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Entscheidungen

Zivilrecht

Kreuzung, Wartepflicht, Zusammenstoß, Haftungsverteilung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 30.09.2019 - 4 U 1354/19

Leitsatz: 1. Der Wartepflichtige an einer Kreuzung, der in eine Vorfahrtsstraße einbiegen will, darf nur dann darauf vertrauen, dass der Vorfahrtsberechtigte seinerseits abbiegen will, wenn dieser blinkt und zusätzlich die Annäherungsgeschwindigkeit deutlich und erkennbar herabsetzt oder zweifelsfrei bereits mit dem Abbiegen bereits begonnen hat. Es reicht demgegenüber nicht aus, wenn der Vorfahrtberechtigte sich dem Kreuzungsbereich mit einer geringeren als der dort zugelassenen Höchstgeschwindigkeit nähert, ohne diese jedoch weiter zu verlangsamen.
2. Eine Haftungsverteilung zu Lasten des Wartepflichtigen von 1/3 zu 2/3 ist gerechtfertigt, wenn der Vorfahrtsberechtigte vor dem Zusammenstoß zwar geblinkt, sich darüber hinaus aber nicht tatsächlich wahrnehmbar auf das Abbiegen vorbereitet hat.
3. Teilt das Gericht den Parteien mit, dass es beabsichtigte, ein Gutachten aus einem Straf- oder Ermittlungsverfahren zu verwerten, führt die rügelose Antragstellung dazu, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz nicht mehr eingewandt werden kann.


Oberlandesgericht Dresden
4 U 1354/19

BESCHLUSS


In dem Rechtsstreit
pp.

wegen Forderung aus unerlaubter Handlung (Verkehrsunfall)

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht,
Richterin am Oberlandesgericht Z
Richterin am Oberlandesgericht P

ohne mündliche Verhandlung am 30.09.2019

beschlossen:

1. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt.

2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

3. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 32.577,20 EUR festzusetzen.

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Der Klägerin war auch Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Berufung zu versagen (§ 114 ZPO).

Das Landgericht ist mit zutreffenden Erwägungen auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes zu einer grundsätzlich bestehenden Mithaftung der Beklagten für das Verkehrsunfallgeschehen gelangt, dies jedoch nur unter Annahme einer mit überzeugenden Erwägungen begründeten Haftungsquote von 1/3 zu ihren Lasten. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt es nicht, eine andere Haftungsverteilung anzunehmen, so dass auch ihrem PKH-Gesuch, mit dem sie eine Haftungsverteilung von 2/3 zu Lasten der Beklagten begehrt, nicht stattzugeben war.

1. Die Klägerin vermag mit der Berufung keine Rechtsfehler oder eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung des Landgerichts zu ihren Ungunsten aufzuzeigen. Der Senat ist nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, wenn keine überzeugenden Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen; bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH, Urteil vom 08. Juni 2004 – VI ZR 230/03 –, - juris; vgl. OLG München, Urteil vom 06. September 2013 – 10 U 2336/13 –, Rn. 4, m.w.N., - juris).

Das Landgericht hat aufgrund der Aussage des Zeugen S...... angenommen, dass der Beklagte zu 1 den rechten Fahrtrichtungszeiger bei der Annäherung an den Kreuzungsbereich der B 87 mit der S 74 gesetzt hatte, was die Klägerin als ihr günstig auch nicht angreift. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht weiterhin davon ausgegangen, dass der Wartepflichtige, hier die Klägerin, aber nicht ohne weiteres auf ein Blinken des Vorfahrtberechtigten vertrauen durfte (so OLG Dresden, Beschluss vom 24. April 2014 – 7 U 1501/13 –, Rn. 3 - 15, mit ausführlicher Darstellung der Rspr., - juris). Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO darf der Wartepflichtige nur dann in die Vorfahrtstraße einfahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert. Den Wartepflichtigen trifft insoweit eine gesteigerte Sorgfalt, die bedingt, dass er auch mit einem verkehrswidrigen Verhalten des Vorfahrtberechtigten rechnen muss und somit regelmäßig nur auf das Unterbleiben atypischer, grober Verstöße des Vorfahrtberechtigten vertrauen darf. Ein besonnen und vorausschauend agierender Verkehrsteilnehmer muss sich deshalb anhand weiterer Umstände vergewissern, ob tatsächlich ein Abbiegen bevorsteht (so OLG Dresden, a.a.O.).

