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Entscheidungen

Gebühren

Beratungshilfe, Festsetzung der Vergütung, elektronische Antragstellung, Beratungshilfeschein

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.12.2019 - 9 W 30/19

Leitsatz: 1. Bei einem elektronisch gestellten Antrag auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung, dem der Berechtigungsschein als eingescanntes Dokument beigefügt ist, ist die Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins dann erforderlich, wenn das Festsetzungsorgan sie zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs der Beratungsperson für erforderlich hält.
2. Der Berechtigungsschein ist kein Schuldschein im Sinne von § 371 BGB.


In pp.

Auf die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 28. August 2019 - 5 T 83/19 - abgeändert. Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 6. Februar 2019 - 2 II 1153/18 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Neunkirchen hat dem Rechtsuchenden A. M. G. am 18. September 2018 antragsgemäß einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe für einen Widerspruch gegen einen Bescheid des Jobcenters erteilt. Die Beratung wurde durch den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, durchgeführt, der mit am 8. November 2018 über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bei dem Amtsgericht eingereichtem Antrag seinen Vergütungsanspruch gegenüber der Landeskasse geltend gemacht hat. Dem Antrag war als eingescanntes Dokument eine Abbildung des Berechtigungsscheins beigefügt. In der Abbildung ist der Berechtigungsschein mit einer Diagonallinie durchgestrichen und mit dem handschriftlichen Zusatz „entwertet“ versehen, außerdem sind der Kanzleistempel sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers aufgebracht.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat den Vergütungsfestsetzungsantrag durch Beschluss vom 14. November 2018 zurückgewiesen, weil der Berechtigungsschein nicht im Original vorgelegt worden sei. Der Richter des Amtsgerichts hat der Erinnerung des Beschwerdeführers entsprochen und mit Beschluss vom 6. Februar 2019 die diesem zustehenden Gebühren und Auslagen antragsgemäß auf 121,38 € festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete, durch das Amtsgericht zugelassene Beschwerde der Landeskasse hat das Landgericht – Zivilkammer – den Vergütungsfestsetzungsantrag zurückgewiesen.

Das Landgericht, dessen Entscheidung in RVGreport 2019, 478 veröffentlicht ist, vertritt die Ansicht, der Beschwerdeführer könne seine Vergütung nur gegen Vorlage des Berechtigungsscheins im Original verlangen. Dies folge aus § 371 BGB sowie aus § 1 Nr. 2 der Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV) i.V.m. dem Antragsformular in Anlage 2 zur BerHFV und sei nicht zuletzt deshalb geboten, um eine missbräuchliche Verwendung des Berechtigungsscheins auszuschließen. Da der Gesetzgeber bislang keine Regelung dazu getroffen habe, wie im elektronischen Rechtsverkehr Originalurkunden zu übermitteln seien, bestehe die Pflicht zur Vorlage des Originals auch bei einer elektronischen Einreichung des Vergütungsfestsetzungsantrags.

Mit der durch das Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer, der meint, es sei ausreichend, den Berechtigungsschein einem über das beA eingereichten Vergütungsfestsetzungsantrag als elektronisches Dokument beizufügen, seinen Vergütungsanspruch weiter. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde durch Beschluss vom 25. September 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Landeskasse hat von einer Stellungnahme in dem Verfahren über die weitere Beschwerde abgesehen.

II.

Die weitere Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet (arg. e § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 2 RVG; vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 1 Ws 265/19, BeckRS 2019, 28054 Rn. 6), ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Beteiligte des Verfahrens über die weitere Beschwerde sind der Beschwerdeführer und die Landeskasse als Beschwerdegegnerin. Der Rechtsuchende als durch die Beratungshilfebewilligung Begünstigter ist an dem Verfahren zur Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung gemäß § 55 RVG nicht beteiligt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2019 – 1 BvR 1903/18, BeckRS 2019, 5273 Rn. 4; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2018 – L 9 AL 223/16 B, BeckRS 2018, 9957 Rn. 19; Mayer/Kroiß/Kießling, RVG, 7. Aufl., § 56 Rn. 6; Lissner, AGS 2019, 445, 447 f.). Er war daher auch nicht im Rubrum aufzuführen.

