneint. Die Beklagten hätten dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Slackline für die Klägerin bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt rechtzeitig zu erkennen gewesen wäre. Das Landgericht habe unzulässigerweise keinen Beweis erhoben. Die Beklagten sind außerdem der Auffassung, das Landgericht habe bei der Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden die Unteilbarkeit des Schmerzensgeldes außer Acht gelassen, die dazu führe, dass auch zukünftige Unfallfolgen bereits durch das zugesprochene Schmerzensgeld abgegolten seien. Lediglich wenn künftige Beeinträchtigungen oder die Grundlagen der endgültigen Bemessung noch nicht übersehen werden könnten, könne ausnahmsweise ein – auf solche Folgen beschränkter – zusätzlicher Feststellungsantrag zugelassen werden. Ein solcher Fall liege jedoch nicht vor. Schließlich sei das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld im Hinblick auf vergleichbare entschiedene Fälle zu hoch bemessen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. vom 19.01.2019. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten (AS II 139) verwiesen.

B.

Die Berufung der Klägerin ist lediglich in Bezug auf die Höhe des Schmerzensgelds (und folglich bezüglich der Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten) erfolgreich. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

Wie vom Landgericht bereits ausgeführt, haften die Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB sowie gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 StVO, § 315 b StGB zu 100% für die Folgen des Unfalls vom 24.10.2009.

1. Die Beklagten installierten eine Slackline quer über den Geh- und Radweg. Sie schufen dadurch ein verbotenes Verkehrshindernis im Sinne des § 32 StVO und bereiteten gleichzeitig gemäß § 315 b StGB ein Hindernis, durch das sie die Sicherheit im Straßenverkehr beeinträchtigten und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdeten.

a) Bei dem Geh- und Radweg, auf dem sich der Unfall ereignete, handelte es sich um eine Straße im Sinne des § 32 StVO und des § 315 b StGB.
Die Verhaltensvorschriften der StVO beziehen sich grundsätzlich nur auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum. „Öffentlich“ im Sinne des Straßenverkehrsrechts ist eine Verkehrsfläche immer dann, wenn auf ihr der Verkehr eines Personenkreises, der durch keinerlei persönliche Beziehungen miteinander verbunden ist, zugelassen wird (Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, StVO, § 1 Rn. 6). Die Öffentlichkeit wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Benutzung nach sachlichen Merkmalen beschränkt ist (für Fuß- oder Radweg: OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.09.1989 – 1 U 211/88, NZV 1990, 476; Heß, a.a.O. Rn. 7). Hier handelte es sich um ein öffentliches Sportgelände, das Befahren des Weges mit dem Fahrrad und die Benutzung als Fußgänger waren jedermann gestattet.

Der Begriff der Straße in § 315 b StGB erfasst auch Fahrrad- und Gehwege. Entscheidend ist auch hier lediglich die Widmung für den öffentlichen Verkehr, also die ausdrückliche Zulassung oder wenigstens das stillschweigende Dulden der Nutzung durch jedermann seitens des Verfügungsberechtigten (Pegel, in: Münchner Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019, § 315c Rn. 6). Bei dem Geh- und Radweg handelte es sich somit auch um eine Straße im Sinne des § 315 b StGB.

b) Die über die Straße gespannte Slackline stellte ein Hindernis im Sinne der § 32 StVO, § 315 b StGB dar. Nach herrschender Meinung erfasst der räumliche Schutzbereich des § 32 StVO auch den Luftraum über dem Straßenkörper, da auch in den Luftraum hineinragende Gegenstände – insbesondere durch die Gefahr von Kollisionen mit Verkehrsteilnehmern – die Verkehrssicherheit als Schutzgut des § 32 StVO gefährden können (Sauthoff, in: Münchner Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, StVO, § 32 Rn. 13; Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, StVO, § 32 Rn. 5; Rogler, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, StVO, § 32 Rn. 28; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 26.05.2017 – 13 U 21/14, BeckRS 2017, 138275).

c) Dieses Hindernis gefährdete die Sicherheit des Verkehrs. Insbesondere war zu befürchten, dass sich nähernde Radfahrer die Slackline zu spät als solche wahrnehmen, in diese hineinfahren und stürzen könnten. Diese abstrakte Gefährdung des Verkehrs führte auch zu einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne des § 315 b StGB, wobei sich die konkrete Gefährdung der Klägerin durch den Unfall realisierte.

d) Die Beklagten verursachen die Verkehrsgefährdung und die konkrete Gefährdung der Klägerin auch zumindest grob fahrlässig.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und dasjenige nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten müssen (Rolfs/Binz, in: Münchner Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2017, BGB § 276 Rn. 12; BGH, Urteil vom 16.02.1979 – I ZR 97/77, NJW 1979, 2474).

