Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

OWi

Geldbuße, Erhöhung, Höchstmaß, fahrlässiger Verstoß

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 04.11.2019 - 1 RBs 206/19

Leitsatz: Das Höchstmaß der Geldbuße beträgt bei einem fahrlässigen Verstoß 1.000 EUR. Dieses Höchstmaß darf auch dann nicht überschritten werden, wenn von der Anordnung einer Nebenfolge - etwa einem Fahrverbot - abgesehen oder dieses herabgesetzt wird.




Oberlandesgericht Hamm
Beschluss
III-1 RBs 206/19

Bußgeldsache
gegen pp.

Verteidiger: Rechtsanwalt Lange in Leipzig,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 02.07.2019 gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom selben Tag hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 04.11.2019 durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 1 OWiG
auf Antrag bzw. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Übrigen im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Höhe der Geldbuße auf 1.000,00 Euro herabgesetzt wird.

Die in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zu 1/4 der Staatskasse auferlegt, im Übrigen trägt sie der Betroffene.

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat in ihrer Zuschrift vom 07.10.2019 u. a. Folgendes ausgeführt:

„Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen mit Urteil vom 02.07.2019 (BI. 100-109 d.A.) wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 2000 Euro unter Gestattung, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen zu je 100 € zu zahlen; verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt, wobei das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Gegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen verkündete (BI. 86-89 d.A.) und auf Anordnung der Vorsitzenden vom 12.07.2019 (BI. 111 d.A.) nach Fertigstellung des Protokolls am 02.07.2019 (BI. 89 d.A.) dem Verteidiger des Betroffenen am 26.07.2019 zugestellte (BI. 114 d.A.) Urteil hat der Betroffene mit bei dem Amtsgericht Dortmund am 09.07.2019 per Telefax und per Email eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 02.07.2019 (BI. 91, 92-94 d.A.) Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit bei dem Amtsgericht Dortmund am 26.08.2019 per Email eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tag (BI.
122-128 d.A.) auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr.1, Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden.

Zweifel an einer wirksamen Zustellung des angefochtenen Urteils - wegen des Nichtvorliegens einer Verteidigervollmacht vor Bewirken der Zustellung an diesen (zu vgl. BI. 111, 114, 123 d.A.) - bestehen nicht. Die Zustellung des schriftlichen Urteils an den Verteidiger ist auch dann wirksam, wenn sich bei den Akten zwar keine gesetzliche Verteidigervollmacht i.S.v. § 145a Abs. 1 StPO (i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) befindet, dem Verteidiger als Vertreter aber schon zuvor eine auch noch im Zeitpunkt der Zustellung fortbestehende rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht erteilt wurde und dies - ggfs. nachträglich - eindeutig nachgewiesen ist (zu vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 02.02.2017 - 2 Ss OWi 23/17 -, BeckRS 2017, 103592, m.w.N.). Dies ist hier ausweislich der am 26.08.2019 übersandten Vollmacht vom 09.07.2019 der Fall.

Zweifel an einer wirksamen Zustellung des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht wegen der fehlenden Bezeichnung der Zustellungsart in der Anordnung der Vorsitzenden vom 12.07.2019 (zu vgl. BI. 111 d.A.). Gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 36 Abs. 1 StPO ist die Zustellung von Entscheidungen durch den Vorsitzenden anzuordnen. Die Zustellungsanordnung muss den Zustellungsadressaten bezeichnen und bestimmen, ob eine förmliche Zustellung oder eine formlose Mitteilung erfolgen soll (zu vgl. Meyer-Goßner/Schniitt, StPO, 62. Aufl., § 36 Rn. 4). Die Art der förmlichen Zustellung braucht der Vorsitzende dagegen nicht zu bestimmen (zu vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 36, Rn. 5f.). Diesen Anforderungen wird die von der Vorsitzenden getroffene Zustellungsanordnung gerecht, da sie unter Ziffer 2 der Verfügung vom 12.07.2019 eindeutig erkennen lässt, dass an der Verteidiger zugestellt werden soll.

