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Entscheidungen

Zivilrecht

Beratungspflicht Rechtsanwalt, aussichtslose Klage, Deckungszusage, Schadensersatz Rechtsschutzversicherung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Urt. v. 03.03.2020 – 9 U 77/19

Leitsatz: 1. Die Pflicht des Rechtsanwalts, seinen Mandanten grundsätzlich umfassend und möglichst erschöpfend rechtlich zu beraten und, falls eine Klage oder Berufung nur wenig Aussicht auf Erfolg verspricht, hierauf und auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen, gilt gleichermaßen auch dann, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist.
2. Der Rechtsanwalt hat seinen Mandanten auch darüber zu belehren, dass der Rechtsschutzversicherer zur Gewährung von Deckungsschutz für aussichtslose Verfahren nach Maßgabe der § 3 a ARB; § 128 VVG nicht verpflichtet ist.
3. Die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers hat keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Mandanten/Versicherungsnehmer und dem Rechtsanwalt. Sie begründet insbesondere für den Rechtsanwalt grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand dahin, dass er von dem Rechtsschutzversicherer nicht wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag aus übergegangenem Recht in Anspruch genommen wird. Die Rechtsschutzversicherung wird nicht als Erfüllungsgehilfin des Versicherungsnehmers in dessen Pflichtenkreis aus dem mit dem Anwalt geschlossenen Vertrag tätig.
4. Der zur Beweislastumkehr führende Anscheinsbeweis beratungskonformen Verhaltens, wie er etwa in Fällen der Anwalts- und Steuerberaterhaftung Anwendung findet, gilt in der Rechtsschutzversicherung nicht in jedem Einzelfall. Anders dann, wenn der Rechtsanwalt seinen Mandanten nicht von einer von vornherein aussichtlosen Klage abrät und darauf hinweist, dass der Mandant deshalb ohne Rechtsschutz den Prozess auf eigenes Risiko führen müsse.


9 U 77/19
Oberlandesgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit pp.

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 21.01.2020 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Amtsgericht für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17.05.2019 (15 O 263/18 LG Bonn) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.937,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2017 zu zahlen. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 21% und die Beklagte zu 79%; die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 7% und die Beklagte zu 93%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist eine Rechtsschutzversicherung, bei der Herr W. Versicherungsnehmer ist. Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht nach § 86 VVG in Anspruch.

Die Beklagte vertrat den Versicherungsnehmer W. in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht H. (Az.: pp.) und dem Oberlandesgericht H. (Az pp.) gegen die U. Krankenversicherung a.G. (im Folgenden: U.). In diesem Verfahren nahm der Mandant W. die U. auf Zahlung von Krankentagegeld für den Zeitraum vom 10.03. bis zum 17.05.2015 in Höhe von 13.800,00 € in Anspruch.

Der Versicherungsnehmer W. war seit dem 01.10.2004 Außendienstmitarbeiter der Fa. K. GmbH, die u.a. Reinigungsgeräte wie etwa Hochdruckreiniger vertreibt. Er unterhielt eine private Krankenversicherung bei der U.. Nach den Versicherungsbedingungen KT 43 war ab dem 43. Tag einer Arbeitsunfähigkeit ein tägliches Krankengeld in Höhe von 200 € zu zahlen. Dem Versicherungsnehmer waren verschiedene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem 23.01.2015 ausgestellt worden, zuletzt mit Datum vom 20.04.2015 (vgl. im Einzelnen Bl.4 GA). Am 18.05.2015 erhielt der Versicherungsnehmer erstmals einen Termin bei der Psychotherapeutin Dr. F., die die Diagnose „Anpassungsstörung“ stellte und mit Schreiben vom 02 06.2015 bescheinigte, dass mit den probatorischen Sitzungen erst am 29.05.2015 begonnen werden konnte (Bl.110 GA).