Hier war den Beklagten bekannt, dass der Weg von Radfahrern befahren wurde. Die Beklagten haben eingeräumt, dass vor dem Sturz der Klägerin bereits drei Personen, darunter zwei Radfahrer, gezwungen waren, das Hindernis zu umfahren. Es lag auf der Hand, dass Radfahrer mit einem solchen Hindernis nicht rechnen und ihre Aufmerksamkeit nicht auf den Bereich 15 bis 25 cm über dem Boden vor ihnen richten würden. Es war daher schon deshalb naheliegend, dass die Gefahr bestand, dass ein Radfahrer die Slackline übersehen und infolgedessen stürzen würde. Spätestens aber als die Beklagten sich zudem noch von der Stelle entfernten, ohne die Slackline vorher zu beseitigen oder zu kennzeichnen, und so auch nicht mehr durch ihre Übungen auf der Slackline auf die Gefahrensituation aufmerksam machten, ließen sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht.

e) Sowohl § 32 StVO (Gunnar Geiger, in: Münchner Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2017, BGB, § 823 Rn. 174; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.09.1991 – 14 U 244/89, NJW 1992, 318) als auch § 315 b StGB (Gunnar Geiger, a.a.O.; BGH, Urteil vom 23.11.1955 – VI ZR 193/54, NJW 1956, 217) sind Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Diese Schutzgesetze wurden von den Beklagten schuldhaft verletzt. Daneben haften die Beklagten aufgrund ihrer grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB für die Schäden der Klägerin.

2. Der Umfang der Haftung der Beklagten ist auch nicht wegen eines Mitverschuldens der Klägerin beschränkt.

a) Ein Mitverschulden der Klägerin ist nicht erwiesen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mitverschuldens des Geschädigten trägt der Schädiger. Das gilt sowohl für den Grund des Mitverschuldens als auch für dessen Gewicht. Kann die Mitverursachung durch den Geschädigten nicht bewiesen werden, geht dies zu Lasten des Schädigers (Oetker, in: Münchner Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 254 Rn. 145; Lorenz, in: Beck’scher Online Kommentar zum BGB, 50. Edition, Stand 01.05.2019, § 254 Rn. 69; ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 20.02.2013 – VIII ZR 339/11, NJW 2013, 2018).

aa) Die Klägerin hat nicht nachweislich das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO (dazu: Helle, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 3 StVO, Rn. 18.1) verletzt. Danach muss ein Radler so fahren, dass er im überschaubaren Bereich bremsen kann. Insbesondere auch bei Dunkelheit muss der Radler seine Fahrweise auf den begrenzten, vor ihm erkennbaren Bereich einstellen (OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2001 – 9 U 252/98, NZV 2002, 129; OLG Hamm, Teilgrund- und Teilendurteil vom 29.08.2014 – I-9 U 78/13, NJW-RR 2015, 86). Hier lag das Problem aber gerade nicht darin, dass die Klägerin nicht in dem von ihr überschaubaren Bereich zum Stehen kommen konnte. Die Sicht der Klägerin über den Bereich der Slackline hinaus war gegeben – es herrschte weder Dunkelheit, noch war die Sicht der Klägerin durch andere Umstände eingeschränkt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. in seinem schriftlichen Gutachten vom 19.01.2019 bestand für die Klägerin bereits aus 35 Metern Entfernung eine uneingeschränkte Sicht auf die Unfallstelle (AS II 143), die ihr nicht gefährlich vorkommen musste.