Der Rechtsbeschwerde ist in dem beantragten Umfang ein Erfolg nicht zu versagen.

Die - nachdem die Feststellungen zum Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen sind - auf die erhobene Sachrüge allein vorzunehmende Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs, lässt Rechtsfehler, die zur Abänderung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch nötigen, erkennen.

Die Darstellung der Voreintragungen im Fahreignungsregister, mit denen die Bußgeldrichterin die Erhöhung der Regelgeldbuße von 600 € auf 1000 € begründet hat, ist ausreichend. Bei Voreintragungen liegt. kein Regelfall vor, so dass die Regelgeldbuße erhöht werden kann (zu vgl. Hühnermann, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, Rn. 6a). Erhöht der Tatrichter die Regelgeldbuße wegen Voreintragungen, ist nicht nur die Mitteilung der Voreintragung, sondern auch die Mitteilung des Zeitpunkts der Rechtskraft der früheren Entscheidungen erforderlich, da das Rechtsbeschwerdegericht sonst nicht überprüfen kann, ob unter Umständen bereits Tilgungsreife eingetreten ist (zu vgl. Hühnermann, aaO; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 27.12.2012 - (2B) 53 Ss-OWi 599/12 (323/12), NZV 2013, 206 ). Da vorliegend sowohl Entscheidungs- als auch Rechtskraftdaten in der Entscheidung mitgeteilt werden, wird das Urteil den an die Darstellung zu stellenden Anforderungen gerecht. Konkrete Feststellungen zu den einzelnen Tatzeiten dürften - entgegen der Auffassung des Betroffenen -entbehrlich gewesen sein, weil die Bußgeldrichterin nicht auf eine besondere Zeitnähe der Voreintragungen abgestellt hat (dann hätten die Tatzeiten mitgeteilt werden müssen, zu vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 03.08.2018 - 2 OWi 6 SsBs 48/18 -, BeckRS 2018, 19035). Vielmehr hat die Bußgeldrichterin allein die Tatsache, dass (nicht tilgungsreife) Voreintragungen vorliegen, zutreffend für die Erhöhung der Regelgeldbuße berücksichtigt.

Die Rechtsbeschwerde bemängelt jedoch zu Recht, dass das Höchstmaß für fahrlässige Tatbegehung unzulässig überschritten worden ist.

Gem. § 24 Abs. 2 StVG kann die hier gegenständliche Ordnungswidrigkeit (§ 24 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 41 Abs. 1 1.V.m. Anlage 2, 49 StVO) mit einer Geldbuße bis zu 2000 € geahndet werden. Gern. § 17 Abs. 2 OWiG kann fahrlässiges Handeln aber im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages - in diesem Fall 1000 € - der Geldbuße geahndet werden, wenn das Gesetz - wie vorliegend - für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße androht, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden.

Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 2000 € verurteilt. Hierzu hat es zunächst die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße von 600 € (Nr. 11.3.10 BKat) auf das zulässige Höchstmaß von 1000 € erhöht und die Erhöhung mit den vorhandenen Voreintragungen im Fahreignungsregister begründet (soweit das Urteil in diesem Zusammenhang unzutreffend auf 11.1.10 BKatV verweist, dürfte dies unschädlich sein, da zutreffend von der vorgesehenen Regelgeldbuße in Höhe von 600 € ausgegangen worden ist). Das Amtsgericht Dortmund hat sodann in Anwendung von § 4 Abs. 4 BKatV statt des vorgesehenen dreimonatigen Fahrverbots (Nr. 11.3.10 BKat) lediglich ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und gleichzeitig die Geldbuße um weitere 1000 € auf 2000 € erhöht.

