Gericht / Entscheidungsdatum: AG Reutlingen, Urt. v. 01.08.2019 - 5 Cs 28 Js 5557/19
Leitsatz: Zum unerlaubten Aufenthalt eines ausländischen Asylbewerbers ohne Pass nach §§ 3 Abs. 1, 48 Abs. 2, 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.
5 Cs 28 Js 5557/19
Amtsgericht Reutlingen
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass
Das Amtsgericht - Strafrichter - Reutlingen hat in der Hauptverhandlung vom 01.08.2019, an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht als Strafrichter
Staatsanwältin
als Vertreter der Staatsanwaltschaft
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Gründe:
I.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, sich des unerlaubten Aufenthaltes ohne Pass nach §§ 3 Abs. 1, 48 Abs. 2, 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG schuldig gemacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft legt ihm im Strafbefehl vom 28.03.2019 folgenden Sachverhalt zur Last:
Als gambischer Staatsangehöriger unterliegt der Angeklagte den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes. Seit dem pp04.2018 hält er sich im Bundesgebiet auf, obwohl er entgegen der ihm bekannten Verpflichtung nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses ist und auch der Aufforderung der Ausländerbehörde des Landratsamtes Reutlingen vom pp.10.2018, sich einen gültigen Pass oder Passersatz zu beschaffen, nicht nachkam, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre.
Von diesem Vorwurf ist der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
II.
Nach den vom Gericht soweit als möglich und unter Heranziehung des Zweifelssatzes getroffenen Feststellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Angeklagte trat - ohne irgendwelche Personendokumente - im Herbst des Jahres 2016 in Heidelberg erstmals als Asylbewerber im Bundesgebiet auf und wurde vom Bundesamt für Migration angehört. Die Personendaten sind durch keinerlei von den Verwaltungsbehörden der Bundesrepublik unangezweifelt gebliebene Dokumente bestätigt. Noch im April des Jahres 2017 fand in Ellwangen eine Anhörung statt. Eine Sprachmittlerin, die bei dieser Anhörung zugegen war, vermerkte, der Angeklagte konnte kein Englisch. Sie zweifelte überdies aus sprachlichen Gründen die Herkunft des Angeklagten aus Gambia an. Im August des Jahres 2017 wurde der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Angeklagte wurde aufgefordert die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche zu verlassen. Jedenfalls eine Rechtsbehelfsbelehrung wurde auf Französisch erteilt. Im August 2017 noch ging beim Verwaltungsgericht in Sigmaringen eine Klage des anwaltlich vertretenen Angeklagten gegen den Bescheid ein, verbunden mit einem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen. Der Antrag wurde vom Verwaltungsgericht Sigmaringen im April des Jahres 2018 abgelehnt, womit die Abschiebungsanordnung mit dem April des Jahres 2018 vollziehbar wurde. Die Hauptsache war zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter offen.
Im Oktober des Jahres 2018 wurde der Angeklagte beim Landratsamt Reutlingen vorstellig und nahm in deutscher Sprache gehaltene Belehrungsblätter entgegen, welche die rechtlichen Regelungen und Pflichten seiner Duldung betrafen, freilich keine Hinweise auf Passdokumente oder Passersatzdokumente enthielten. Ihm wurde ein Hinweisblatt in deutscher Sprache übergeben und in französischer (Fiche dinformation) und in englischer Übersetzung überreicht, was der Angeklagte quittierte. Eine allgemein gehaltene Belehrung über die Passpflicht, ohne einen Länderbezug oder besondere praktische Hinweise zur Umsetzung, z.B. Telefonnummern, Anschriften o.ä. war ihm noch im Mai des Jahres 2018 in deutscher Sprache übergeben worden, freilich ohne eine schriftliche oder eine mündliche Übersetzung, wenngleich der Angeklagte eine Kenntnisnahme quittierte. Im Oktober 2018 fertigte das Landratsamt Reutlingen ein Anschreiben an den Angeklagten, in deutscher Sprache, welches der Angeklagte ebenso - oberhalb des Textes - quittierte (Bl. 19 d.A.), mit folgendem Inhalt:
Wenn Sie im Besitz eines Reisepasses sind, werden Sie aufgefordert, diesen unverzüglich bei der Kreisausländerbehörde Reutlingen vorzulegen/abzugeben. Sollten Sie keinen Reisepass besitzen, erhalten Sie bis 16.10.2018 Gelegenheit, Maßnahmen zu ergreifen, die für die Ausstellung eines Passes erforderlich sind. Alle von Ihnen getroffenen Maßnahmen sind nachzuweisen. Maßnahmen können sein:
-Vorsprache bei der Botschaft/Konsulat Ihres Heimatstaats*
-Zusendung von Identitätsdokumenten durch Verwandte/Bekannte aus dem Heimatland
-Einschaltung eines Rechtsanwalts
-Konsultation eines Vertrauensanwalts
Beachten Sie: In bestimmten Fällen ist die Beantragung eines Passes bei Ihrer Heimatbotschaft nur möglich, sofern Sie über Identitätsdokumente verfügen. Ggf. müssen diese zunächst beschafft werden. Die Kreisausländerbehörde berät Sie gerne, sofern Sie Fragen zum Verfahren haben.