bb) Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist zumindest nicht auszuschließen, dass die Slackline für die Klägerin im ungünstigsten Fall erst aus einer Entfernung fünf Metern als Hindernis erkennbar war. Dies ist daher zugunsten der Klägerin zugrunde zu legen, da die Beklagten die Erkennbarkeit aus einer größeren Entfernung nicht nachgewiesen haben. Bei einer Erkennbarkeit erst aus einer Entfernung von fünf Metern wäre nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. in seinem schriftlichen Gutachten bereits bei einer Geschwindigkeit von 15 km/h eine rechtzeitige Bremsung nicht mehr möglich gewesen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. K. erläuterte im Termin zur mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend, dass er aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin über den Lenker geflogen sei, von einer Mindestgeschwindigkeit der Klägerin in Höhe von 10 km/h ausgehe. Er könne jedoch nicht ausschließen, dass die Klägerin schneller gefahren sei. Insbesondere wenn sie gerade zu ihrem Ehemann aufgeschlossen hätte, sei eine höhere Geschwindigkeit als 10 km/h denkbar. Nach diesen Ausführungen, denen sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt, ist zumindest nicht auszuschließen, dass der Unfall für die Klägerin unvermeidbar war. Den Beklagten ist daher der Nachweis nicht gelungen, dass die Klägerin den Unfall überhaupt hätte vermeiden können.

Ein Mitverschulden kann auch nicht damit begründet werden, dass die Klägerin ihre Geschwindigkeit so hätte einstellen müssen, dass es ihr jederzeit möglich gewesen wäre, auch innerhalb von fünf Metern anzuhalten.

Grundsätzlich sind die Obliegenheiten, die einen Geschädigten in Bezug auf die Abwendung eines Schadens treffen, stets auf den Einzelfall bezogen und beruhen auf einer Abwägung der Interessen des Schädigers und des Geschädigten (Oetker a.a.O., § 254, Rn. 30; Lorenz, in: Beck’scher Online Kommentar zum BGB, 50. Edition Stand 1.5.2019, § 254 Rn. 9). Dabei sind in diesem Fall bei der Bestimmung der konkreten Obliegenheiten der Klägerin deren Pflichten als Verkehrsteilnehmerin zu berücksichtigen.

Hier konnte von der Klägerin nicht verlangt werden, dass sie ihre Geschwindigkeit darauf einstellt, innerhalb von fünf Metern bremsen zu können, obwohl weder Dunkelheit herrschte noch ihre Sicht durch andere Umstände eingeschränkt war. Zudem ist von ihr ohne weiteren Anlass nicht zu fordern, dass sie ihren Blick unausgesetzt auf die Straße vor ihr lenkt, um auch auf solche Hindernisse reagieren zu können, die erst unmittelbar vor ihr erkennbar werden. Die Anforderungen an ein vorausschauendes Fahren würden überspannt, wenn man von jedem Radler fordern würde, seine Fahrweise darauf einzurichten, dass trotz freier Sicht ein völlig untypisches, nicht oder nur schwer auf eine Distanz von mehr als fünf Metern erkennbares Hindernis auftaucht (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 23.01.1998 – 19 U 109/97, MDR 1998, 718 OLG Celle, Urteil vom 29.11.2005 – 14 U 83/05, OLGR Celle 2006, 197). Eine Anforderung an einen Radler, seine ungeteilte Aufmerksamkeit durchgehend auf die direkt vor ihm liegende Strecke zu richten, ließe zudem außer Betracht, dass der Radler gehalten ist, auch die weitere Umgebung im Auge zu behalten, also etwa seinen Blick kurzfristig von der Straße weg und etwa auf Schilder, Ampeln, andere Verkehrsteilnehmer oder hier die am Pavillon befindlichen Personen zu lenken.

Dass die Slackline vom Ehemann der Klägerin rechtzeitig gesehen wurde, lässt, wie vom Landgericht zutreffend festgestellt, nicht zwingend auf eine Pflichtverletzung der Klägerin schließen. Dass es diesem gelang, die Slackline rechtzeitig wahrzunehmen, kann verschiedene Gründe haben. So mag der Winkel, aus dem der Ehemann auf die Slackline schaute, etwas günstiger gewesen sein, so dass diese früher erkennbar war. Denkbar ist ebenfalls, dass der Ehemann mit geringerer Geschwindigkeit fuhr oder in seinen Reaktionen schneller war als die Klägerin, ohne dass diese deshalb vorwerfbar verzögert reagiert haben muss. Möglicherweise richtete der Ehemann seine Aufmerksamkeit auch in dem entscheidenden Moment gerade auf die Slackline vor ihm, während die Klägerin in diesem Moment kurz nicht direkt vor sich schaute, ohne dass dies schon eine fahrlässige Verhaltensweise darstellte.

b) Selbst wenn man aber von einem vorwerfbaren Versäumnis der Klägerin ausginge, käme allenfalls eine leicht fahrlässige Verletzung ihrer Aufmerksamkeitspflicht in Betracht. Ein solches Mitverschulden träte gegenüber dem schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverstoß der Beklagten zurück.

