Gericht / Entscheidungsdatum: BVerfG, Beschl. v. 10.10.2019 - 1 BvR 2276/19
Leitsatz:
Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung, nach der die Anfertigung und Verbreitung von Zeichnungen zulässig bleiben soll, die den nicht öffentlich bekannten Angeklagten identifizierbar abbilden, ist nach dem den Grundsatz der Subsidiarität erforderlich, dass der Angeklagte gegen eine sich konkret abzeichnende Veröffentlichung Rechtsschutz vor den Zivilgerichten in Anspruch genommen hat.
Einsender: entnommen HRRS
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