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Entscheidungen

Zivilrecht

Sachverständigenvergütung, Kürzung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 13.06.2019 – 2-13 T 48/19

Leitsatz: Die Sachverständigenvergütung kann jedenfalls dann nicht nach § 8a Abs. 5 JVEG wegen des Unterlassens der Anzeige des Überschreitens des Auslagenvorschusses gekürzt werden, wenn die Parteien mit den erhöhten Kosten des Gutachtens einverstanden sind, die nachträglich eingeforderten Vorschüsse zahlen und weitere kostenauslösende Maßnahmen durch den Sachverständigen (Ergänzungsgutachten, Anhörung) begehren.


In pp.

Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 18.12.2018 abgeändert. Die Vergütung des Sachverständigen für das Gutachten vom 18.04.2017 wird auf pp. und für das Gutachten vom 04.10.2017 auf pp. festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Sachverständige wurde mit einem Gutachten beauftragt, ein Vorschuss von pp. wurde von den Klägern angefordert und bezahlt, hiervon wurde der Sachverständige in Kenntnis gesetzt. Im Laufe des Verfahrens wurde auf Antrag des Sachverständigen die Vergütung auf einen Stundensatz von pp. festgesetzt und der Vorschuss um weitere 8.800 € erhöht. Mit Schreiben vom 6.12.2016 teilte der Sachverständige mit, sein Gutachten sei fertiggestellt, die Kosten hätten sich erneut erhöht und beliefen sich gemäß der Rechnung auf pp. €. Daraufhin wurde erneut ein Vorschuss bei den Klägern angefordert und bezahlt.

Sodann wurde eine Ergänzung des Gutachtens beauftragt, der vorgesehene Vorschuss belief sich auf 400 €, wovon der Sachverständige ebenfalls in Kenntnis gesetzt wurde, die Kostenrechnung belief sich auf 642,95 €. Auch insoweit ist von den Klägern ein weiterer Vorschuss von 242,95 € angefordert und bezahlt worden. Sodann ist der Sachverständige mündlich angehört worden.

Nachdem dem Sachverständigen die Vergütung zunächst antragsgemäß ausgezahlt wurde, hat der Bezirksrevisor beantragt, die Vergütung auf die Vorschüsse pp. festzusetzen (Bl. 627 dA), dem ist das Amtsgericht durch Beschluss vom 18.12.2018 nachgekommen (Bl. 646 dA). Hiergegen richtet sich die am 31.12.2018 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässig. Sie hat nach Auffassung der Kammer auch Erfolg.

Vom Amtsgericht zutreffend festgestellt und auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede genommen ist, dass der Sachverständige entgegen § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass die Vergütung den Auslagenvorschuss übersteigen wird. Die hier vorliegenden Summen waren auch jeweils erheblich iSv § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO. Ebenfalls zutreffend ist, dass der Sachverständige keine erheblichen Gründe vorgetragen hat, welche die Verletzung der Hinweispflicht als schuldlos (§ 8a Abs. 5 JVEG) erscheinen lassen könnten. Die Höhe der Vorschüsse war dem Sachverständigen mitgeteilt, dass er die bei ihm angefallenen Kosten nicht zu jeder Zeit im Blick hatte, fällt ihm als Organisationsverschulden zu Last.

Umstritten ist allerdings, ob hieraus gemäß § 8a Abs. 4 JVEG in jedem Fall eine Kürzung der Vergütung erfolgt, oder die Norm dahingehend auszulegen ist, dass eine Kürzung nur dann erfolgt, wenn die Parteien bei rechtzeitiger Anforderung des Vorschusses auf eine weitere Begutachtung verzichtet hätten.

Der Wortlaut des § 8a Abs. 4 JVEG spricht insbesondere im Vergleich zu § 8a Abs. 3 JVEG für die auch vom Amtsgericht vertretene Ansicht einer zwingenden Kürzung. Entsprechend wird auch in der Rechtsprechung vertreten, dass mit der Neufassung des § 8a Abs. 3 JVEG in Abkehr zu der bis dahin herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine Kausalitätsprüfung nicht zu erfolgen habe, auch wenn dies zu unbilligen Ergebnissen führe (OLG Karlsruhe, 15. Zivilsenat, BauR 2019, 546; OLG Hamm MDR 2015, 1033; OLG Düsseldorf JurBüro 2017, 654; OLG Oldenburg MEDSACH 2018, 180; BDZ/Binz, 4. Aufl. 2019, JVEG § 8a Rn. 18). Teils wird sogar ein Pönalisierungsgedanke angeführt (Zöller/Greger, ZPO § 413 Rn. 8).

Dem wird entgegengehalten, dass Zweck der Hinweispflicht in § 407 a IV 2 ZPO nicht die Vermeidung von Gutachterkosten, sondern die Vermeidung der Überraschung der Parteien ist und daher ein Anspruch auf vollständige Kostenerstattung besteht, wenn sich aus dem Verhalten der Parteien ergibt, dass diese mit der weiteren Begutachtung einverstanden sind und den Vorschuss auch bei rechtzeitiger Mitteilung gezahlt hätten (OLG Stuttgart DS 2018, 38; OLG Dresden, Beschluss vom 26. September 2014 – 3 W 980/14 –, Rn. 12, juris; OLG Karlsruhe, 13. Zivilsenat, DS 2018, 70; Scheuch in BeckOK ZPO § 407a Rn. 6; MüKOZPO/Zimmermann § 407a Rn. 12; Saenger/Siebert, ZPO, § 407a Anm. 4). Teils wird zudem darauf verwiesen, dass § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO nur eine Hinweispflicht des Sachverständigen statuiert aber keine Verpflichtung seine Tätigkeit einzustellen (OLG Stuttgart DS 2018, 38).

