Gericht / Entscheidungsdatum: LG Mühlhausen, Beschl. v. 12.07.2019 - 9 KLs 540 Js 55593/12
Leitsatz: Ist der Verteidiger über das Ausfallen eines Termins nicht rechtzeitig informiert worden, so dass er sich zur Hauptverhandlung beim Gericht eingefunden hat, ist gem. Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 RVG eine Terminsgebühr entstanden.
Landgericht Mühlhausen
9 KLs 540 Js 55593/12
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger: pp.
wegen Bandendiebstahl und Steuerhinterziehung
hat das Landgericht Mühlhausen am 12.7.2019 beschlossen:
Der Erinnerung der Rechtsanwältin pp. vom 04.07.2019 gegen die Vergütungsfestsetzung des Landgerichts Mühlhausen vom 27.06.2019 wird abgeholfen und in Abänderung des Beschlusses vom 27.06.2019 ein weiterer Betrag in Höhe von 1.036,49 EUR als Vergütung festgesetzt
Gründe:
Der Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung vorn 27.06.2019 war abzuhelfen, da die Rechtsanwältin das Entstehen der Terminsgebühr für den 13.11.2018 nachvollziehbar begründet hat. Über das Ausfallen des Termins am 13.11.2018 sei die Rechtsanwältin nicht rechtzeitig informiert worden, so dass sie sich pünktlich beim Landgericht eingefunden habe. Gem. Vorb. 4 Abs. 3 Satz 2 RVG erhält ein Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser jedoch aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht statt-findet.
Im Hinblick auf die abgesetzte Gebühr gem. Nr. 4142 VV RVG wurde Rücksprache mit der zu-ständigen Vorsitzenden Richterin gehalten. Diese bestätigt, dass im vorliegenden Verfahren An-sprüche gegen den Beschuldigten in Höhe von 1.100.000,00 EUR im Sinne der Vorschrift Nr. 4142 VV RVG verfolgt worden sind. Die Rechtsanwältin hat den Beschuldigten bezüglich dieser Ansprüche vertreten. Zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Einziehung sei es letztlich nur aufgrund eines abgeschlossenen Vergleiches nicht mehr gekommen.
Die Gebühr ist damit entstanden.
Der Erinnerung war abzuhelfen.
Einsender: RÄin A. Kahle, Mülhausen
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