Sollten wir innerhalb der genannten Frist keine Nachricht von Ihnen erhalten, werden wir beim zuständigen Polizeirevier die Einleitung eines Strafverfahrens anregen!
Sollten Sie bereits durch das Regierungspräsidium Karlsruhe aufgefordert worden sein, einen gültigen Pass zu beschaffen, so weisen wir darauf hin, dass eine durch das Regierungspräsidium Karlsruhe gesetzte Frist durch die vorliegende Aufforderung unberührt bleibt.
Im Oktober des Jahres 2018 wurde der Angeklagte durch einen Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe in deutscher Sprache aufgefordert bis 21.11.2018 ein gültiges Reisedokument (Pass/Passersatz) vorzulegen. Diese Verwaltungsverfügung blieb unübersetzt.
Im April des Jahres 2019, nach Anklageerhebung, schließlich wurde dem Angeklagten vom Regierungspräsidium Karlsruhe durch Verfügung aufgegeben im Mai 2019 dort vorzusprechen, um Kontakt mit einer Delegation aus Gambia aufzunehmen. Jedenfalls bis zum Tage des Strafbefehlsantrages am 20.03.2019 brachte der Angeklagte keinen Pass oder Passersatzdokument bei. Im März reichte der Angeklagte freilich eine Geburtsurkunde zu den Akten des Ausländeramtes des Landkreises Reutlingen. Seither ist der Angeklagte mit dem Geburtsdatum 25.08.1996 bei den Ausländerbehörden geführt.
III.
Die weiteren zur Verurteilung erforderlichen Feststellungen konnten nicht getroffen werden, weswegen der Angeklagte freizusprechen ist.
1. Im Blick auf den vorrangigen Freispruch tritt zurück, dass ein unbehebbares Verfahrenshindernis vorliegt, § 206 a StPO. Eine wirksame Anklage fehlt.
Nach einem antragsgemäßem Erlass des Strafbefehls übernimmt dieser für die Hauptverhandlung die Funktion des Eröffnungsbeschlusses (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 411 Rn. 3; KK-StPO/Maur, StPO, § 411 Rn. 8), so dass mit Blick auf diese Funktionsgleichheit und auch zur Bestimmung des Umfangs einer möglichen späteren Rechtskraft an die unerlässliche Tatkonkretisierung im Strafbefehlsverfahren (vgl. § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO) regelmäßig keine geringeren Anforderungen als an den Anklagesatz zu stellen sind. Im Gegenteil: Es können Informationsmängel des Anklagessatzes, in Gestalt des gänzlichen Fehlens oder nichtssagender formelhafter Ausführungen, einen Anlass zu Hinweisen und Klarstellungen des Gerichts im Zwischenverfahren oder in der Hauptverhandlung geben (BGH NStZ 2012, 523; KK-StPO/Schneider, StPO, § 200 Rn. 35). Diese Möglichkeit bietet das Strafbefehlsverfahren freilich nicht, wenn Mindestfeststellungen zu den strafzumessungserheblichen Umständen bei der tatbestandsmäßigen Rechtsgutsverletzung (Bsp. Art und Schwere der Verletzung, Mitverursachung, Gefährlichkeit der Tatausführung, hier: allgemeine und individuelle, subjektive und objektive Handlungsfähigkeit, sprachliche und wirtschaftliche Möglichkeiten, aber auch Kausalität des Unterlassen) und zum Handlungsunwert (Bsp. Maß der Pflichtwidrigkeit, aufgewendete kriminelle Energie, Beweggründe und Ziele des Täters) fehlen.