Somit steht zwar fest, dass der Beklagte zu 1 über längere Zeit und bei der Annäherung an den Kreuzungsbereich den rechten Fahrtrichtungszeiger betätigt hatte, die Klägerin konnte jedoch aufgrund der weiteren tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nicht nachweisen, dass der Beklagte zu 1 sein Fahrzeug so verlangsamt hat, dass er den Einbiegevorgang problemlos hätte durchführen können, auch ein Rechtseinordnen oder beginnendes Rechtsabbiegen war nicht festzustellen. Zu Unrecht rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang, das Landgericht habe es offen gelassen, dass sich der Beklagte zu 1 der Einmündung mit einer herabgesetzten Geschwindigkeit, nämlich ca. 40 km/h genähert hat. Ausweislich der Entscheidungsgründe (S. 6 oben, 2. Absatz) ist das Landgericht entsprechend den sachverständigen Feststellungen im Strafverfahren von einer Kollisionsgeschwindigkeit von 40 km/h ausgegangen. Es hat lediglich als nicht sicher feststehend gewürdigt, dass der Beklagte zu 1 zugleich mit dem kurz vor der Kollision eingeleiteten Ausweichmanöver auch noch zusätzlich gebremst hat. Selbst wenn aber der Beklagte zu 1 noch zusammen mit dem Ausweichmanöver gebremst haben sollte, wird dadurch nicht belegt, dass der Beklagte bei Annäherung an den Einmündungsbereich der Stoppstraße mit einer geringeren Geschwindigkeit als 40 km/h gefahren wäre oder sogar noch seine Geschwindigkeit in Vorbereitung des Abbiegevorgangs weiter herabgesetzt hätte; das Gegenteil wäre dann der Fall. Bei einer höheren Annäherungsgeschwindigkeit als 40 km/h hätte aber noch weniger Veranlassung für die Klägerin bestanden, auf die bevorrechtigte Straße einzubiegen. Das Landgericht hat ferner ausgehend von der Geschwindigkeit von 40 km/h zum Zeitpunkt der Kollision, die unmittelbar im Kreuzungsbereich an der Stelle des Aufbiegevorgangs der Klägerin in die B 87 stattfand, zutreffend angenommen, dass bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h der Beklagte zu 1 nicht nahezu rechtwinklig in die S 74 nach rechts hätte abbiegen können. Ebenso nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei ist daher die Würdigung des Landgerichts, der Klägerin sei der Nachweis nicht gelungen, der Beklagte zu 1 habe vor der Abbiegemöglichkeit nach rechts so deutlich verzögert, dass auch deswegen die Klägerin davon ausgehen durfte, dass er abbiegen werde. Kommt es auf Straßenkreuzungen oder -einmündungen zu einem Zusammenstoß zwischen den Fahrzeugen eines nach links einbiegenden Wartepflichtigen und eines Vorfahrtberechtigten, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Wartepflichtige die Vorfahrt des Berechtigten schuldhaft verletzt hat (grdl. BGH VRS 5 [1953] 182; VersR 1959, 792 [793]; stRspr.). Diesen Anschein hatte die Klägerin zu widerlegen, was ihr nicht gelungen ist. Verkehrsverstöße des Bevorrechtigten führen nicht zum Verlust der Vorfahrt, sondern i. d. R. nur zu einer Mithaftung. Für die Entscheidung maßgeblich ist hier, dass neben dem Blinken keine weiteren konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestanden, der Beklagte zu 1 werde tatsächlich in die S 74 abbiegen, insbesondere stellt eine Geschwindigkeit von 40 km/h nicht die Abbiegegeschwindigkeit eines „Normalfahrers“ dar. Dass der Beklagte mit einer von der Klägerin behaupteten so geringen Geschwindigkeit gefahren wäre, dass der Schluss auf ein Abbiegemanöver berechtigt gewesen wäre, ist daher nicht hinreichend bewiesen. Das Landgericht hat schließlich auch mit überzeugenden Erwägungen erläutert, weswegen den Angaben der Parteien und auch der Aussage des Zeugen S...... nicht zu folgen sei, der ohnehin eher die Schilderung des Beklagten bestätigt hat.