In der Regel ist bei einem vorwerfbaren Mitverursachungsbeitrag des Geschädigten von einer Schadensteilung auszugehen. Bei eindeutigem Überwiegen der gegen einen Beteiligten sprechenden Umstände kann dieser den Schaden aber auch ganz tragen müssen, wobei es unerheblich ist, ob hierdurch der Schädiger oder der Geschädigte belastet wird. Dass die Beklagten eine aus der Entfernung schlecht wahrnehmbare Slackline quer über die Straße spannten und sich dann ohne diese wieder zu beseitigen entfernten, stellt einen besonders schweren Verstoß gegen ihre allgemeine Sorgfaltspflicht dar (vgl. oben 1.c)). Gegen diesen schwerwiegenden Verschuldensbeitrag träte eine Aufmerksamkeitspflichtverletzung der Klägerin, wenn sie denn vorläge, zurück.

II.

Bezüglich der Höhe des zu ersetzenden materiellen Schadens verbleibt es bei der vom Landgericht festgestellten Summe in Höhe von 5.023,81 €. Dabei waren die von dem Landgericht festgestellten Tatsachen gemäß § 529 Abs. 1 S. 1 ZPO zugrunde zu legen, da keine konkreten Anhaltspunkte gegeben sind, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen begründen.

1. Die Klägerin hat mit ihrem Einwand, ihr seien auch die Kosten in Höhe von 232,00 € für weitere Fahrten von F. nach B. und zurück im November 2010 und im März 2011 zu ersetzen, keinen Erfolg. Das Landgericht hat festgestellt, dass es an jeglichem Vortrag fehlt, aufgrund dessen von einer Unfallursächlichkeit der Fahrten auszugehen wäre. Die Beklagten bestritten bereits in der Klageerwiderung, dass die Fahrtkosten überhaupt angefallen seien, hilfsweise dass diese unfallbedingt gewesen seien. Sie bemängelten zudem, dass sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen lasse, weshalb Fahrten erfolgt sein sollten. Der bestrittene Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung, diese Fahrten seien durch Nachbehandlungstermine und daher durch den Unfall bedingt, ist schon nicht nachvollziehbar dargelegt, es fehlt jeder Vortrag und zudem ein Nachweis der Nachbehandlungen im November 2010 und im März 2011. Im Übrigen wäre dieses Angriffsmittel neu und als solches gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht zuzulassen. Nachdem die Beklagten bereits mit der Klageerwiderung darauf hingewiesen hatten, dass der Vortrag der Klägerin nicht ausreichend sei, war ein gerichtlicher Hinweis in erster Instanz nicht erforderlich. Auch hat die Klägerin keinerlei Tatsachen vorgetragen, die den verspäteten Vortrag entschuldigen.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin in der Berufungsbegründung ist ihr auch der im Zusammenhang mit der Rehabilitationsmaßnahme in Bad S. geltend gemachte Betrag in Höhe von 525,42 € nicht zu ersetzen. Das Landgericht führt auch in Bezug auf diesen Betrag aus, dass es an jeglichem Vortrag dazu fehle, weshalb und von wem derartige Aufwendungen gefordert worden seien. Auch eine Rechnung sei nicht vorgelegt worden. Die Klägerin legte auch in der Berufung nicht dar, aus welchem Grund ihr hier Kosten in welcher Höhe entstanden sein sollen, sondern verwies lediglich pauschal darauf, dass die geltend gemachten Kosten zu ersetzen und entsprechende Unterlagen vorgelegt worden seien. Auch hier wäre zudem ein neues Angriffsmittel der Klägerin gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht zuzulassen. Auch hier kann sich die Klägerin nicht auf einen fehlenden Hinweis des Landgerichts berufen. Denn zum einen bemängelte auch hier die Beklagte bereits in der Klageerwiderung den fehlenden Vortrag, zum anderen hätte die Klägerin jedenfalls mit der Verfahrensrüge zwingend vortragen müssen, was sie auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen hätte (BGH, Beschluss vom 18.05.2011 – IV ZB 6/10, Rn. 12; BGH, Urteil vom 16.10.2008 – III ZR 253/07, Rn. 10, NJW- RR 2009, 148). Vorgelegt wurde jedoch lediglich eine Rechnung in Höhe von 2.489,34 € (Anlage K31). Die Vorlage dieser Rechnung, die nach der Feststellung des Landgerichts von der Krankenkasse bezahlt worden war, ist ohne jegliche weiteren Angaben nicht ausreichend. Gegen die Feststellung des Landgerichts hat die Klägerin nichts erinnert.