Zumindest hieran gemessen erweist sich der Strafbefehlsantrag - zur Zeit der Hauptverhandlung - wegen fehlender tatkonkretisierender Angaben als ungenügend, zumal ein echtes Unterlassen vorgeworfen wird, gar in Ausprägung eines Dauerdeliktes, hier nach §§ 3, 48, 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Eine (strafbare) Unterlassung bedeutet nicht Nichtstun, sondern etwas Bestimmtes nicht tun. Schon der Umstand, dass eine Unterlassung sanktioniert wird, verlangt eine besondere Konkretisierung, zumal die für sich genommen bereits wenig spezifisch beschriebene Tathandlung (oder richtig: Tatunterlassung), beinhaltend die eigentliche Pflicht und deren (verwaltungsrechtlichen) Ursprung, hier weder durch konkrete Angaben zur Handlungsaufforderung (Welche? Wann? Was? Wie?) noch eine näher bestimmte erfüllbare Handlungsfähigkeit zeitlich individualisiert. Gerade weil es sich im Kern um ein Unterlassungsdelikt handelt, reicht die bloße Benennung eines Zeitraumes nicht (hierzu: Renner, AusländerR, 9. Aufl., § 95 Rn. 13; LG Dresden, NStZ-RR 1996, 208).
Der Antrag beschränkt sich insoweit auf eine formelhafte und weitgehend gehaltlose Mitteilung eines diffusen ausländerrechtlichen Grundsachverhaltes. Auch die gebotene Gesamtschau von Anklagesatz und sonstigem Inhalt des Strafbefehlsantrags (oder sogar der vorgelegten Akten) ermöglicht vorliegend keine genaue Tatkonkretisierung, wobei überdies zu besorgen ist, dass die Anklage allgemeine ausweisrechtliche Pflichten des Ausländers mit (zu konkretisierenden, vollziehbaren oder anfechtbaren) Mitwirkungspflichten oder Verfügungen in einem Verwaltungsverfahren vermengt, wobei der Umstand, dass eine Strafbarkeit streng(!) verwaltungsakzessorisch begründet ist, im Anklagesatz gänzlich ohne Erwähnung geblieben ist. Gegenstand einer möglicherweise strafbaren Unterlassung ist im Kern der Verstoß gegen eine Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylG oder § 48 II AufenthG, die im Antrag unerwähnt ist, mithin aber sehr viele denkbare oder in der Verwaltungspraxis üblicherweise geforderte Real- oder Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätsdokumentes oder zur Verlängerung von dessen Gültigkeit erforderlich sind und nur von dem Ausländer persönlich vorgenommen werden können. Pflichten sind dabei als bloße Mitwirkungshandlungen und Vorbereitungshandlungen ausgestaltet oder auch als Verwaltungsakt. Die Verpflichtung des Ausländers, an der Beschaffung eines Identitätsdokumentes mitzuwirken, beinhaltet beispielsweise auch, was aus Gründen der Informations- und Begrenzungsfunktion auszuführen sein dürfte, sich hierzu der Mithilfe Dritter, insbesondere Angehöriger, zu bedienen. Nicht nur die Fertigung von Lichtbildern und das Ausfüllen und eigenhändige Unterzeichnen eines Antragsformulars, sondern auch die persönliche Vorspräche bei der konsularischen Auslandsvertretung des Heimatstaates könnten unterlassen worden sein. Hinzu kommt die denkbare Verpflichtung, dem behördlichen Verlangen nach Abgabe der erforderlichen Erklärungen oder Urkunden nachzukommen, damit die Heimatbehörden unmittelbar an die zuständige Behörde den Pass oder Passersatz übersenden können. Nicht geklärt werden konnte beispielsweise, ob die Anklage auf die - wohl nicht selbstständig anfechtbare und deswegen verwaltungsrechtlich nicht vollziehbare - Aufforderung des Landratsamtes abstellen mochte oder auf die vollziehbare Verfügung des Regierungspräsidiums.