Mit Abrechnungsschreiben vom 30.04.2015 zahlte die U. Krankentagegeld aus Kulanz an den Versicherungsnehmer in Höhe von 1.000 € (5 x 200 €) für die Zeit vom 05.03. bis 09.03.2015 (Anlage SP 13 LG H.). Mit weiterem Abrechnungsschreiben vom 08.06.2015 zahlte sie Krankentagegeld an den Versicherungsnehmer in Höhe von 3.100,55 € für die Zeit vom 18.05. bis 01.06.2015 (Anlage SP 15 LG H.).

Der Versicherungsnehmer W. beauftragte die Beklagte Ende Juni/Anfang Juli 2015 mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Krankentagegeldversicherung ab März 2015. Mit Schreiben vom 01.07.2015 an die U. forderte die Beklagte Zahlung von rückständigem Krankentagegeld seit dem 05.03.2015 sowie auch zukünftige Zahlungen von Krankentagegeld (Bl.102, 103 GA). Mit Schreiben vom 03.07.2015 antwortete die U., dass sie für die Zeit vom 05.03. bis 09.03.2015 insoweit aus Kulanz Krankentagegeld an den Kläger gezahlt habe. Im Übrigen verweigerte die U. weitere Leistungen unter Hinweis darauf, dass mangels Nachweises einer Heilbehandlung kein Versicherungsfall eingetreten sei und es sich zudem im genannten Zeitraum um unterschiedliche Erkrankungen gehandelt habe, die jeweils unterschiedliche Karenzzeiten zur Folge hätten (Bl.104 ff. GA). Die U. wies ferner darauf hin, dass ihr „lediglich die nicht sonderlich aussagefähige Krankenakte des Dr. H. bis zum 01.04.2015“ vorliege; sie erbat „die ergänzende Vorlage der Krankenakte bis zum aktuellen Zeitpunkt“ (Bl.108 GA). Welche Unterlagen im Einzelnen im Anschluss hieran an die U. übermittelt worden sind, trägt keine der Parteien vor. Jedenfalls zahlte die U. bis zum Herbst 2015 laufend Krankentagegeld an den Versicherungsnehmer W. (vgl. Bl.57 GA), nicht jedoch für den Zeitraum vom 10.03. bis zum 17.05.2015.

Die Klägerin erteilte dem Versicherungsnehmer am 03.08.2015 Deckungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegenüber der U. sowie später auch für die gerichtliche Rechtsverfolgung in erster und zweiter Instanz.

Mit Datum vom 17.11.2015 (Bl.118 GA) erteilte die Beklagte eine Vorschussrechnung für ihre vorgerichtliche und gerichtliche Tätigkeit über insgesamt 2.484,13 €, worauf die Klägerin am 19.11.2015 einen Betrag von 1.500 € anwies. Dieser Rechnung legte die Beklagte bei einem Gegenstandswert von 14.000,00 € eine 1,3 Geschäftsgebühr zugrunde.

Die Beklagte reichte für den Versicherungsnehmer am 29.12.2015 beim Landgericht H. Klage gegen die U. auf Zahlung von Krankentagegeld in Höhe von 13.800 € nebst Zinsen für den Zeitraum vom 10.03 bis zum 17.05.2015 sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 526,58 € ein.

Das Landgericht H. wies die Klage mit Urteil vom 24.08.2016 ab. Zur Begründung führte es aus, dass ein Anspruch auf Krankentagegeld nicht hinreichend dargelegt sei, weil nicht vorgetragen sei, dass der Versicherungsnehmer sich einer medizinischen Heilbehandlung unterzogen habe und nicht hinreichend substantiiert dargelegt sei, dass eine bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Die Berufung wurde nach Hinweis des Oberlandesgerichts H. mit Beschluss vom 20.10.2016 zurückgewiesen. Die Klägerin leistete für die außergerichtliche Vertretung und die Kosten des Rechtsstreits insgesamt Zahlungen in Höhe von 9.528,81 € (vgl. im Einzelnen Bl.11 GA).

