Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, schwierige Rechtslage, Wahllichtbildvorlage

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Schwerin, Beschl. v. 05.03.2020 - 33 Qs 12/20

Leitsatz: Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO aufgrund schwieriger Rechtslage vor. wenn sich Fallgestaltungen aufdrängen, ob ein Beweisergebnis einem Verwertungsverbot unterliegt, was auch hinsichtlich der Frage der Verwertung einer Wahllichtbildvorlage gilt.


33 Qs 12/20

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Fahrlässige Körperverletzung u.a.

hat das Landgericht Schwerin - Große Strafkammer 3 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 5. März 2020 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Wismar vom 29.01.2020 - Az. 4 Cs 252/19 - aufgehoben und dem Angeklagten Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Ausla-
gen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Wismar erließ am 22.10.2019 einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung, unerlaubten Entfernens vom Unfallort und vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche Erlaubnis. Hierin wird dem Angeklagten vorgeworfen, am 03.04.2019 gegen 14:30 Uhr als Führer des PKW VW Sharan mit dem amtlichen Kennzeichen ppp. aus Richtung Lübeck in Richtung Selmsdorf ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gefahren und aus Unachtsamkeit an der LichtzeichenanIage auf den dort verkehrsbedingt haltenden PKW Seat Ibiza der Geschädigten pp. aufgefahren zu sein. Anschließend sei der Angeklagte ausgestiegen, habe sich den Schaden angesehen und habe der Geschädigten gegenüber geäußert, dass kein Schaden entstanden sei. Tatsächlich sei am PKW der Geschädigten ein Schaden von 3.011,54 € entstanden und die Geschädigte habe unfallbedingte Nackenschmerzen erlitten. Sodann habe der Angeklagte in Kenntnis des verursachten Unfallschadens sowie in Kenntnis der nicht vorhandenen Fahrerlaubnis seine Fahrt fortgesetzt, wodurch der Geschädigten die Möglichkeit genommen worden sei, Feststellungen über den Unfallhergang zu treffen. Gegen den Strafbefehl legte der Angeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.01.2020, eingegangen beim Amtsgericht Wismar am selben Tag, Einspruch ein.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 10.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer, ihm Rechtsanwalt Kroll als Pflichtverteidiger beizuordnen. Es bestünde ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der durchgeführten Wahllichtbildvorlage. Zudem handele es sich bei Frau pp., von der die E-Mail BI. 7 d.A. stammt, um die Verlobte des Angeklagten, sodass hier ebenfalls ein Verwertungsverbot in Betracht komme, da diese vom ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache.

Durch Beschluss vom 29.01.2020 hat das Amtsgericht Wismar den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 und 2 StPO nicht vorliegen würden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 06.02.2020. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft hat am 14.02.2020 beantragt, die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses als unbegründet zu verwerfen

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Angeklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO aufgrund der schwierigen Rechtslage vor. Diese ist dann gegeben, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt, oder wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird (vgl. Meyer-Goßner, Kommentar StPO 62. Auflage, § 140 Rn. 27a). Hiervon umfasst sind auch Fälle, in denen sich Fallgestaltungen aufdrängen, ob ein Beweisergebnis einem Verwertungsverbot unterliegt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Januar 2009 —1 Ws 7/09 —, Rn. 2f., juris). Maßgeblich ist insoweit jedoch nicht, ob tatsächlich von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen ist. Ausreichend ist vielmehr, dass die Annahme eines Verwertungsverbotes ernsthaft in Betracht kommt (LG Hannover, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 70 Qs 6/17 - , Rn. 8, juris; LG Köln, Beschluss vom 19. Juli 20169 - 108 Qs 31/16 -, Rn. 7, juris).

Vorliegend besteht die Möglichkeit, dass hinsichtlich der durchgeführten Wahllichtbildvorlage ein Beweisverwertungsverbot greifen könnte. Die Personen auf den Vergleichsbildern müssen in den wesentlichen Vergleichsmerkmalen des äußeren Erscheinungsbildes übereinstimmen, wie z.B. Haar- und Barttracht, Kleidung etc. (Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, G, Rn. 2231). Nach Aktenlage dürfte die Wahllichtbildvorlage diesen Vorgaben nicht entsprechen, da sich die Aufnahme des Angeklagten von den sonst verwendeten Aufnahmen in Bezug auf Haarpracht und Kleidung abhebt.

Eine Darlegung des Sachverhalts und die Berufung auf die beschriebenen eventuellen Beweisverwertungsverbote ist dem rechtsunkundigen Angeklagten kaum möglich. Es bedarf weiterhin der Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein Berufen auf ein Beweisverwertungsverbot verfahrenstaktisch sinnvoll ist. Hierfür ist es erforderlich, Rücksprache mit einem Rechtsanwalt zu halten. Zudem können die insofern relevanten Rechtsfragen regelmäßig nur nach vollständiger Aktenkenntnis beurteilt werden.

Überdies wird auch aus der jüngsten Umsetzung der sog. PKH-Richtlinie (EU-RL 201611919) deutlich, dass der Gesetzgeber das Institut der Pflichtverteidigung stärken will.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA L. H. Kroll, Berlin

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".