2. Der Angeklagte schweigt zur Sache. Seine knappen und rudimentären Angaben zur Person stehen im Kern in Einklang mit den im Asylverfahren gemachten Angaben und Behauptungen. Der Angeklagte teilt mit, er stamme aus Gambia. Der Sprache Wolof ist er immerhin augenscheinlich mächtig. Er ist Fischer und Analphabet, wobei er nicht einmal über einfachste Kenntnisse der Schriftsprache verfügt. Einen irgendwie bewertbaren Schulabschluss hat der Angeklagte nicht.
Dass der Angeklagte um die strafbewehrte im Verwaltungsrecht und Ausländerrecht gründende Handlungspflicht wusste, zumindest aber ein Verstoß gegen irgendwelche Mitwirkungs-, Wohlverhaltens- oder Handlungspflichten billigend in Kauf nahm, ist nicht hinreichend sicher festgestellt. Die individuelle Handlungsfähigkeit ist ebenfalls zweifelhaft geblieben.
a) Dabei zu beachten, dass verwaltungsrechtliche (Zustellungs-)Fiktionen nicht dazu führen können, dass ohne besondere Prüfung des Einzelfalles auch der strafrechtliche Vorsatz angenommen wird (MüKoStGB/Schmidt-Sommerfeld, 3. Aufl. 2018, AsylG § 85 Rn. 51). Schon zweifelbehaftet ist, ob der Angeklagte die schriftlichen Aufforderungen des Regierungspräsidiums, mit Bezug zur Passpflicht oder Passbeschaffungspflicht, überhaupt in verkörperter Form erhalten hat. Zustellungsurkunden finden sich nicht bei den Akten. Es ist gerichtsbekannt, aus einer Vielzahl von Strafverfahren, dass die Zustellung in Gemeinschaftsunterkünften, zumindest im Sprengel des Amtsgerichts Reutlingen, schwierig ist und häufig scheitert. Eine Vermutungswirkung der Zustellungsurkunde, welcher dieser als öffentliche Urkunde beigemessen werden mag, ist dem Strafprozess wesensfremd.
b) Eine inhaltliche und gedankliche Kenntnisnahme der beiden behördlicher Aufforderungen, welche die Handlungspflicht zumindest ansatzweise bestimmen, durch den Angeklagten, sei es auch nur in einer Parallelwertung in der Laiensphäre, liegt fern. Der Angeklagte versteht die Deutsche Sprache nicht und ist, wovon auf Grundlage der verlesenen und bekannt gegebenen Urkunden, insb. aus dem Asylverfahren, ausgegangen werden muss, kognitiv eher einfach strukturiert.
Nicht übersehen wird dabei, dass der Angeklagte zumindest zwei in der Hauptverhandlung verlesene und in Augenschein genommene Merkblätter zur Duldung im Allgemeinen und ein Schreiben, ebenfalls verlesen, betreffend die Passpflicht überschrieben und wohl gesehen und erhalten hat. Die Urheberschaft der Paraphe auf den Urkunden ist augenscheinlich dem Angeklagten zuzuordnen, zumal sie sich von den üblichen behördlichen Vermerken absetzen. Freilich war das in der Hauptverhandlung verlesene Schreiben betreffend die Androhung eines Strafverfahrens unter Datum 02.10.2018 ihm gerade nicht in einer Übersetzung für den Angeklagten vorgehalten oder überreicht worden; ein Hinweisblatt des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Bl. 15 d.A.) hingegen schon, wenn auch nicht in einer Sprache des Angeklagten.
Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen pp zur Art und Gestaltung solcher Termine im Allgemeinen und der der kurzen Kontakte mit dem Angeklagten ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass dem Angeklagten, bei Gelegenheit der Übergabe, der Inhalt mündlich zur Kenntnis und zum inhaltlichen Verständnis gebracht wurde. Ein Sprachmittler war ausweislich der verlesenen Akten und des Zeugen nicht zugegen. Die Umstände der Anhörung blieben unaufklärbar und sind dem Zeugen, der zur Rekonstruktion und zur Beauskunftung gegenüber dem Gericht auf beim Landratsamt vorgehaltene Akten selbst und uneingeschränkt zurückgreifen konnte, nicht erinnerlich, was allerdings dem Massencharakter der Verfahren geschuldet sein mag.
