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Entscheidungen

Gebühren

Zurückverweisung, neue Angelegenheit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 11.09.2019 - 2 Ws 421/19

Leitsatz: Die Zurückverweisung nach § 21 RVG ist nicht im engen prozessualen Sinn des § 354 StPO zu verstehen. Eine Zurückverweisung im gebührenrechtlichen Sinn liegt nämlich immer dann vor, wenn das Rechtsmittelgericht die abschließende Entscheidung dem untergeordneten Gereicht übertragen hat.


2 Ws 421/19

Oberlandesgericht Koblenz

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u.a.
hier: Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt pp. gegen Kostenfestsetzung vom 7. Februar 2019

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht

am 11. September 2019 beschlossen:

Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt pp. wird der Beschluss der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. Mai 2019 aufgehoben.

Auf die Erinnerung des zuvor genannten Rechtsanwalts wird die Gebührenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 7. Februar 2019 dahingehend abgeändert, dass Rechtsanwalt pp. für seine Tätigkeit in der Zeit vom 6. April 2017 bis zum 21. November 2018 ein Vorschuss auf die Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 5.383,08 Euro zu gewähren ist.

Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche

Kosten werden nicht erstattet (§§ 56 Abs. 2 §§. 2 u. 3 RVG).

Gründe:

In vorliegender Sache fand eine Hauptverhandlung zunächst vom 20. August 2012 bis zum 5. April 2017 statt, wobei an 337 Tagen verhandelt wurde. Rechtsanwalt pp. war für den früheren Angeklagten pp. am 27. Juli 2012 als Pflichtverteidiger bestellt worden. Am 2. Mai 2017 setzte die Kammer die Hauptverhandlung gemäß §§ 228 Abs. 1 Satz 1 StPO im Hinblick auf das mit Ablauf des Monats Juni 2017 bevorstehende Ausscheiden des Vorsitzenden Richters wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze aus; mit Beschluss - außerhalb der Hauptverhandlung - vom 29. Mai 2017 stellte sie das Verfahren sodann gemäß §§ 206a StPO wegen überlanger Verfahrensdauer ein. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob der Senat die zuletzt genannte Entscheidung durch Beschluss 2 Ws 406-419/17 vom 4. Dezember 2017 auf und ordnete an, dass das Hauptverfahren vor der 12. Strafkammer als Staatsschutzkammer des Landgerichts Koblenz fortzusetzen sei.

Die weitere Hauptverhandlung gegen den Angeklagten pp. fand zunächst ab dem 15. Oktober 2018 statt; sie wurde am 6. November 2018 ausgesetzt und am 26. Februar 2019 neu wieder aufgenommen. Am 21. August 2019 ist ein - zwischenzeitlich rechtskräftiges - Urteil gegen den Angeklagten pp. ergangen.

Mit Schriftsatz vom 23. November 2018 hat Rechtsanwalt pp. einen Vorschuss auf die aus der Staatskasse zu gewährende Pflichtverteidigerentschädigung in Höhe von 5.696,69 Euro beantragt. Er vertritt die Auffassung, dass eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4118 VV-RVG erneut angefallen ist und macht insgesamt die Gebühren für diesen Verfahrensabschnitt nach Maßgabe der durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz erfolgten Anhebung geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kostenantrag BI. 711 f. Kostenheft 2 Bd. 3 Bezug genommen. Mit Festsetzungsbescheid vom 7. Februar 2019 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vorschuss auf 4.728,58 Euro festgesetzt (BI. 728 KostenH 2, Bd. 3). Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass durch die Senatsentscheidung vom 4. Dezember 2017 keine neue gebührenrechtliche Angelegenheit begründet worden und die Vorschusszahlungen insgesamt nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung geltenden Fassung des Kostenverzeichnisses zum RVG zu bemessen seien. Die hiergegen eingelegte Erinnerung 2 Ws 421/19 von Rechtsanwalt pp. vom 18. Februar 2019 (BI. 743 f. KostenH 2, Bd. 3) hat die Strafkammer nach Übertragung durch den Einzelrichter mit Beschluss vom 7. Mai 2019 als unbegründet zurückgewiesen (BI. 768 ff. KostenH 2, Bd. 3).

Seiner hiergegen mit Schriftsatz vom 10. Mai 2019 eingelegten Beschwerde (BI. 777 f. KostenH 2, Bd. 3) hat die Strafkammer durch Beschluss vom 23. Mai 2019 nicht abgeholfen (BI. 788 f. KostenH 2, Bd. 3), so dass die Sache nunmehr durch den Senat zu entscheiden ist.

Der Bezirksrevisor beim Landgericht Koblenz hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. §§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere innerhalb der vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen eingelegt worden; der erforderliche Beschwerdewert von 200,- Euro (§§ 33 Abs. 3 §§. 3 RVG) ist erreicht.

Der Umstand, dass gegen den Angeklagten pp. nach Einlegung der Beschwerde ein das Verfahren gegen ihn rechtskräftig abschließendes Urteil ergangen ist, führt nicht zur prozessualen Überholung des Rechtsmittels. Die den Beschwerdeführer beeinträchtigende Maßnahme, nämlich die aus seiner Sicht zu gering bemessene Vorschusszahlung dauert fort, weil sich das Bemessungsminus in der Berechnung der endgültigen Verfahrensgebühren fortsetzt (vgl. §§ 58 Abs. 3 §§. 1 RVG).

In der Sache hat das Rechtsmittel einen überwiegenden Teilerfolg.