3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Klägerin keinen Ersatz der Zuzahlungen für die drei stationären Krankenhausaufenthalte im Juni 2009 in F. und im Juni und im September 2010 in B. zugesprochen hat. Die Klägerin machte einen Zuzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 120,00 € geltend, das entspricht einem Betrag in Höhe von 10,00 € pro Tag. Von den von der Klägerin geleisteten Zuzahlungen sind die durch den stationären Aufenthalt ersparten Aufwendungen abzuziehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 03.04.1984 – VI ZR 253/82, Rn. 10; OLG Nürnberg, Urteil vom 23.12.2015 – 12 U 1263/14, Rn. 17; OLG Celle, Entscheidung vom 04.07.1985 – 5 U 244/84). Diese gemäß § 287 ZPO auf 10,00 € pro Tag zu schätzen, begegnet keinen Bedenken. Einen anzurechnenden Haushaltsführungsschaden hat die Klägerin zwar als Möglichkeit genannt, jedoch auch in der Berufungsinstanz weder dargelegt noch unter Beweis gestellt.

4. Der Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung begründet keinen höheren Erwerbsschaden als vom Landgericht zugesprochen. Die Klägerin weist darauf hin, dass für die Zeiten der Operationen und der danach folgenden Genesung unzweifelhaft der geltend gemachte Erwerbsschaden bestehe. Dabei übersieht die Klägerin, dass genau diese Zeiten sowohl von den Sachverständigen als auch in der Folge vom Landgericht berücksichtigt wurden. Wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. vom 29.11.2013 ergibt, war die Klägerin sechs Wochen nach dem Unfall, weitere acht Wochen nach der ersten Operation in B., weitere sechs Wochen nach der zweiten Operation in B. und schließlich während der dreiwöchigen Rehabilitationsmaßnahme in Bad S. arbeitsunfähig. Dies entspricht den 5,5 Monaten der Arbeitsunfähigkeit, von denen das Landgericht bei seiner Berechnung ausgegangen ist. Es trifft auch nicht zu, dass das Landgericht die Belastungen der Klägerin als nicht unfallbedingt eingestuft hat. Das Landgericht folgte hier den nachvollziehbaren und überzeugenden Sachverständigengutachten. Danach wurden zutreffend sowohl die beiden Operationen in der Charité in B. im Juni und im September 2010 als auch das chronische Schmerzsyndrom und die Anpassungsstörung als unfallbedingt bewertet. Lediglich bezüglich des von der Klägerin vorgetragenen Bandscheibenvorfalls ging das Landgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. in seinem Gutachten vom 29.11.2013 nicht von einer unfallbedingten Einschränkung aus. Diese Schlussfolgerung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht kam auch fehlerfrei zu dem Schluss, dass – wie vom Sachverständigen Prof. Dr. S. nach Einholung und Berücksichtigung eines ergänzenden neurologischen Gutachtens nachvollziehbar und überzeugend dargestellt – abgesehen von den 5,5 Monaten der Arbeitsunfähigkeit lediglich von einer Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit von 10% auszugehen ist, die sich nicht auf die berufliche Tätigkeit der Klägerin im Umfang von 75% auswirkt. Weitere eventuelle Einbußen der Klägerin durch eine Reduzierung der Arbeitstätigkeit oder durch eine weitere Verzögerung der Facharztausbildung wurden folgerichtig vom Landgericht nicht als unfallbedingt angesehen. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass das Landgericht unstreitigen Vortrag der Klägerin als streitig bewertete. Hier ist schon nicht nachvollziehbar, auf welchen Vortrag sich der Klägervertreter in der Berufungsbegründung bezieht.

III.

Auf die Berufung der Klägerin war das Schmerzensgeld auf insgesamt 25.000,00 € zu erhöhen.

Dabei teilt der Senat die Ansicht des Landgerichts, dass die Höhe des Schmerzensgelds entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten abhängt, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder mit denen zu diesem Zeitpunkt als künftige Verletzungsfolgen ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975).