Schließlich hat der Angeklagte zwar möglicherweise eine (vollziehbare) Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe unter Datum 10.10.2018 betreffend die Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung eines Identitätspapiers erhalten, freilich alleine in deutscher (Behörden-)Sprache, wobei die Zustellungsurkunde nicht bei den Akten gefunden worden ist.
c) Auch die übrigen bekannten Lebensumstände, die bekannten biografischen Daten, der Verfahrenslauf im Verwaltungsverfahren und die übrigen Urkunden tragen nicht, mittelbar oder unmittelbar, eine zweifelsfreie tatsächliche Schlussfolgerung, der Angeklagte habe, aus anderer Erkenntnisquelle, um eine hinreichend bestimmte strafbewehrte und angeklagte Handlungspflicht gewusst oder diese zumindest billigend in Kauf genommen. Vielmehr war und ist der Angeklagte durchgängig mit amtlichen Dokumenten und Papieren aus Deutschland ausgestattet gewesen, seit er, unter welchen Umständen auch immer, ins Bundesgebiet eingereist ist. Dritte, möglicherweise aus dem Unterstützerumfeld des Angeklagten, die ihn über seine Pflichten in Kenntnis gesetzt haben könnten, wurden nicht ermittelt und sind aus den Gesamtumständen jedenfalls nicht namentlich erkennbar.
3. Auch in ihrer Gesamtheit freilich mögen all diese Umstände und Hilfstatsachen dem Richter nicht die Überzeugung vermitteln, dass der Angeklagte um die eine bestimmte Rechtspflicht, so die überhaupt ausländerrechtlichen Bestand hatte, da die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und des Bundesamtes für Migration in Strafverfahren keine Bindungswirkung entfalten, wusste, diese mindestens billigend in Kauf nahm und sich, in Kenntnis der tatbestandsmäßigen Situation und dem laienhaften Bewusstsein oder wenigstens einer Ahnung, am Rande, von der eigenen Handlungsfähigkeit, passiv verhielt oder gar zum willentlichen Untätig bleiben entschloss, um fürderhin ohne Pass in der Bundesrepublik Deutschland zu leben.
Anscheinend wichtigere Papiere wurden dem Angeklagten in Übersetzung übergeben. Keiner der gehörten Zeugen konnte bekunden, dass dem Angeklagten die Papiere erläutert wurden oder er diese, gar für die Zeugen wahrnehmbar, verstanden hat.
Das fügt sich zum Eindruck, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung augenscheinlich hinterließ, und zu den bekannten biografischen Daten. Gerade hingegen die Papiere betreffend die Passpflicht blieben unübersetzt, was letztlich nicht ausschließbar zu einer geringeren Beachtung jener durch den Angeklagten geführt haben mag.
Es ist davon auszugehen, bei einem überschaubaren Maß an allgemeiner Lebenserfahrung, dass die im Behörden-Deutsch verfassten Hinweisschreiben sogar von einem Muttersprachler schwer verstanden werden, so er denn nicht über eine juristische Ausbildung oder eine Vorbildung verfügt und der Inhalt, zumindest in Einfacher Sprache, erläutert wird.
Dabei darf nicht verkannt werden, dass der Angeklagten aus einem gänzlich anderen Kulturkreis stammt, (unwiderlegbar) völliger Analphabet ist und auch augenscheinlich nicht besonders sprachgewandt erscheint.
Es wird nicht übersehen, dass der Angeklagte in der Folgezeit, nach dem Erlass des Strafbefehls, im Verwaltungsstreitverfahren, jedenfalls aber anwaltlich beraten, sehr wohl eine Geburtsurkunde aus Gambia beibrachte, wobei die Echtheit ungeklärt ist. Zu schlussfolgern, er habe dies vorher, zum Zeitpunkt als eine konkrete Handlungspflicht bestand, wissentlich oder billigend nicht getan, verbietet sich bereits deswegen, weil die spätere, immer noch eilige, Beischaffung der Urkunde auch Beleg für eine grundsätzliche Rechtstreue sein mag, die wiederum gegen ein (unterstelltes) Hintertreiben des Verwaltungsverfahrens spricht.
Der Umstand, dass der Angeklagte Hinweisblätter, die er nicht lesen konnte, unterzeichnete, erklärt sich weniger damit, dass er um den Inhalt und die Bedeutung wusste, sondern gleichsam wahrscheinlich und in hohem Maße schlüssig mit einem Wunsch der Behörde, dem Amt, den Autoritäten im Fluchtland, zu gehorchen, wohlgefällig oder einfach höflich zu sein.