Unter Anrechnung einer von der Beklagten verdienten Erstberatungsgebühr in Höhe von 226,10 € verlangt die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung von 9.302,71 € nebst Zinsen hieraus seit dem 30.12.2017. Erstmals geltend gemacht hat die Klägerin diesen Betrag mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2017 (Bl.37 ff. GA), in welchem sie die Zahlung bis spätestens zum 29.12.2017 gefordert hat.

Das Landgericht hat in dem am 17.05.2019 verkündeten Urteil die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 8.499,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab dem 30.12.2017 zu zahlen. Es hat einen Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers für begründet erachtet und von den insgesamt geleisteten Versicherungszahlungen (9.528,81 €) eine Geschäftsgebühr der Beklagten in Höhe von 1.029,35 € in Abzug gebracht (1,3 Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von 13.800,00 €), die - so die Kammer - auch angefallen wäre, wenn die Beklagte pflichtgemäß von dem Prozess abgeraten hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten und der Anträge der Parteien wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte frist- und formgerecht Berufung eingelegt.

Zur Begründung ihrer Berufung nimmt die Beklagte auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug und trägt vor, dass das Landgericht die anzurechnende Geschäftsgebühr zu Unrecht nach einem Gegenstandswert von 14.000,00 € berechnet habe, der lediglich der Geltendmachung des Krankentagegeldes für den streitigen Zeitraum vom 10.03.2015 bis zum 17.05.2015 entspreche. Tatsächlich sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH [BGH NJW-RR 2017, 152 (153) ] bei der Wertberechnung regelmäßig von einer halbjährigen Bezugsdauer des vereinbarten Krankentagegeldes auszugehen, sodass von einem Gegenstandswert von 36.000,00 € und in der Folge von einer anzurechnenden Geschäftsgebühr von 1.832,01 € auszugehen sei. Auch sei der Ansatz einer 1,5-Gebühr gerechtfertigt, da es in der Sache neben versicherungsrechtlichen auch um medizinische Fragestellungen gegangen sei.

Im Übrigen sei die Klage bereits als unzulässig abzuweisen gewesen, da eine - prozessual unzulässige - alternative Begründung des Klageanspruches mit zwei sich widersprechenden Streitgegenständen vorgelegen habe. Die Klägerin habe sich bzgl. der vorgeworfenen Pflichtverletzung - entgegen der Darstellung des Landgerichts - gerade nicht auf den Vorwurf der Erhebung einer aussichtslosen Klage beschränkt. Vielmehr habe die Klägerin der Beklagten auch vorgeworfen, im Prozess unsubstantiiert zur Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers W. vorgetragen zu haben.

Ohnehin sei die Klage im Vorprozess objektiv nicht aussichtslos gewesen. Gewisse Erfolgsaussichten hätten vorgelegen. Der damalige Kläger W. sei für den Fall, dass weitere ärztliche Berichte nicht beschafft werden könnten, von der Sachbearbeiterin, Rechtsanwältin K., darauf hingewiesen worden, dass die gerichtliche Verfolgung schwierig und sogar erfolglos sein könne. Auch habe das Landgericht § 1 Abs. 2 S. 3 MB/KT 2009 außer Acht gelassen, dass „eine während der Behandlung neu eingetretene und behandelte Krankheit oder Unfallfolge“ nur dann „einen neuen Versicherungsfall“ begründe, „wenn sie mit der ersten Krankheit oder Unfallfolge in keinem ursächlichen Zusammenhang“ stehe. Die Sinubronchitis des damaligen Klägers W. und seine psychische Erkrankung hätten indes miteinander im Zusammenhang gestanden; vor dem Auskurieren der bestehenden Sinubronchitis sei aus medizinischer Sicht eine psychologische Behandlung nicht möglich gewesen. Eine Behandlung als solche sei aber natürlich insbesondere auch am 09.03.2015 erfolgt.