Unter diesen Umständen durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 1 rechts abbiegt und die Straße für den Linksabbieger freigibt (vgl. hierzu auch OLG München, Urteil vom 06. September 2013 – 10 U 2336/13 –, Rn. 13, m.w.N., - juris). Hinzu kommt, dass sich die Klägerin unstreitig nicht, wie es eigentlich erforderlich gewesen wäre, vor dem Einleiten des Abbiegevorgangs nach links nochmals darüber vergewissert hat, dass der Beklagte zu 1 tatsächlich nach rechts abbiegt. Sie hat vielmehr eingeräumt, nach dem Abbiegen des ihr vorausfahrenden Kastenwagens, der vom Zeugen S...... gesteuert wurde, nach rechts geblickt zu haben und dann sich auf den Abbiegevorgang konzentrierend ohne erneuten nochmals vergewissernden Linksblick auf die bevorrechtigte Straße aufgefahren zu sein.

2. Das angegriffene Urteil weist auch keine sachlich-rechtlichen Mängel in der Haftungsverteilung auf (§ 17 StVG). Vorliegend durfte der wartepflichtige Linksabbieger in Anbetracht der hohen Annäherungsgeschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten nicht darauf vertrauen, dass dieser auch tatsächlich nach rechts abbiegt und die Straße für den Linksabbieger freigibt. Angesichts dieser Tatsachenlage ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Wartepflichtigen sachgerecht, denn der Verstoß gegen die Wartepflicht (§ 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StVO) wiegt deutlich schwerer als der Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO (vgl. OLG Dresden, a.a.O.; OLG München, a.a.O.).

3. Die Klägerin rügt auch ohne Erfolg, dass das Landgericht unter Verstoß gegen seine Hinweispflicht nicht alle geltend gemachten materiellen Schadenspositionen hinreichend berücksichtigt habe.

a) Auf das Erfordernis, die Kosten der Ab- und Anmeldung des Motorrades durch entsprechende Belege nachzuweisen, hat das Landgericht mit Beschluss vom 24.10.2017 (dort unter Ziffer 4) zutreffend hingewiesen. Der Ansatz einer Pauschale ist nicht gerechtfertigt. Die Kosten der Zulassung werden auch von der Berufung nicht durch die Vorlage von Belegen nachgewiesen.

b) Der Ansatz einer allgemeinen Unkostenpauschale von 25,- EUR entspricht ständiger Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden.

c) Schließlich hat die Klägerin zu ihrem Verdienstausfallschaden im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Soweit sie im PKH-Verfahren mit Schriftsatz vom 30.01.2017 Rechnungen und Belege vorgelegt hat, ersetzt dies nicht den im Streitverfahren notwendigen substantiierten Sachvortrag zu den Betriebseinnahmen und -ausgaben, worauf das Landgericht mit Beschluss vom 24.10.2017 (dort unter Ziffer 5) ausreichend hingewiesen hat. Ihr weitergehender Sachvortrag im Berufungsverfahren nebst Vorlage weiterer umfangreicher Unterlagen ist daher wegen Verspätung gem. § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren keinen hinreichend konkreten Sachvortrag zur Höhe des Erwerbsschadens geleistet hat. Eine Schadensschätzung gem. § 287 ZPO durch das Landgericht war auf der Grundlage der unzureichenden Angaben der Klägerin, die sich in der Vorlage von Rechnungen ihres Geschäftsbetriebes erschöpft haben und mangels Vorlage von entsprechenden Nachweisen nicht möglich. Zudem ergibt sich aus ihrem eigenen Sachvortrag zur kurz zuvor erfolgten Unternehmensgründung auch, dass der Schätzung gerade nicht der durchschnittliche Erfolg des Geschädigten in seinen beruflichen Aktivitäten zugrunde zulegen ist.