4. Soweit die Staatsanwaltschaft offenbar auf Grundlage eines allgemeinen Erfahrungssatzes davon ausgeht, der Erhalt eines fremdsprachigen Schreibens bemüßige einen jeden hier lebenden Ausländer, dieses sich zwangsläufig in seine Sprache übersetzen zu lassen, trägt diese Annahme in ihrer Allgemeinheit oder als (unbewiesene) Hilfstatsache einen Schuldspruch oder die innere Tatseite nicht.
Einen entsprechenden Erfahrungssatz gibt es nicht.
Nicht ohne Grund unterscheidet die Rechtsordnung an vielen Stellen zwischen einer (nachzuweisenden) Kenntnisnahme oder der Möglichkeit der Kenntnisnahme. Auch ist allgemein bekannt, das amtliche und behördliche Schreiben häufig nicht, aus welchen Gründen auch immer, zur Kenntnis genommen werden wollen oder werden.
Dem Angeklagten nicht vorzuhalten ist, er habe im Sinne einer Zugangsverweigerung die Augen vor dem Inhalt, also einer Passpflicht verschlossen, diese aber aus den Umständen der Übergabe der Schreiben erschlossen. Die Kontakte des Angeklagten mit den Deutschen Behörden waren mannigfaltig und häufig, wobei er es, insoweit nicht abschließend, mit Behörden zur Daseinsvorsorge, dem Bundesamt für Migration, dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium zu tun hatte. Weder ist im Allgemeinen, noch vorliegend ist sicher, dass ein schrift- und sprachunkundiger Ausländer oder der Angeklagte, der bei seinem Aufenthalt hier, was allgemein bekannt ist, mit einer Vielzahl von Papieren, Merkblättern und Dokumenten versorgt ist, deren Bedeutung, gar deren Inhalt verstand oder überhaupt für wichtig erachtet hat oder wenigstens für wichtig erachten musste.
Es vermag der Richter kein allgemeines Denkgesetz zu erkennen, wonach zu Lasten eines Angeklagten ein (regelmäßig sicher) wahrscheinliches, vernünftiges, anzuratendes oder rechtstreues Verhalten angenommen werden darf. Nicht wie sich der Angeklagte hätte verhalten können ist entscheidend, sondern wie er sich erwiesenermaßen verhalten hat. Im Übrigen ist immer auszugehen von der für den Angeklagten günstigen Möglichkeit, nämlich jener, dass der Angeklagte den Inhalt und die Bedeutung der Aufforderung schlicht nicht verstanden hat.
Offen bleiben kann, ob dem Angeklagten eine Passbeschaffung überhaupt zumutbar war.
a) Eine Verweigerung von Mitwirkungspflichten führt nur dann zur Strafbarkeit, wenn deren Erfüllung vom Betroffenen in zumutbarer Weise rein tatsächlich eingefordert werden kann (vgl: Marx, Ausländer- und Asylrecht, Teil 3, Asylrecht, § 11 Klage und Eilrechtsschutzantrag wegen Nichtdurchführung eines weiteren Asylverfahrens, Rn. 20 beck-online).
Die ihm in deutscher Sprache erteilten Hinweise sind von solch allgemeiner Art, dass der Angeklagte unter Berücksichtigung seiner persönlichen Möglichkeiten kaum eine tatsächliche Handlungspflicht- oder Handlungsmöglichkeit daraus ableiten konnte, ganz unbesehen dessen finanzieller Möglichkeiten. Die Mitteilung der Zeugen der Ausländerbehörde, man unterstütze - im Allgemeinen - den Ausländer oder die Ausländerin gerne, sind nicht geeignet, die bereits ausgeführten Bedenken zur tatsächlichen Erfüllbarkeit der Passpflicht zu beseitigen. Umgekehrt waren die gehörten Amtspersonen nicht in der Lage, den Eindruck abzuschwächen, der Umgang mit gambischen Behörden sei schwierig und sogar für die Deutschen Behörden im Regelfalle nicht erfolgreich. Die allgemeine Frage, warum nicht, die mitgeteilten Möglichkeiten (Vertrauensanwalt etc.) als richtig unterstellt, die hiesigen Behörden die Personaldokumente direkt beschaffen, zumal sie ja über die Personendaten und aus dem Asylverfahren über eine Vielzahl von Daten verfügen, braucht nicht geklärt werden. Daran, dass der Angeklagte nicht erreichbar war oder nicht zu Terminen erschien oder seine Identität verschleiert hat, knüpft die Anklage vorliegend zumindest nicht erkennbar an.
b) Nicht übersehen wird, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer wie der Anklagte hat alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapieres, unverzüglich einzuleiten hat, wobei es grundsätzlich auch zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Herkunftsland zu beauftragen.