Ferner hätte im Hinblick auf den damaligen Prozessvortrag in dem H.er Verfahren eine Beweisaufnahme durchgeführt werden müssen. Der Umstand, dass die Klage im Ergebnis erfolglos geblieben sei, bedeute nicht, dass sie aussichtslos gewesen sei. Ebenso sei unberücksichtigt geblieben, dass es sich bei § 4 Abs. 5 MB/KT 2009 nicht um eine versicherungsrechtliche Leistungsbeschränkung, sondern um eine verhüllte Obliegenheit handele, die nur unter bestimmten, vom Versicherer darzulegenden und zu beweisenden Voraussetzungen zu einer Leistungsfreiheit führe. Diesen Vortrag habe das Landgericht komplett übergangen.

Schließlich sei im Hinblick darauf, dass die U. vor und nach dem streitigen Zeitraum (10.03. bis 17.05.2015) Krankentagegeld an den Versicherungsnehmer gezahlt habe, das Merkmal der Arbeitsunfähigkeit von der U. anerkannt worden; derartige Zahlungen des Versicherers seien gerade auch nach der Rechtsprechung des Senats (9 U 32/18) im Bereich der privaten Krankentagegeldversicherung als Anerkenntnis des Versicherungsfalles zu werten.

Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 17.05.2019 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verweist darauf, dass eine zulässige Klage vorliege. Sie - die Klägerin - habe jedenfalls in der mündlichen Verhandlung ausreichend klargestellt, dass sie der Beklagten als Pflichtverletzung vorwerfe, einen aussichtslosen Prozess geführt zu haben. Es habe an jeder Darlegung gefehlt, welche Heilbehandlung und welche konkrete ärztliche Tätigkeit durch welche Krankheit des Versicherungsnehmers verursacht worden sei. Entsprechendes gelte für den damaligen Vortrag zur Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 MB/KT 2009. Es sei nicht erkennbar gewesen, in welcher Weise der Versicherungsnehmer durch die attestierte psychische Erkrankung konkret nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine berufliche Tätigkeit auszuüben. Auch sei die Kammer bei der anzurechnenden Geschäftsgebühr zu Recht von einem Gegenstandswert von 14.000,00 € ausgegangen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist in der Sache nur teilweise begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte nach §§ 675, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG, § 17 Abs. 9 ARB aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 7.937,90 € zu.

1. Eine unzulässige alternative Klagehäufung hat das Landgericht zu Recht verneint.

Die alternative Klagehäufung, bei der ein einheitliches Rechtsschutzbegehren auf verschiedene Klagegründe gestützt wird, ist nach der Rechtsprechung des BGH unzulässig. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und werden die Grenzen der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) bestimmt. Dies erfordert auch der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstands.

Der Kläger muss die gebotene Bestimmung des Streitgegenstands vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen (BGH GRUR 2011, 521 (522), Rdnr.9 ff.).

Der (zweigliedrige) Streitgegenstand wechselt, wenn entweder der Klageantrag oder der Klagegrund geändert werden. Der Klagegrund wechselt, wenn der bisherige Lebenssachverhalt wesentlich, das heißt im Kern geändert wird. Keine Klageänderung ist ein Wechsel der rechtlichen Begründung oder eine neue Akzentuierung desselben Lebenssachverhalts (vgl. mit weiteren Beispielen Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 263, Rdnr.2, 2 a, 3).

Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Klägerin nur einen prozessualen Anspruch geltend macht, indem sie den auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch ihres Versicherungsnehmers mit einem anwaltlichen Beratungsverschulden der Beklagten begründet, welches zu unnötigen Prozessen und in deren Folge zu unnötigen Rechtsverfolgungskosten geführt hat.