Es mag an dieser Stelle dahinstehen, ob das Ausschöpfen des Bußgeldrahmens bis zum Höchstsatz von 1000 € im Urteil ausreichend begründet worden ist, da das Höchstmaß für die denkbar schwersten Fälle vorgesehen ist (zu vgl. Göhler, aaO, § 17, Rn. 25) und dieses im vorliegenden Urteil jedoch ausschließlich mit den vorhandenen Voreintragungen begründet worden ist (obwohl hier angesichts der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 83 km/h ein grober Verstoß vorliegt, der die Ausschöpfung des Bußgeldrahmens ausreichend rechtfertigen dürfte), denn jedenfalls ist das Höchstmaß von 1000 € für die fahrlässige Tatbegehung mit der ausgeurteilten Geldbuße in Höhe von 2000 € unzulässig überschritten worden. Das Höchstmaß der angedrohten Geldbuße für fahrlässiges Handeln darf auch dann nicht überschritten werden, wenn von der Anordnung einer Nebenfolge - etwa einem Fahrverbot - abgesehen oder dieses herabgesetzt wird (zu vgl. Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 17, Rn. 12 und 25; OLG Köln, Beschluss vom 23.12.2009 - 82 Ss-OWi 113/09 -, zitiert nach juris). Die Verurteilung zu einer Geldbuße von 2000 € ist daher rechtsfehlerhaft.

Da das Amtsgericht ausreichende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, zu den Voreintragungen im Verkehrszentralregister sowie zu den übrigen für die Festlegung der Sanktion bedeutsamen Umstände getroffen hat, bedarf es einer Zurückverweisung an das Amtsgericht nicht. Vielmehr kann das Rechtsbeschwerdegericht über die Angemessenheit der Geldbuße und die Berechtigung des angeordneten Fahrverbots gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden (zu vgl. Hadamitzky, Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 79, Rn. 159).

Im Rahmen der nunmehr festzusetzenden Sanktion ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des Verschlechterungsverbotes die von dem Amtsgericht Dortmund in dem angefochtenen Urteil angeordnete Dauer des Fahrverbots von einem Monat - statt des vorgesehenen dreimonatigen Fahrverbots (Nr. 11.3.10 BKat) - nicht verlängert werden kann. Eine weitere Herabsetzung oder ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots ist angesichts der Schwere des gegenständlichen Verstoßes fernliegend. Da es somit bei dem Fahrverbot von einem Monat sein Bewenden haben muss, ist im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 3 OWiG vorzunehmenden Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls zur Erzielung einer nachhaltig erzieherischen Wirkung auf den einschlägig vorbelasteten Betroffenen die Verhängung der Höchstgeldbuße in Höhe von 1000 € erforderlich. Zudem liegt hier durch die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 83 km/h - mithin über 100 % - ein besonders grober Verstoß vor, welcher für sich bereits die Ausschöpfung des Bußgeldrahmens ausreichend rechtfertigt und im Übrigen eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung indiziert hätte.

Die Rechtsbeschwerde ist vorliegend auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt worden. Eine weitere -grundsätzlich mögliche - Beschränkung auf die Zumessung der Geldbuße (zu vgl. Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 79, Rn. 32) ist ausdrücklich nicht erfolgt. Eine etwaige (weitergehende) Beschränkung auf die Überprüfung der Höhe der Geldbuße ist der Rechtsbeschwerdebegründung auch nicht konkludent zu entnehmen. Vielmehr heißt es dort ausdrücklich, dass die Entscheidung unabhängig von den in der Beschwerdebegründung erhobenen konkreten Einwendungen insgesamt zur Nachprüfung (Anmerkung: hinsichtlich der Rechtsfolgen nach zuvor erfolgter dahingehender Beschränkung) gestellt wird. Die Rechtsbeschwerde ist daher zu verwerfen, soweit es den nicht abgeänderten Teil des Rechtsfolgenausspruchs (Fahrverbot) betrifft."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 4 StPO. Das Rechtsmittel des Betroffenen hat im Verhältnis zum insgesamt angefochtenen Rechtsfolgenausspruch lediglich hinsichtlich der Höhe der Geldbuße teilweise Erfolg, so dass die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um 1/4 zu ermäßigen und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen zu 1/4 der Staatskasse aufzuerlegen waren.


Einsender: RA P. Lange, Leipzig

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".