Bei der Bemessung des Schmerzensgelds sind alle für eine billige Entschädigung nach § 253 Abs. 2 BGB relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Zu den bei der Abwägung zu beachtenden Faktoren zählen insbesondere die Art, Schwere und Dauer der erlittenen Verletzungen sowie Schmerzen und Leiden, die Dauer der stationären und ambulanten Behandlungen, die Belastung durch Operationen und andere Behandlungsmaßnahmen sowie Art, Ausmaß und Dauer der Auswirkungen auf das berufliche und soziale Leben des Geschädigten (OLG Köln, Urteil vom 09.08.2013 – 19 U 137/09, NJOZ 2014, 169; Spindler, in: Beck’scher Online Kommentar zum BGB, 50. Edition, Stand 01.05.2019, § 253 Rn. 27, beck-online). Dabei hat das Gericht bei der Ausübung seines ihm nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens weiter zu beachten, dass vergleichbare Verletzungen und Beeinträchtigungen annähernd gleiche Entschädigungen zur Folge haben (Spindler, a.a.O.; Almeroth, in: Münchner Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2017, BGB § 253 Rn. 9; BGH, Urteil vom 19.12.1969 – VI ZR 111/68, VersR 1970, 281, OLG Oldenburg, NJW-RR 2007, 1468).

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen erscheint das durch das Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld zu gering bemessen.

1. Das Landgericht berücksichtigte bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die Gehirnerschütterung, die Schultereckgelenkssprengung links, die thorakolumbalen Prellungen im Bereich der Wirbelsäule und die darauffolgenden drei stationären Krankenhausaufenthalte, die beiden Operationen, die Rehabilitationsmaßnahme und die insgesamt 5,5 Monate der Arbeitsunfähigkeit. Einbezogen in die Bewertung wurden ferner die anhaltende Schmerzproblematik der Klägerin sowie die erlittene Anpassungsstörung. Schließlich wertete das Landgericht als schmerzensgelderhöhend, dass die Klägerin unfallbedingt ihre früheren Zukunftspläne, eine Laufbahn als operativ-gynäkologisch tätige Brustchirurgin anzustreben nicht mehr realisieren kann, sie auch in ihrer jetzigen Tätigkeit als Ärztin für Frauenheilkunde insoweit eingeschränkt ist, als sie bei Geburten die erforderliche Kraft nicht mehr entfalten kann und sie ihre früheren sportlichen Betätigungen nicht mehr oder nur eingeschränkt ausüben kann.

a) Dass das Landgericht die strafrechtlichen Folgen für die Beklagten bei der Bemessung des Schmerzensgelds nicht berücksichtigt hat, ist entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings nicht zu beanstanden. Zwar ist bei der Bemessung des Schmerzensgelds im Rahmen der Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen, dass die Beklagten dadurch, dass sie die Slackline über den Geh- und Radweg spannten und sich dann entfernten, ihre allgemeine Sorgfaltspflicht in schwerwiegender Weise verletzten (näher dazu unten bei der Berufung der Beklagten unter Punkt 1.). Dies ist jedoch unabhängig von den tatsächlich erfolgten strafrechtlichen Konsequenzen. Die Genugtuungsfunktion zielt auf die durch den Unfall geschaffene besondere persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem. Sie unterscheidet sich damit begrifflich sowohl vom staatlichen Strafanspruch als auch von einem etwaigen Bedürfnis des Geschädigten nach dessen Verwirklichung. Der staatliche Strafanspruch dient in erster Linie dem Interesse der Allgemeinheit, den Täter für seine Tat strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, während sich die zivilrechtlich relevante Genugtuungsfunktion der Sache nach als eine der Grundlagen für die Bemessung des Anspruchs auf Ausgleich des immateriellen Schadens darstellt. Sie kann daher auch nur durch eine Leistung des Schädigers an den Geschädigten selbst befriedigt werden (BGH, Urteil vom 16.01.1996 – VI ZR 109/95, Rn. 6, MDR 1996, 364, mit weiteren Nachweisen).