Jedenfalls hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2019 (Bl.140 GA) klargestellt, dass sie den Schadenersatzanspruch nunmehr allein auf die Pflichtverletzung der Erhebung einer aussichtslosen Klage stütze. Damit war der Streitgegenstand abgegrenzt und auch für die Beklagte war spätestens im Rahmen der Sitzung vom 14.03.2019 klar erkennbar, welcher konkrete Pflichtenverstoß ihr vorgeworfen wird; ihre Rechtsverteidigung konnte sie danach ausrichten.

2. a) Die Haftung der Beklagten folgt daraus, dass sie den Versicherungsnehmer der Klägerin fehlerhaft beraten hat, indem sie eine von vornherein aussichtslose Klage gegen die U. erhob, ohne zuvor ausreichend über die fehlenden Erfolgsaussichten zu belehren. Sie hat hierdurch einen Schaden in Höhe der verauslagten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten verursacht.

Umfang und Inhalt der vertraglichen Pflichten eines Rechtsanwalts richten sich nach dem jeweiligen Mandat und den Umständen des einzelnen Falls. In den Grenzen des ihm erteilten Auftrags ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele führen, und den Eintritt von Nachteilen oder Schäden zu verhindern, die voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er ihn auch über mögliche Risiken aufzuklären. Ferner hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist. Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, muss der Anwalt darlegen und mit seinem Auftraggeber erörtern (BGH NJW 1994, 1211 (1212); BGH NJW 2007, 2485 (2486), Rdnr.9; BGH NJW 2018, 2476 (2477), Rdnr.8, jeweils m.w.N.; BeckOGK-Teichmann, BGB, Stand: 01.12.2019, § 675, Rdnr.963). Auf mögliche Bedenken gegen die Erfolgsaussichten hat er den Mandanten hinzuweisen. Ist eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen und darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen. Er muss von sich aus hinreichend deutlich zum Grad des Risikos und der Wahrscheinlichkeit des Prozessverlusts Stellung nehmen. Von einer völlig aussichtslosen Klage oder Berufung ist abzuraten (vgl. BGH NJW 2012, 2435 (2437); OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2016 - 28 U 57/15 - BeckRS 2016, 16118, Rdnr.17).

Die Pflicht des Rechtsanwalts zur richtigen und vollständigen Beratung des Mandanten setzt voraus, dass er zunächst durch Befragung seines Auftraggebers den Sachverhalt klärt, auf den es für die rechtliche Beurteilung ankommen kann. Ist der mitgeteilte Sachverhalt unklar oder unvollständig, darf der Rechtsanwalt sich nicht mit der rechtlichen Würdigung des ihm Vorgetragenen begnügen, sondern muss sich bemühen, durch Befragung des Ratsuchenden ein möglichst vollständiges und objektives Bild der Sachlage zu gewinnen.

Auf die Richtigkeit tatsächlicher Angaben seines Mandanten darf der Rechtsanwalt dabei so lange vertrauen und braucht insoweit keine eigenen Nachforschungen anzustellen, als er die Unrichtigkeit der Angaben weder kennt noch erkennen muss. Dies gilt jedoch nur für Informationen tatsächlicher Art (BGH NJW 2019, 1151 (1152), Rdnr.9 m.w.N.).

Die Pflicht eines Rechtsanwalts, seinen Mandanten grundsätzlich umfassend und möglichst erschöpfend rechtlich zu beraten und, falls eine Klage oder Berufung nur wenig Aussicht auf Erfolg verspricht, hierauf und auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen, gilt gleichermaßen auch dann, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist. Der Rechtsanwalt ist daher verpflichtet, auch einem rechtsschutzversicherten Mandanten von einer völlig aussichtslosen Klage oder Berufung abzuraten. Er hat seinen Mandanten auch darüber zu belehren, dass der Rechtsschutzversicherer zur Gewährung von Deckungsschutz für aussichtslose Verfahren nach Maßgabe der § 3 a ARB, § 128 VVG nicht verpflichtet ist (OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2016 - 28 U 57/15 - BeckRS 2016, 16118, Rdnr.17; OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2016 - 28 U 73/15 - BeckRS 16257, Rdnr.67; OLG Düsseldorf NJOZ 2017, 99 (103) Rdnr.58, 59; OLG Düsseldorf NJW 2014, 399 (400); Harbauer-Schmitt, Rechtsschutzversicherung: ARB, 9. Aufl. 2018, Einl., Rdnr.98; § 3 a, Rdnr.10 ff.; a.A. LG Dortmund, Urteil vom 23.03.2107 - 2 S 21/16 - BeckRS 2017, 105422, Rdnr.12; Grams FDVersR 2017, 388642).

