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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung neues Recht, Schwere der Tat, Gesamtstrafe

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Münster, Beschl. v. 19.12.2019 - 8 Qs-72 Js 8030/19-60/19

Leitsatz: Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Abschluss eines Verfahrens ist auch dann unzulässig, wenn der Beiordnungsantrag zuvor rechtzeitig gestellt wurde (neues Recht)


8 Qs-72 Js 8030/19-60/19

Landgericht Münster

Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

hat die 8. Strafkammer des Landgerichts Münster auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 29.10.2019 - Az: 23 Gs 4552/19 - durch am 19.12.2019 beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Gegen den Beschwerdeführer wurde im Mai 2019 ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, da es im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschuldigten pp. unter anderem zu wechselseitigen Beleidigungen gekommen sein soll. Hintergrund der Auseinandersetzung waren Streitigkeiten um Lohnansprüche des Herrn pp. gegen den Beschwerdeführer.

Mit Schreiben vom 14.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Äußerungsbogen als Beschuldigter übersandt. Als vorgeworfene Straftaten wurden eine gefährliche Körperverletzung, Bedrohung und Beleidigung aufgeführt. Als Bemerkung wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer Herrn pp. als "Drecks Polacke" und "Arschloch" beleidigt haben solle. Außerdem solle er ihm angedroht haben, ihn zu verletzen, und ihm seinen Lohn für zwei Wochen Beschäftigung vorenthalten haben.

Unter dem 16.07.2019 meldete sich Rechtsanwalt pp. für den Beschwerdeführer und erklärte, dass dieser gegenüber der Polizei zunächst keine Erklärungen abgeben werde. Es wurde die Gewährung von Akteneinsicht beantragt.

Die Kreispolizeibehörde Steinfurt übersandte die Akte an die Staatsanwaltschaft Münster, die Rechtsanwalt —Akteneinsicht gewährte. Nach Einsichtnahme in die Akte beantragte dieser am 05.09.2019, dass er dem Beschwerdeführer als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 15.07.2019 von dem Amtsgericht Coesfeld zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt worden sei. Das Urteil sei seit dem 23.07.2019 rechtskräftig. Die gegenständliche Tat sei im Falle einer Verurteilung gesamtstrafenfähig, sodass eine Gesamtstrafe von über einem Jahr zu erwarten stehe. Daher liege ein Fall von notwendiger Verteidigung vor.

Mit Verfügung vom 16.09.2019 stellte die Staatsanwaltschaft Münster das Verfahren gegen den Beschwerdeführer gem. § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht Coesfeld ein.

Unter dem 18.09.2019 beanstandete der Beschwerdeführer, dass die Bescheidung des Antrags auf Beiordnung seines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger unterblieben sei und wiederholte diesen Antrag. Er halte die rückwirkende Bestellung in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung vieler Landgerichte für zulässig.

Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschwerdeführer mit, dass von dort kein Antrag auf nachträgliche Beiordnung als Pflichtverteidiger im Ermittlungsverfahren gestellt werde. Es sei offen, ob sich überhaupt ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich einer Straftat begründen ließe, da weitere Ermittlungen im Hinblick auf die wechselseitigen Vorwürfe nicht vorgenommen worden seien. Eine Anklageerhebung sei nicht beabsichtigt gewesen, sodass die Beiordnung nicht geboten gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 26.09.2019 bat der Beschwerdeführer, die Beiordnung beim zuständigen Gericht zu beantragen und hilfsweise, seinen Antrag auf Beiordnung dem zuständigen Amtsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Dabei vertrat er die Ansicht, dass dem Beschuldigten ein eigenes Antragsrecht im Ermittlungsverfahren zustehe. Dieses ergebe sich aus einer nach Ablauf der Umsetzungsfrist erforderlichen unmittelbaren Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (PKH-RichtIinie).

Die Staatsanwaltschaft vermerkte, dass ein Antrag ihrerseits nicht gestellt werde, da ein Anlass zu frühzeitiger Mitwirkung eines Verteidigers im Vorverfahren nicht erkennbar sei, und übersandte die Akte an das Amtsgericht Münster zur Entscheidung Ober den Antrag des Verteidigers.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Amtsgericht den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt= zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 StPO nicht vorliegen würden. Es habe auch kein Anspruch auf Beiordnung aufgrund der PKH-Richtlinie bestanden. Diese sei nicht unmittelbar anwendbar, da die Richtlinienbestimmungen nicht inhaltlich unbedingt und hinreichend genau gefasst seien.

Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, die er damit begründete, dass sich entweder infolge unmittelbarer Anwendung der Richtlinie oder aber durch richt!inienkonforme Auslegung des nationalen Rechts ein Anspruch auf Beiordnung ergebe. Es habe ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung von Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dabei kann dahinstehen, ob auch schon vor dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung ein eigenes Antragsrecht des Beschuldigten im Vorverfahren anzunehmen war und - falls ja - ob sich dies aus einer unmittelbaren Anwendung der PKH-Richtlinie oder infolge richtlinienkonformer Auslegung der damals geltenden Vorschriften des nationalen Rechts ergab.

Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung nicht vor.

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers kommt bereits deshalb nicht mehr in Betracht, da das Verfahren infolge der Einstellung gem. § 154 Abs. 1 StPO bereits abgeschlossen ist. Die Einstellung erfolgte im Hinblick auf die bereits rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht Coesfeld.

Nach dem Abschluss des Verfahrens besteht kein Bedürfnis für die Führung der Verteidigung mehr. Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für das abgeschlossene Verfahren ist daher unzulässig, und zwar auch dann, wenn der Wahlverteidiger rechtzeitig und begründet seine Bestellung beantragt hatte (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 28.01.2011, 2 Ws 74/11). Denn wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, steht bei den SS 140 ff. StPO nur die Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung jm Vordergrund und die Bestellung eines Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten, wohingegen die nachträgliche Bestellung einzig dem verfahrensfremden Zweck dienen würde, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen (vgl. auch OLG Köln, a.a.O., OLG Hamm, Beschl. v. 10.07.2008, 4 Ws 181/08).

Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, unter besonderen Umständen sei eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer nachträglichen Beiordnung zu machen, namentlich wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorlagen und das Begehren in verfahrensfehlerhafter Weise behandelt wurde (so LG Itzehoe, a.a.O. m.w.N.), schließt sich die Kammer dem nicht an. Unter Berücksichtigung des vorbenannten Zwecks der Vorschriften der SS 140 ff. StPO ist eine solche Durchbrechung nicht angezeigt (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 20.07.2000, 1 Ws 206/00).

Bereits vor diesem Hintergrund hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass vorliegend auch die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO für die Bestellung eines Pflichtverteidigers entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vorliegen. § 140 Abs. 2 StPO a.F. bestimmte insoweit, dass der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen 'Verteidiger bestellt, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. § 140 Abs. 2 StPO n.F. benennt als weiteren Fall der notwendigen Verteidigung nunmehr zudem ausdrücklich die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge. Dass sich aufgrund dieser ein Anlass zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers ergeben kann, war auch unter Geltung des § 140 Abs. 2 StPO a.F. bereits anerkannt. Insoweit ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugeben, dass eine Straferwartung von 1 Jahr Freiheitsstrafe in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers gibt. Weiter ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen; dass diese Grenze auch gilt, wenn sie nur wegen einer erforderlichen Gesamtstrafenbildung erreicht wird (vgl. MeyerG0ßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 140 Rn. 23 m.w.N.). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht um starre Grenzen handelt. § 140 StPO soll nach seinem Sinn und Zweck als Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips eine faire Verfahrensführung und eine effektivere Verteidigung des Beschuldigten gewährleisten. Die Frage, ob ein Verteidiger beizuordnen ist, kann daher nicht losgelöst von allen in Betracht zu ziehenden Umständen des Einzelfalls entschieden werden. Insbesondere wird ein geringfügiges Delikt nicht allein deshalb zur schweren Tat im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO a.F. bzw. rechtfertigt die Rechtsfolgenerwartung die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, weil die Strafe in eine Gesamtstrafenbildung von mehr als einem Jahr einzubeziehen ist (vgl. zu Vorstehendem LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.02.2011, 5/11 Qs 4/11 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 02.03.2012, 2 WS 37/12).

Es bedarf folglich einer Prüfung im Einzelfall, ob das andere Verfahren und die Erwartung der Gesamtstrafenbildung das Gewicht des abzuurteilenden Falles tatsächlich so erhöhen, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist (OLG Stuttgart, a.a.O.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Dem Beschwerdeführer wurde in dem hiesigen Verfahren lediglich eine im Rahmen einer Auseinandersetzung geäußerte Beleidigung vorgeworfen. Soweit darüber hinaus in dem Anhörungsschreiben der Polizei ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer den Lohn von Herrn pp. vorenthalten und diesem angedroht haben soll, ihn zu verletzen, ergibt sich allein aus diesem Sachverhalt noch kein weiterer konkreter strafrechtlich relevanter Vorwurf. Es war daher naheliegend, dass das gegenständliche Verfahren im Hinblick auf die gesamtstrafenfähige Verurteilung durch das Amtsgericht Coesfeld eingestellt wird. Aber auch im Falle einer Gesamtstrafenbildung wäre lediglich eine geringfügige, für den Beschwerdeführer nicht wesentlich ins Gewicht fallende Erhöhung der bereits rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zu erwarten gewesen, die das Strafübel nicht erheblich verschärft hätte. Folglich vermag allein die drohende Gesamtstrafenbildung keine notwendige Verteidigung zu begründen.

Anderweitige Gründe, die die Mitwirkung eines Verteidigers gebieten könnten, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Nach alledem war die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


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