b) Als ein zusätzlicher Gesichtspunkt ist hier zugunsten der Klägerin das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten bzgl. deren Haftpflichtversicherungen schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Ein zögerliches oder kleinliches Regulierungsverhalten ist dann zu berücksichtigen, wenn es sich um ein vorwerfbares oder jedenfalls nicht nachvollziehbares Verhalten handelt (OLG Dresden, Urteil vom 28.04.2017 – 6 U 1780/16, Rn. 22; OLG München, Schlussurteil vom 21.03.2014 – 10 U 1750/13, NZV 2014, 577; offengelassen BGH, Urteil vom 12.07.2005 – VI ZR 83/04, Rn. 41, juris). Dies ist hier der Fall. Obwohl eine Haftung dem Grunde nach auf der Hand lag und allenfalls ein Mitverschulden der Klägerin in Betracht kam und obwohl die Gehirnerschütterung, die Schultereckgelenkssprengung und die thorakolumbalen Prellungen im Bereich der Wirbelsäule der Klägerin als Folge des Unfalls unstreitig waren, leistete die Haftpflichtversicherung auch bis zur Berufungsverhandlung am 25.06.2019 und damit fast neun Jahre nach dem Unfall lediglich einen Betrag in Höhe von 800,00 €.

2. Die zu berücksichtigenden Umstände rechtfertigen ein höheres Schmerzensgeld als vom Landgericht zugesprochen.

a) Das vom Landgericht ausgesprochene Schmerzensgeld ist, entgegen der Auffassung der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung, nicht zu hoch angesetzt. Die von den Beklagten zitierten Fälle des LG Ravensburg (Urteil vom 29.09.2010 – 2 O 293/09) und des OLG Frankfurt (Urteil vom 10.12.1993 – 24 U 310/92) sind insbesondere deshalb nicht mit dem Fall der Klägerin vergleichbar, weil die dortigen Geschädigten kein chronisches Schmerzsyndrom entwickelten. Auch finden sich keine Hinweise darauf, dass in diesen Fällen unfallbedingt Berufswünsche nicht mehr zu verwirklichen waren. Im von Landgericht Ravensburg entschiedenen Fall war zudem eine konservative Behandlung ausreichend, während sich die Klägerin zwei Operationen mit anschließender Arbeitsunfähigkeit unterziehen musste.

b) Die Klägerin befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls in ihrer Facharztausbildung zur Fachärztin für Gynäkologie und plante, später als Brustchirurgin tätig zu werden. Durch den Unfall ist sie nun auf Tätigkeiten beschränkt, bei denen sie weniger Kraft ausüben muss, so dass neben der chirurgischen Tätigkeit etwa auch die Tätigkeit im Kreißsaal nicht mehr in Betracht kommt. Eine solche Einschränkung der beruflichen Tätigkeit stellt auch dann, wenn sie nicht zu einer materiellen Einschränkung führt, einen gravierenden Eingriff in die persönliche Lebensplanung dar und ist bei der Schmerzensgeldbemessung maßgeblich zu berücksichtigen.

Auch die anhaltende Schmerzproblematik erscheint vom Landgericht nicht ausreichend in die Bemessung des Schmerzensgeldbetrages einbezogen. Hier fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Klägerin nicht nur über einen gewissen Zeitraum Schmerzen aushalten musste, sondern dass diese Schmerzen als Dauerschaden bis heute bestehen und teilweise auch belastungsunabhängig auftreten.

Darüber hinaus stellen die durch die Verletzung bedingten stationären Aufenthalte, die beiden Operationen und die von der Klägerin in der Folge entwickelte Anpassungsstörung zwar eine vorübergehende aber gravierende Beeinträchtigung dar. Zu berücksichtigen ist hier insbesondere, dass sich die Anpassungsstörung, wie im fachneurologischen und fachpsychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. K. vom 09.05.2014 ausgeführt, etwa ab dem Herbst 2011 entwickelte und es der Klägerin erst im Verlauf der letzten drei Monate vor Gutachtenerstellung, also ab Anfang 2014, zunehmend besser ging.

b) Auch im Vergleich mit bisher entschiedenen Fallkonstellationen erscheint eine Erhöhung des Betrages auf 25.000,00 € angemessen aber auch ausreichend:

Das OLG München sprach einem Kläger, der nach einer Schulterverletzung unter einem chronischen Schmerzsyndrom zu leiden hatte, mit Urteil vom 26.06.2015 (10 U 2581/13) bereits einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 10.000,00 € zu, obwohl ein Mitverschulden in Höhe von 50% zu berücksichtigen war, der dortige Kläger keine Anpassungsstörung entwickelte und zudem in seinem Beruf und in seiner Freizeit nicht schwerwiegend beeinträchtigt war.