Die weitere Beschwerde ist begründet und führt zur Wiederherstellung der Entscheidung des Erinnerungsrichters. Der Beschluss des Beschwerdegerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 Satz 2 RVG, § 546 ZPO)

Wird einem Rechtsuchenden Beratungshilfe (§§ 1, 2 BerHG) gewährt, richtet sich die Vergütung der Beratungsperson gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BerHG nach den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 RVG wird die Vergütung auf Antrag durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Abs. 1 BerHG bestimmten Gerichts festgesetzt.

Zu dem Inhalt des Antrags ist im RVG geregelt, dass dieser eine Erklärung über die von der Beratungsperson bis zum Tag der Antragstellung erhaltenen Zahlungen zu enthalten hat und dass bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr bestimmte zusätzliche Angaben erforderlich sind (vgl. § 55 Abs. 5 Satz 2, 3 RVG). Weitere Anforderungen an den Antrag enthält das RVG nicht, solche ergeben sich allerdings aus der auf der Grundlage von § 11 BerHG erlassenen BerHFV. Nach § 1 Nr. 2 BerHFV hat die Beratungsperson für ihren Antrag auf Zahlung einer Vergütung das in der Anlage 2 zur BerHFV bestimmte Formular zu verwenden. In diesem Formular, das auch hier verwendet wurde, ist in der Textzeile „Der Berechtigungsschein im Original oder der Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe ist beigefügt“ das Zutreffende anzukreuzen. Hierauf gestützt wird allgemein angenommen, dass ein erteilter Berechtigungsschein stets im Original durch die Beratungsperson vorzulegen sei (vgl. NK-GK/Stollenwerk, 2. Aufl., § 55 RVG Rn. 9; Poller/Teubel/Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, § 55 RVG Rn. 22; Lissner/Dietrich, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 3. Aufl., Rn. 344).

Zumindest dann, wenn der Festsetzungsantrag – wie hier – in elektronischer Form eingereicht wird, ist die Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins jedoch nicht in jedem Fall erforderlich.

Gemäß § 12 b Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 FamFG können Anträge in Beratungshilfeangelegenheiten auch als elektronisches Dokument übermittelt werden. Das gilt auch für den Antrag der Beratungsperson auf Festsetzung ihrer aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung gemäß § 55 RVG (vgl. NK-GK/Klos, aaO, § 12 b RVG Rn. 12; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., § 12 b Rn. 3). Zwar wurde die Anlage 2 zur BerHFV im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht geändert. § 3 Abs. 2 Satz 1 BerHFV enthält lediglich eine Öffnungsklausel dahingehend, dass die Länder Änderungen oder Anpassungen von dem in der Anlage 2 bestimmten Formular zulassen dürfen, die es, ohne den Inhalt zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, das Formular in elektronischer Form auszufüllen und dem bearbeitenden Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln. Von dieser Befugnis hat das Saarland bislang keinen Gebrauch gemacht. Die unterbliebene Anpassung des Antragsformulars an die Verfahrensabläufe des elektronischen Rechtsverkehrs steht indes der elektronischen Übermittlung des Antrags auf Vergütungsfestsetzung nicht entgegen (ebenso Lissner/Dietrich, aaO, Rn. 344 aE; vgl. auch [zur elektronischen Übermittlung eines Prozesskostenhilfe-Erklärungsvordrucks] LAG Sachsen, NZA-RR 2019, 278 m. zust. Anm. Müller; Tiedemann, jurisPR-ArbR 10/2019 Anm. 7). Hiervon geht auch das Beschwerdegericht ersichtlich aus und die Landeskasse zieht ebenfalls nicht in Zweifel, dass der von dem Beschwerdeführer über das beA eingereichte Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung gegen die Landeskasse formell wirksam gestellt ist.

Nach der Vorschrift in § 130 a Abs. 1 ZPO, die aufgrund der Verweisungen in § 12 b Satz 2 RVG und § 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG auf Vergütungsfestsetzungsanträge im Beratungshilfeverfahren anwendbar ist, können auch die zu einem Antrag gehörenden Anlagen als elektronisches Dokument eingereicht werden. Als höherrangige Norm geht § 130 a Abs. 1 ZPO nach der allgemeinen Kollisionsregel („lex superior derogat legi inferiori“; vgl. hierzu etwa Staudinger/Honsell, BGB [2018], Einl. BGB Rn. 147) der BerHFV vor. Unabhängig davon, ob der Text des in der Anlage 2 zur BerHFV enthaltenen Antragsformulars („Der Berechtigungsschein im Original ... ist beigefügt“) überhaupt eine Rechtsnorm darstellt, durch welche die Beratungsperson zur Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins verpflichtet wird, ist es somit aufgrund der Normhierarchie zulässig, bei einem elektronisch gestellten Vergütungsfestsetzungsantrag auch den Berechtigungsschein als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Den Vorschriften des RVG als gegenüber § 130 a ZPO gleichrangigen Normen ist eine Verpflichtung zur Vorlage des Berechtigungsscheins im Original nicht zu entnehmen.