Rechtsanwalt pp. hat gegen die Staatskasse einen Anspruch auf Vorschusszahlungen für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger in der Zeit vom 6. April 2017 bis zum 21. November 2018 in Höhe von 5.383,08 Euro. Die Senatsentscheidung vom 4. Dezember 2017 hat bewirkt, dass das weitere Verfahren vor der 12. Strafkammer als Staatsschutzkammer als neuer Rechtszug mit den entsprechenden gebührenrechtlichen Folgen anzusehen ist.

1. Gemäß §§ 21 Abs. 1 RVG ist, soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug. Diese Vorschrift ist Ausnahmeregelung zu dem in §§ 15 Abs. 1 RVG enthaltenen Grundsatz, wonach der Anwalt die Gebühren in demselben Rechtszug nur einmal erhält (Thiel in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. §§ 21 Rn. 2). Eine Zurückverweisung im Sinne von §§ 21 Abs. 1 RVG liegt vor, wenn das Rechtsmittelgericht durch eine den Rechtszug beendende Entscheidung einem in dem Instanzenzug untergeordneten Gericht die abschließende Entscheidung überträgt. Das Gericht eines höheren Rechtszuges muss auf Rechtsmittel, wozu auch die Beschwerde zählt, mit der Sache befasst gewesen sein und darf nicht endgültig über die Sache entschieden haben, sondern muss diese zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Untergericht verwiesen haben (vgl. Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Aufl. §§ 21 Rn. 2 mwN.). Der Begriff der Zurückverweisung nach §§ 21 RVG ist nicht im engen prozessualen Sinne der §§ 538 ZPO, 354 StPO zu verstehen. Eine Zurückverweisung im gebührenrechtlichen Sinne liegt immer dann vor, wenn das Rechtsmittelgericht die abschließende Entscheidung dem untergeordneten Gericht überträgt (vgl. Mayer/Kroiß, RVG §§ 21 Rn. 4, beck-online).

Eine Zurückverweisung in diesem Sinn ist durch den Senat mit Beschluss vom 4. Dezember 207 ausgesprochen worden. Der Senat hat durch Sachentscheidung im Beschwerdeverfahren beschlossen, dass ein Verfahrenshindernis nicht vorliegt, das einmal eröffnete, durch das Erstgericht abgeschlossene Verfahren also fortzusetzen ist. Der Fall liegt nicht anders, als wenn das Revisionsgericht auf entsprechende Rüge der Staatsanwaltschaft gegen ein Prozessurteil nach §§ 260 Abs. 3 StPO dieses aufgehoben und die Sache gemäß §§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Staatsschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen hätte. Es kann gebührenrechtlich keinen Unterschied machen, ob das Erstgericht das Verfahren durch Prozessurteil oder - wie hier außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlussverfahren nach §§ 206a StPO einstellt.

2. Dies hat zur Folge, dass alle Gebühren und Auslagen erneut entstehen, auch die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 W-RVG), und zwar nach dem zum Zeitpunkt der Zurückverweisung maßgeblichen Gebührenrecht. Wird - wie vorliegend - in einem vor dem Stichtag begonnenen Rechtsstreit die Sache von dem Rechtsmittelgericht nach dem Stichtag an die Vorinstanz zurückverwiesen, so gilt für das Verfahren nach der Verweisung neues Gebührenrecht (vgl. Mayer in: Gerold/Schmidt, aaO. §§ 60 Rn. 82; Thiel in: Schneider/ Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. §§ 60 Rn. 52; s.a. NJW-Spezial 2015, 316, beckonline). Dies erhellt auch aus §§ 60 Abs. 1 Satz 2 RVG, denn wenn schon die Vergütung des vor einer Gebührenrechtsänderung tätigen Rechtsanwalts im Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe einer zwischenzeitlich erfolgten Änderung zu entgelten ist, so muss dies erst recht gelten, wenn - wie im Falle von §§ 21 RVG - durch Zurückverweisung ein neuer Rechtszug entsteht. Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr in Straf- und Bußgeldsachen ist nicht vorgesehen (Mayer in Gerold/Schmidt, aaO. §§ 21 Rn. 12).

3. Dementsprechend bemisst sich der Vorschussanspruch von Rechtsanwalt pp. wie folgt:

Verfahrensgebühr (Nr. 4118 VV-RVG) 316,00 Euro
Kopien (4.117 x 0,15 Euro) 617,55
Pauschale Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
(Nr. 7002 VV-RVG) 20,00
Tagegelder 28.06. u. 22.08.2018 140,00
Tagegelder für 5 Hauptverhandlungstage 350,00
Terminsgebühren (Nr. 4120 W-RVG): 424,00 Euro 2.120,00
Längenzuschläge (Nr. 4122 VV-RVG): 2 x 212,00 Euro 424,00
Zwischensumme 3.987 55
19 % Mehrwertsteuer 757,79
Reisekosten (Barauslagen) brutto 637,90
Gesamtbetrag: 5.383 08 EUR

4. Auf eine Zusatzgebühr gemäß Nr. 4141 VV-RVG hat Rechtsanwalt pp. hingegen keinen Anspruch. Der Rechtsanwalt erhält diese zusätzliche Gebühr nur, wenn durch seine Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. Damit soll die intensive und zeitaufwendige Tätigkeit des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führt, gebührenrechtlich honoriert werden (vgl. Mayer/Kroiß, RVG Rn. 2 - beck-online). In vorliegender Sache besteht hierzu kein Anlass.


Einsender: RA Dr. I. Fromm, Koblenz

Anmerkung:


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