d) Der vom Landgericht angesichts der Verletzungsfolgen und der verbliebenen Schäden zuerkannte Schmerzensgeldbetrag ist entgegen der Ansicht der Berufung nicht zu gering bemessen. Ein höheres Schmerzensgeld vermögen auch die Ausführungen der Klägerin mit der Berufung nicht zu rechtfertigen. Das Landgericht hat dabei zutreffend unter Würdigung des hierzu eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. K...... festgestellt, dass die bei der Klägerin bestehenden Schmerzen im linken Schultergelenk nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Die Fraktur des Processus coracoidus im Bereich des linken Schulterblattes ist dem Gutachter zufolge vollständig knöchern und ohne wesentliche Achsfehlstellung ausgeheilt. Die zum Gutachtenzeitpunkt bestehenden Schmerzen im linken Schultergelenk seien nicht auf die stattgehabte Fraktur, sondern auf verschleißbedingte, arthrotische Veränderungen des Schultereckgelenks zurückzuführen, die sich bereits in den MRT-Aufnahmen vom 08.09.2015 zeigten. Die Fraktur spiele dabei keine Rolle. Dass die Arthrose durch das Unfallereignis ausgelöst wurde, konnte der Sachverständige nicht bestätigen. Er gab vielmehr in der mündlichen Anhörung vor dem Landgericht an, dass auch zuvor bestehende geringe verschleißbedingte Veränderungen angesichts der vordringlichen Behandlung der gravierenderen Unfallfolgen möglicherweise nicht bemerkt und dokumentiert worden seien. Der Sachverständige Prof. Dr. W...... konnte im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens nicht bestätigen, dass die Arthroseschmerzen durch das Unfallereignis ausgelöst oder verschlechtert worden sind. Der Klägerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass eine bereits bestehende Arthrose des Schultergelenkes durch die beim Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen und insbesondere infolge der Fraktur im Bereich des linken Schulterblattes aktiviert worden ist, wobei den Schädiger insoweit ohnehin nur eine Haftung für einen kausal auf den Unfall zurückzuführenden verfrühten Eintritt der Beschwerden trifft. Eine Erhöhung des Schmerzensgeldbetrages ist daher nicht geboten. Das Landgericht hat auch zu Recht auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. W...... festgestellt, dass bei der Klägerin keine Fibromyalgie besteht. Soweit ein chronisches Schmerzsyndrom vorliegt, ist dies dem Sachverständigen zufolge nicht als Unfallfolge zu bewerten. Vielmehr liege hinsichtlich des chronischen Schmerzsyndroms ein funktionelles Störungsbild vor, für das das Unfallereignis nicht als auslösende Ursache in Betracht komme. Die Ursachenbeziehung zwischen Unfallgeschehen und Gesundheitsschaden fehle. Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen bestehen auch nicht im Hinblick auf den vorgelegten Befundbericht vom 19.11.2018 von Frau Dr. W............ Soweit dort eine „Allodynie im Narbenbereich“ festgehalten wird, bezieht sich dies auf den Bereich des rechten Sprunggelenkes. Nach den Feststellungen des Gutachters und ausweislich des Aufnahmebefundes der BG Klinik Bergmannstrost war das rechte Sprunggelenk aber nicht unfallbedingt geschädigt. Der Sachverständige hat somit zutreffend festgestellt, dass die Klägerin anlässlich der Vorstellung bei Dr. W........... auch andere vorbestehende Verletzungen angezeigt hat, die, wie dem Befundbericht vom 19.11.2018 zu entnehmen ist, offensichtlich auch zu chronifizierten Schmerzen geführt haben.

4. Der Senat weist zudem darauf hin, dass das Landgericht zur Bemessung des Schmerzensgeldes ohnehin in erster Linie den festgestellten Dauerschaden im Knie als bedeutsam angesehen hat und durch diesen die Höhe des ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrages auch nach Ansicht des Senats im Wesentlichen als gerechtfertigt erscheint. Auch angesichts der erheblichen und schwerwiegenden unfallbedingten Verletzungen und der langwierigen Behandlung bewegt sich der zuerkannte Schmerzensgeldbetrag unter Berücksichtigung des dem Beklagten zu 1 anzulastenden Verursachungsbeitrags eher im oberen Bereich des angemessenen Betrages. Die weiteren von der Berufung angeführten auf den Unfall kausal zurückzuführenden Schmerzen und Dauerschäden sind daneben nicht so erheblich, dass sie ein wesentlich höheres Schmerzensgeld im Ergebnis rechtfertigen würden. Ergänzend wird auf die unter Nr. 407-410 aufgeführten Entscheidungen in Schmerzensgeldbeträge, Hacks/Wellner/Häcker, 36. Aufl. 2018, verwiesen, denen Sachverhalte mit im Ausgangspunkt vergleichbaren Unfallverletzungen aber mit bedeutsameren Dauerschäden zugrunde lagen und die sich ebenfalls im Bereich des auch hier zuerkannten Schmerzensgeldbetrages bewegen.

Der Senat rät daher zur Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart.


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