Aus der Verweisung in § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG auf § 104 Abs. 2 ZPO folgt, dass es für die Festsetzung der durch die Beratungsperson beanspruchten Vergütung genügt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines in Nr. 2500 ff. VV-RVG geregelten Gebührentatbestands glaubhaft gemacht sind (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, aaO, § 55 Rn. 33). Die Gebühr ist also festzusetzen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen ihrer Voraussetzungen spricht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2007 – II ZB 10/06, NJW 2007, 2187 Rn. 8; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 16. Aufl., § 104 Rn. 18), wobei sich das Gericht aller Beweismittel bedienen kann (vgl. § 294 Abs. 1 ZPO).

Voraussetzung aller bei der Beratungshilfe in Betracht kommenden Gebührentatbestände ist (sofern kein Fall des § 6 Abs. 2 BerHG vorliegt), dass aufgrund eines durch das Gericht erteilten Berechtigungsscheins eine Beratungshilfeleistung erbracht wurde (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 2010, 304, 305). An die Erteilung des Berechtigungsscheins wird deshalb für den Vergütungsanspruch angeknüpft, weil das Gesetz bei der Bewilligung von Beratungshilfe – anders als bei der Prozesskostenhilfebewilligung (vgl. § 120 ZPO) – keine Beiordnung eines Rechtsanwalts vorsieht. Die danach bei der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs durch die Beratungsperson erforderliche Glaubhaftmachung, dass der Rechtsuchende unter Vorlage des Berechtigungsscheins um eine Beratung oder Vertretung gebeten hat, kann dadurch erfolgen, dass die Beratungsperson den ihr von dem Rechtsuchenden ausgehändigten Berechtigungsschein im Original vorlegt. Zwingend erforderlich ist das gemäß § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG i.V.m. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO aber nicht, sofern das Gericht aufgrund sonstiger Umstände das Vorliegen dieser Voraussetzung für glaubhaft gemacht hält.

Im konkreten Fall lässt die Begründung in dem Beschluss des Erinnerungsrichters erkennen, dass dieser die als elektronisches Dokument übermittelte Abbildung des Berechtigungsscheins mit den von dem Beschwerdeführer vorgenommenen Ergänzungen (Durchstreichung, Kennzeichnung als „entwertet“, Kanzleistempel und Unterschrift) als ausreichend erachtet, um die tatsächlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV-RVG als glaubhaft gemacht anzusehen, und die Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins aus seiner Sicht hierfür nicht notwendig war. Diese Würdigung wird von dem Landgericht, das lediglich aus Rechtsgründen die Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins für erforderlich hält, nicht in Zweifel gezogen. Da sie einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt, ist sie auch für die Entscheidung über die weitere Beschwerde zugrunde zu legen.

