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Entscheidungen

StPO

Sachverständigenkosten, Verurteilter, Auswertung von Daten

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 10.07.2029 - 5129 KLs - 7580 Js 245179/06 (16/14)

Leitsatz: Wird ein Sachverständigenbüros nicht mit der Bewertung von Tatsachen/daten beauftragt, sondern allein mit deren Sichtbarmachung und Strukturierung, und kann eine derartige Tätigkeit ohne besondere, vertiefte EDV-Fachkenntnisse vorgenommen werden, handelt es sich nicht um eine Sachverständigentätigkeit i.e.S.


5129 KLs - 7580 Js 245179/06 (16/14)

LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS

In der Strafsache
gegen pp.
geboren

Verfahrensbevollmächtigter:

wegen Betruges

hat die 29. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter am 10. Juli 2019 beschlossen:

Auf die Erinnerung des Verurteilten K vom 3. Dezember 2018 in Form des Schriftsatzes vom 14. Mai 2019 wird die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 15. März 2019 insoweit niedergeschlagen, als ihm gegenüber Kosten für die Sachverständigenvergütung der „pp.1“ und „pp.2" angesetzt wurden.

Die Entscheidung geht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Im Verfahren über die Erinnerung gegen eine Kostenrechnung entscheidet nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der Einzelrichter.

Gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG ist der Kostenschuldner erinnerungsberechtigt. Kostenschuldner ist der Verurteilte K wie sich bereits formal aus der angegriffenen Kostenrechnung ergibt. Jedoch gelten Erinnerungen von aus eigenem Recht nicht erinnerungsberechtigten Verteidigern als solche der von ihm vertretenen Partei, vgl. Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 4. Aufl., § 66 GKG, Rn. 19, 23.

Die Erinnerung hat in der Sache Erfolg. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2019 wird die mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 eingelegte Erinnerung gegen die ursprüngliche Kostenrechnung vom 31. August 2018 nur insoweit aufrechterhalten, als in der neuerlichen Kostenrechnung vom 15. März 2019 wiederrum Kosten der „pp.1" respektive „pp.2" angesetzt sind.

Die unter dem 15. März 2019 neu erstellte Kostenrechnung ist nicht rechtmäßig. Anzusetzen sind nicht die Kosten des EDV-Sachverständigenbüros „pp.1", später unter „pp.2" firmierend, sprich die Tätigkeit des Sachverständigen T in dessen schriftlichen Stellungnahmen.

Wie auch schon der Erinnerungsführer ausführt, war die Tätigkeit des genannten (später umfirmierten) Sachverständigenbüros allein wegen des Umfangs nicht von den Ermittlungsbehörden selbst zu leisten gewesen. Insoweit war die Heranziehung von externen Dienstleistern möglich und zulässig. Die Sachverständigenbürotätigkeit wurde zudem im Urteil verwertet. Für die Anwendung von § 21 GKG ist kein Raum.

Nach § 464a Abs. 1 S. 2 StPO gehören zu den vom Verurteilten K mitunter zu tragenden Kosten des Verfahrens die Auslagen für eine — auch vorgerichtliche — Sachverständigentätigkeit nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9005, 9015 KV GKG. Gleichwohl ist eine Sachverständigenvergütung für die genannten Büros nicht in Ansatz zu bringen, da es sich bei den Leistungen der Büros nicht um eine Sachverständigenleistung im Sinne des JVEG handelt. Sachverständiger kann nur sein, wer auf Grund einer besonderen Sachkunde tätig wird, vgl. schon BGH NJW 1951, 771. Vorliegend wurden die Sachverständigenbüros nicht mit der Bewertung von Tatsachen beauftragt, sondern allein mit deren Sichtbarmachung und Strukturierung. Kann eine derartige Tätigkeit ohne besondere, vertiefte EDV-Fachkenntnisse vorgenommen werden, wobei der Einsatz nicht frei zugänglicher Software ein Indiz hierfür sein mag, handelt es sich folgerichtig nicht um eine Sachverständigentätigkeit, vgl. OLG Saarbrücken, BeckRS 2018, 23869; OLG Schleswig BeckRS 2017, 101351. Erstattet wurden auftragsgemäß drei Gutachten. Im ersten Gutachten vom 22. August 2008 wurde — schon ausweislich S. 2 — lediglich eine Internetrecherche durchgeführt und weder kam eine besondere Software zum Einsatz, noch waren vertiefte EDV-Kenntnisse für die Gutachtenerstattung erforderlich gewesen. Das Gutachten enthält lediglich eine Beschreibung und Einordnung der kurzerhand auffindbaren Daten.

Weiter wurden zwei — zutreffend — mit „Bericht" betitelte Dokumente unter 2. Juli 2013 versandt, die insgesamt mehr als hundert Seiten ausnehmen, jedoch in Vorgehensweise und Aufbau identisch sind. Es werden je einzelne Internetseiten beschrieben und bloß mit vorherigen Versionen verglichen, wobei hierfür übliche wie freizugängliche Software wie „archive.org" oder „google" eingesetzt wurde. Die Erstattung jener Berichte mag zeitaufwendig gewesen sein — für sie war aber kein vertieftes EDV-Fachwissen erforderlich.

Mangels Ansatz der Sachverständigenvergütung kann es dahinstehen, ob die angegriffene Kostenrechnung die Kosten „angemessen" im Sinne der Vorbemerkung 9 Abs. 2 zu Teil 9 KV GKG auf die übrigen Verfahren aufgeteilt hat. Ausweislich der beigezogenen Akte 7580 Js 225543/07 wurden Erkenntnisse des Sachverständigenbüros auch in jenem Verfahren einbezogen, obwohl die Kostenrechnung dies nicht erkennbar berücksichtigt hat. Andererseits erging in jenem Verfahren keine Kostenentscheidung zu Lasten eines dort Beteiligten.

Gemäß § 66 Abs. 8 ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Richter am Landgericht
eschäftsstelb


Einsender: RA T. Kümmerle, Berlin

Anmerkung:


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