Dabei mag es ausländerrechtlich besehen nicht generell die Aufgabe der Ausländerbehörde, sondern des Ausländers sein, sich gegebenenfalls die dafür erforderlichen finanziellen Mittel auf der Grundlage etwa von § 6 AsylbLG zu beschaffen (so: OVG NRW, Beschluss vom 23.04.2018, 18 B 110/18). Strafrechtlich besehen freilich entbindet das nicht von der sicheren Feststellung, der angeklagte Ausländer habe diese Aufgabe gekannt, objektiv und subjektiv erfüllen können und durch eines kausales Unterlassen nicht erfüllt oder gar vereitelt.
Die verwaltungsakzessorische Vorwürdigung des Sachverhaltes hinsichtlich der tatsächlichen Erfüllbarkeit entbindet nicht von der strengen Schuldfeststellung bezüglich des konkreten Strafvorwurfes, im Lichte von Art. 103 II GG, da insoweit eine tatsächliche Vorgabewirkung des Verwaltungsrechts nicht besteht. Dass eine vollziehbare Passbeschaffungsanordnung, wie hier vom 10.10.2018, als Verwaltungsakt, eine Zustellung, eine Kenntnis und ein Verständnis vorausgesetzt, eine taugliche Anknüpfung sein mag, ist vertretbar, hingegen ist es dies nicht schon der Fall für eine bloß unförmliche und nicht vollziehbare Belehrung über die Passpflicht.
6. Über dies stellen sich verschiedene ausländerrechtliche Vorfragen, die ebenfalls unbeantwortet bleiben können, da der subjektive Tatbestand nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist.
So kennt das Aufenthaltsgesetz, das überdies in jüngerer Zeit häufig geändert wurde, verschiedene Ausnahmen von der Passpflicht oder Passersatzpapierpflicht, die wiederum an teilweise länderspezifische, tatsächliche und rechtliche Vorfragen mit sich bringen, oft mit Bezügen zu internationalen (Flüchtlings-)Abkommen. Akzessorisch knüpft die Strafnorm an verschiedene unbestimmte Rechtsbegriffe und gebundene Ermessensfragen des Verwaltungsrechts an, die der Strafrichter und der sich kundig verteidigende oder verteidigte Angeklagte nachzuvollziehen hat, so zum Beispiel die Frage der Zumutbarkeit der Passerlangung (§ 48 AufenthG; hierzu beispielhaft: VG Bayreuth, Beschluss vom 02.08.2018, B 6 S 18.695) oder eines Anspruches auf Erteilung eines Ausweisersatzes oder einer Duldung nach § 60 a AufenthG.
Eine Strafbarkeit nach § 95 AufenthG entfällt, wenn ein Duldungsanspruch besteht. Das ist auf der Grundlage der einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu entscheiden. Eine nach verwaltungsrechtlichen Regeln wirksam erlassene oder auch zu erlassende Erlaubnis oder ein vollziehbares Gebot (§ 43 Abs. 1 VwVfG) entfalten zwar im Ausländerstrafrecht, wie auch sonst bei verwaltungs(akts) akzessorischen Straftatbeständen, regelmäßig Tatbestandswirkung (vgl.: BeckOK, AuslR/Hohoff, AufenthG, § 95 Rn. 13 ff.). Freilich hat sich das Strafgericht in eigener Prüfung damit auseinanderzusetzen, ob nicht die Voraussetzungen für einen Duldungsanspruch bestehen. Der Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät gilt nicht einschränkungslos. Zumindest im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Duldung kommt es zu einer Durchbrechung der Akzessorietät, sodass ein Strafgericht selbstständig zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung zur Tatzeit gegeben waren (vgl.: BeckOK, AuslR/Hohoff, AufenthG, § 95 Rn. 17 ff.; beispielhaft für den Prüfungsumfang betreffend Gambia: VG Stuttgart Urt. v. 30.7.2019 - 2 K 10717/17, BeckRS 2019, 17918).
IV.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
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