Auch die Funktion des Berechtigungsscheins gebietet dessen Vorlage im Original nicht. Durch den Berechtigungsschein wird dokumentiert, dass der Rechtsuchende berechtigt ist, für eine bestimmte Angelegenheit Beratungshilfeleistungen in Anspruch zu nehmen, daneben dient er der Beratungsperson als Sicherheit dafür, dass die für die Beratung anfallenden Kosten aus der Landeskasse erstattet werden (vgl. Klein, JurBüro 2001, 172 f.). Zum Schutz des Kostenerstattungsanspruchs der Beratungsperson ist wesentlich, dass diese sich das Original des Berechtigungsscheins von dem Rechtsuchenden vorlegen lässt; die Weiterleitung (bzw. Rückgabe) an das Gericht ist hierzu nicht entscheidend.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts folgt die Vorlagepflicht auch nicht aus § 371 BGB, denn bei dem Berechtigungsschein handelt es nicht um einen Schuldschein. Ein Schuldschein ist eine die Schuld begründende oder bestätigende Urkunde, die der Schuldner zum Beweis für das Bestehen der Schuld ausgestellt hat (BGH, Urteil vom 24. Mai 1976 – III ZR 63/74, WM 1976, 974, 975; OLG Köln, MDR 2014, 1227; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 371 Rn. 1). Sie muss den Inhalt der Schuld zumindest im Wesentlichen wiedergeben, das heißt sie muss geeignet sein, für sich allein den Beweis des wesentlichen Inhalts der Schuld zu erbringen (RGZ 117, 59, 60; 120, 85, 89; jurisPK-BGB/Kerwer, 8. Aufl., § 371 Rn. 3). Jedenfalls die zuletzt genannte Voraussetzung erfüllt der Berechtigungsschein nicht (ebenso Hansens, RVGreport 2019, 480). Dieser enthält die persönlichen Daten des Rechtsuchenden, außerdem ist die Angelegenheit, für die Beratungshilfe gewährt wird, genau zu bezeichnen (vgl. § 6 Abs. 1 BerHG). Zu dem Vergütungsanspruch der Beratungsperson trifft der Berechtigungsschein keine Aussage, dieser ergibt sich vielmehr bei Vorliegen der Voraussetzungen unmittelbar aus dem Gesetz. Das unterscheidet den Berechtigungsschein etwa von der Gewährleistungsbürgschaft, weshalb die hierzu ergangene Rechtsprechung, auf die das Landgericht sich bezogen hat, nicht einschlägig ist.

§ 371 BGB ist auf den Berechtigungsschein auch nicht analog anwendbar. Zwar wird die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf andere Urkunden als Schuldscheine im engeren Sinne grundsätzlich bejaht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Dezember 2014 – V ZR 82/13, NJW 2015, 1181 Rn. 25). Eine Analogie setzt allerdings voraus, dass die betreffende Urkunde aufgrund ihrer beweisrechtlichen Wirkungen ebenso wie ein Schuldschein im engeren Sinne die Durchsetzung der in ihr vermerkten Forderung erheblich erleichtert und damit für den Schuldner ein erhöhtes Risiko birgt, zu Unrecht in Anspruch genommen werden (BeckOGK BGB/Looschelders [Stand: 1.12.2019], § 371 Rn. 17). Das trifft auf den Berechtigungsschein, der sich zu der Erstattungsforderung der Beratungsperson nicht verhält, nicht zu.

Soweit das Beschwerdegericht befürchtet, der Berechtigungsschein könne, wenn er nicht im Original an das Gericht zurückgegeben werde, missbräuchlich verwendet werden, ist diese Sorge aus Sicht des Senats unbegründet. Gemäß Teil B Nr. 1 Satz 4 der Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung vom 19. Juli 2005 ist die Festsetzung der Vergütung der Beratungsperson zu der bei dem Gericht befindlichen Durchschrift des Berechtigungsscheins zu nehmen. Für den Kostenbeamten ist daher – wovon auch das Landgericht ausgeht – im Normalfall zweifelsfrei erkennbar, ob aufgrund des Berechtigungsscheins bereits eine Vergütung für die Beratungsperson festgesetzt und angewiesen ist. Die Gefahr einer doppelten Auszahlung der Vergütung besteht somit nicht (vgl. Hansens, RVGreport 2019, 480). Der von dem Beschwerdegericht angeführte Fall, dass der Berechtigungsschein nach erfolgter Beratung einer anderen Beratungsperson vorgelegt wird, die eine weitere Beratung durchführt, für die sie wegen des „Verbrauchs“ des Berechtigungsscheins aber keine Vergütung erlangen kann, ist zumindest dann ausgeschlossen, wenn die erste Beratungsperson – wie der Beschwerdeführer – den als elektronisches Dokument übermittelten Berechtigungsschein im Original als „entwertet“ gekennzeichnet und mit ihrer Unterschrift versehen hat (Hansens, aaO). Der Beratungsperson in einem solchen Fall die für die erbrachte Tätigkeit zustehende Vergütung unter Hinweis auf die unterbliebene Vorlage des Original-Berechtigungsscheins zu versagen, wäre sachlich nicht gerechtfertigt.

Der Kostenausspruch beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG.

Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 – XII ZB 75/10, NJW-RR 2011, 142 Rn. 4; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, aaO, § 56 Rn. 33).


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