Die Kammer schließt sich jedenfalls für den vorliegenden Fall der zuletzt genannten Auffassung an. § 8a Abs. 4 JVEG knüpft an § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO an und will ausdrücklich die zu Fragen des Vorschusses ergangene „ausgewogene“ Rechtsprechung gesetzgeberisch umsetzen (BT-Drucks. 17/11471 S. 260). Insoweit war aber in der Rechtsprechung stets anerkannt (vgl. dazu Musielak/Huber, ZPO, 10. Aufl., § 407a Rn. 14), dass eine Gebührenkürzung eine Kausalität der fehlenden Anzeige der Überschreitung erfordert. Dementsprechend war die gesetzgeberische Intention des § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO auch ausdrücklich (nur), die Parteien zu „veranlassen, von einer Beweisaufnahme abzusehen, etwa um sich gütlich zu einigen“ (BT-Drucks. 11/3621). Entsprechend ist auch keine Verpflichtung in der ZPO statuiert, dass der Sachverständige nach der Anzeige seine Tätigkeit einstellt und eine weitere Weisung des Gerichts abwartet.

Mit diesem Ziel ist es aber unvereinbar, eine Kürzung der Sachverständigenvergütung alleine deshalb vorzunehmen, weil dieser es versäumt hat, rechtzeitig auf das Erfordernis eines weiteren Vorschusses hinzuweisen. Für die Annahme, der Gesetzgeber habe mit § 8a Abs. 4 JVEG ein „pönales Element“ einführen wollen, gibt die Gesetzesbegründung keinen Anhalt. Dies wäre auch für das Zivilverfahren systemfremd, denn insoweit geht es um die Kostenerstattung des Sachverständigen, wobei die Kosten letztlich nach dem System des Zivilprozesses von der unterlegenen Partei zu tragen sind. Damit liegt es aber auch alleine in der Parteidisposition darüber zu entscheiden, ob ein Gutachten auch dann eingeholt wird, wenn sich die Kosten für das Gutachten wesentlich erhöhen.

Jedenfalls wenn – wie hier – die Parteien nicht nur mit den erhöhten Kosten des Gutachtens einverstanden sind, sondern auch ohne weiteres die nachträglich eingeforderten Vorschüsse zahlen und weitere kostenauslösende Maßnahmen durch den Sachverständigen (Ergänzungsgutachten, Anhörung) begehren, ist kein Grund dafür ersichtlich, dem Sachverständigen das Honorar alleine deshalb zu kürzen, weil er das formale Kriterium der Anzeigepflicht missachtet hat. Nach Auffassung der Kammer ist jedenfalls in derartigen Fällen eine teleologische Reduktion des § 8a Abs. 4 JVEG geboten. Denn in allen anderen Fällen des § 8a JVEG ist eine derartige Vergütungskürzung – unabhängig von den Interessen der Parteien – alleine wegen eines formalen Verstoßes nicht vorgesehen. In § 8a Abs. 2 JVEG ist sogar ausdrücklich ein Anspruch auf die volle Vergütung vorgesehen, wenn – trotz Verstoßes gegen die übrigen Pflichten des § 407 ZPO – das Gutachten verwertet wurde. Ebenso sieht § 8a Abs. 3 JVEG vor, dass in den Fällen, in denen Vergütung erheblich zum Wert des Streitgegenstandes außer Verhältnis steht, das Gericht eine angemessene Vergütung festsetzt. Damit ist es aber nicht zu vereinen, die Vergütung des Sachverständigen alleine deshalb zu kürzen, weil er die Anzeigepflicht missachtet hat, die Parteien aber – wie sich durch die Zahlung weiterer Vorschüsse und der Aufforderung zu weiteren kostenintensiven Begutachtungen zeigt – an der Fortführung des Gutachtenauftrages ein Interesse haben. Auch im Vergleich zu den übrigen Verstößen, die in § 8a JVEG angeführt sind, ist dieser (formale) Verstoß gegen die Pflicht auf das Aufbrauchen des Vorschusses hinzuweisen von deutlich minderem Gewicht. Dies gilt insbesondere, wenn man insoweit die Fälle einer mangelhaften Leistung (§ 8a Abs. 2 Nr. 2 JVEG) oder der grob fahrlässigen Schaffung von Ablehnungsgründen (§ 8a Abs. 2 Nr. 3 JVEG) heranzieht. Es erscheint nicht vertretbar, hier bei Verwertung des Gutachtens dem Sachverständigen trotz Pflichtverstoßes sogar die volle Vergütung, insbesondere im Falle der mangelhaften Leistung, zu gewähren, sie aber bei einer Nichtmitteilung der Vorschussüberschreitung auch dann zu kürzen, wenn die Parteien nachträglich die erhöhten Kosten zahlen und der Sachverständige mit weiteren kostenauslösenden Maßnahmen beauftragt wird. Daher ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) eine derartige einschränkende Auslegung des § 8a Abs. 3 JVEG erforderlich.

Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass dem Sachverständigen die Kosten seiner Erstbegutachtung ausgezahlt worden sind, nachdem er erst mit der Übersendung des Gutachtens auf die Überschreitung hingewiesen hat, er aber gleichwohl erneut mit einem Ergänzungsgutachten beauftragt wurde. Jedenfalls aufgrund des vorherigen Verhaltens der Gerichtskasse konnte er – auch im Beschleunigungsinteresse – davon ausgehen, dass auch jetzt der im Verhältnis zu den Gesamtbegutachtungskosten geringfügige Mehraufwand von 242,95 € keine erneute Anzeige erforderlich macht.

Nach alledem war auf die Beschwerde der angefochtene Beschluss abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG, die weitere Beschwerde war zuzulassen, der Sache kommt Grundsatzbedeutung zu (§ 4 Abs. 5 JVEG).


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