Vorliegend belehrte die Beklagte den Mandanten W. über die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung im Vorprozess weder ausreichend noch rechtzeitig. Das steht bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten fest. Sie hat ihre aus dem anwaltlichen Beratungsvertrag folgende Pflicht, den Mandanten umfassend und ordnungsgemäß zu beraten, verletzt, indem sie eine - nach den gegebenen Umständen - aussichtslose Klage gegen die U. erhoben hat, ohne zuvor den Mandanten über die fehlenden Erfolgsaussichten zu belehren. Die erhobene Klage und auch die folgende Berufung hatten - bereits aus damaliger Sicht - ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

An den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2, 3 MB/KT 2009 fehlte es im Zeitraum vom 10.03.2015 bis zum 17.05.2015 erkennbar. Die Kammer hat hierzu überzeugend und umfassend dargelegt, dass es an jeglicher Darlegung dazu fehlte, welche Heilbehandlung und welche konkrete ärztliche Tätigkeit durch welche Krankheit des Versicherungsnehmers verursacht wurde. Es gab im Zeitpunkt der Klageerhebung keine ärztlichen Unterlagen, mit denen belegt werden konnte, dass der Versicherungsnehmer W. sich in der fraglichen Zeit einer medizinischen Behandlung zu seiner psychischen Erkrankung unterzogen hat; diese gibt es offenkundig - nach Aktenlage - auch heute nicht. Genau dies begründet den gegen die Beklagte erhobenen Vorwurf, eine aussichtslose Klage erhoben zu haben.

Diese aussichtslose Ausgangssituation war für die Beklagte sehr früh, bereits Monate vor Klageerhebung Ende Dezember 2015, absehbar, da die U. schon mit Schreiben vom 03.07.2015 darauf hingewiesen hatte, dass ihr „lediglich die nicht sonderlich aussagefähige Krankenakte des Dr. H. bis zum 01.04.2015“ vorliege; sie erbat daher „die ergänzende Vorlage der Krankenakte bis zum aktuellen Zeitpunkt“ (Bl.108 GA). Die Bedeutung aussagekräftiger ärztlicher Bescheinigungen im Rahmen der Geltendmachung von Krankentagegeld war demnach auch für die Beklagte sehr früh ersichtlich. Zwar mag der Mandant W. bei Auftragserteilung im Juli 2015 noch angegeben haben, ärztliche Unterlagen über medizinische Behandlungen betreffend seine psychische Erkrankung in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 10.03. bis zum 17.05.2015 besorgen zu können.

Bei Klageerhebung am 29.12.2015 war im Hinblick auf den fast sechsmonatigen Vorlauf, innerhalb dessen der Mandant W. offenkundig keine ärztlichen Bescheinigungen über eine medizinische Heilbehandlung herbeischaffen konnte, weil es diese schlicht nicht gab, klar erkennbar, dass die von dem Mandanten bis dahin vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend waren, um eine psychische Heilbehandlung in der Zeit vom 10.03.2015 bis zum 17.05.2015 zu belegen. Im Gegenteil dokumentierten die Unterlagen gerade keine derartige Behandlung in der streitgegenständlichen Zeit. Das erste Gespräch mit der Psychologin Frau Dr. F. fand erst am 18.05.2015 statt, als diese die Diagnose Anpassungsstörungen und Erschöpfungssyndrom stellte. Für den vorangegangenen Zeitraum gab es zu dieser Erkrankung gerade keine medizinische Behandlung, sodass die U. bis zum 17.05.2015 zu Recht auch kein Krankentagegeld zahlte. Zuvor war der Mandant durchweg wegen bronchialer Beschwerden behandelt worden.