Das OLG Oldenburg (Urteil vom 17.01.2005 – 8 U 246/04) erkannte einem 28jährigen Mann, der ebenfalls eine Schultergelenkssprengung erlitt und dessen Erwerbsfähigkeit ebenfalls in der Folge um 10% vermindert war bereits im Jahr 2004 einen Betrag in Höhe von 12.000,00 € zu (Indexanpassung 2019: 14.632,00 €). Auch der dortige Kläger musste sich beruflich umorientieren, erlitt allerdings weder eine Anpassungsstörung noch einen Dauerschaden mit belastungsunabhängigen Schmerzen.

Das OLG Düsseldorf kam in seiner Entscheidung vom 14.04.1991 (1 U 23/90) zu einem Betrag in Höhe von 12.500,00 (Indexanpassung 2019: 20.087,00 €) für eine dauerhafte Bewegungseinschränkung nach einer Schulterverletzung. Zwar ist die Klägerin im vorliegenden Fall – wenn auch unter Schmerzen – noch zu uneingeschränkten Bewegung der Schulter in der Lage, jedoch ist dafür das chronische Schmerzsyndrom sowie die mittlerweile überstandene Anpassungsstörung zu berücksichtigen.

c) Im Ergebnis erscheint eine Erhöhung des Betrages auf 25.000,00 € erforderlich, aber auch ausreichend.

IV.

Die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige immaterielle Schäden durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden. Zwar führen die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung zutreffend aus, dass das Schmerzensgeld an sich unteilbar ist und sowohl bereits entstandene als auch alle bereits absehbaren künftigen Beeinträchtigungen berücksichtigt (BGH, Urteil vom 20.03.2001 – VI ZR 325/99, Rn. 9, MDR 2001,764 BGH, Urteil vom 14.02.2006 – VI ZR 322/04, Rn. 7, NJW-RR 2006, 712). Aber auch von einem umfassend zugesprochenen Schmerzensgeld unter Einbeziehung künftig zu erwartender Beeinträchtigungen werden solche Verletzungsfolgen nicht abgegolten, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar, d. h. mit denen nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war (BGH, Urteil vom 11.07.1989 – VI ZR 234/88, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 09.01.2007 – VI ZR 133/06, Rn. 13; BGH, Urteil vom 14.02.2006 – VI ZR 322/04, Rn. 6f.; BGH, Urteil vom 20.03.2001 – VI ZR 325/99, Rn. 11, MDR 2001,764). Dass der Feststellungsantrag – wie das vorliegend der Fall ist – keine Beschränkung auf derartige Folgen enthält, hat der BGH in einem Fall mit vergleichbaren Leistungs- und Feststellungsanträgen nicht beanstandet (BGH, Urteil vom 20.03.2001 – VI ZR 325/99, MDR 2001, 764). Für die Zulässigkeit spricht im Übrigen, dass sich jedenfalls aus den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils (dort Seite 10) ergibt, dass die vorhersehbare künftige Entwicklung des Schadensbilds grundsätzlich von einem bezifferten Schmerzensgeld abgegolten ist (OLG Köln, Urteil vom 09.08.2013 – 19 U 137/09, NJOZ 2014, 169, 178).

Das Landgericht ist auch zu Recht vom Vorliegen eines Feststellungsinteresses ausgegangen. An die Zuerkennung eines Anspruchs auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger immaterieller Schäden werden stets maßvolle Anforderungen gestellt. Hierfür genügt es, dass eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (BGH, Urteil vom 11.07.1989 – VI ZR 234/88, Rn. 7, juris, mit weiteren Nachweisen). Dies ist bei einer schwerwiegenden Verletzung des Schultergelenks wie bei der Klägerin nach allgemeiner Lebenserfahrung gegeben.

V.

Zinsen schulden die Beklagten wie bereits vom Landgericht angeführt und mit der Berufung nicht angegriffen gemäß § 288 Abs. 1 BGB ab dem 11.01.2013, dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage.

Vorgerichtliche Anwaltskosten errechnen sich aus einem Gegenstandswert von 30.023,81 € und belaufen sich somit auf 1.474,89 €.

C.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1,97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Den Wert des Feststellungsantrags hat das Gericht, ebenso wie das Landgericht, mit 5.000,00 € bewertet – entgegen den Vorstellungen der Klägerin, die weiter von 10.000,00 € ausgegangen ist.


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