Die Annahme der Beklagten, dass die Sinubronchitis und die psychische Erkrankung miteinander im Zusammenhang gestanden hätten, ist als reine Schutzbehauptung fernliegend. Die Sinubronchitis und die nachfolgende psychische Erkrankung des damaligen Klägers (= Anpassungsstörung und Erschöpfungssyndrom) bildeten erkennbar keinen einheitlichen Krankheitsfall. Eine mit einer Entzündung der Bronchien einhergehende Nasennebenhöhlenentzündung lässt sich mit der diagnostizierten psychischen Erkrankung des damaligen Klägers nicht unter einen gemeinsamen Krankheitsbegriff fassen. Ein medizinischer Zusammenhang ergibt sich auch nicht dadurch, dass die Sinubronchitis erst auskuriert werden musste, bevor die psychologische Behandlung beginnen konnte. Die auf die psychischen Beschwerden des Versicherungsnehmers ausgerichtete ärztliche Behandlung erfolgte erstmals am 18.05.2015 und die probatorischen Sitzungen konnten erst am 29.05.2015 begonnen werden (vgl. Anlage K 5 des Vorprozesses beim Landgericht H. bzw. Bl.110 GA).

Da somit eine Behandlung in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgetragen worden ist und auch nicht vorgetragen werden konnte, war die Erwartung einer Beweisaufnahme von vornherein fernliegend. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte die Beklagte damit erkennen müssen, dass ein Klageverfahren ohne jede Erfolgsaussicht sein werde. Da die Beklagte den Mandanten unstreitig nicht von dem im hohen Maße aussichtslosen Klageverfahren abgeraten und ihn außerdem nicht - wie geboten - dahingehend beraten hat, dass der Rechtsschutzversicherer bei Vortrag des wahren Sachverhaltes nicht zur Gewährung von Deckungsschutz verpflichtet sei, der Mandant also die Kosten des aussichtslosen Rechtsstreits selber tragen müsse, handelte sie unter Verstoß des Anwaltsvertrages pflichtwidrig.

b) Auf den Streit, ob es sich bei § 4 Abs. 5 MB/KT 2009 nicht um eine versicherungsrechtliche Leistungsbeschränkung, sondern um eine verhüllte Obliegenheit handelt, die nur unter bestimmten, vom Versicherer darzulegenden und zu beweisenden Voraussetzungen zu einer Leistungsfreiheit führt (vgl. hierzu Prölss/Martin-Voit, VVG, 30. Aufl. 2018, § 4 MB/KT, Rdnr.21, der indes eine Risikobeschränkung annimmt), kommt es vorliegend nicht an. Schon das Landgericht H. hat in seinem Urteil vom 24.08.2016 (Bl.22 ff. GA) klargestellt, dass es auf die Wirksamkeit bzw. Anwendbarkeit des § 4 Abs. 5 MB/KT 2009 gar nicht ankomme, da der Kläger bereits die Grundvoraussetzungen des Anspruchs auf Krankentagegeld nicht „hinreichend dargelegt“ habe. Entscheidend für den Ausgang des H.er Rechtsstreits war - wie ausgeführt -, dass bereits der Eintritt eines Versicherungsfalls i. S.d. § 1 Abs. 2, Abs. 3 MB/KT 2009 nicht hinreichend vorgetragen werden konnte (vgl. Hinweisbeschluss des Hanseatischen OLG vom 21.09.2016, Bl.32 ff. GA).

c) Soweit die Beklagte sich auf eine bereits zuvor geleistete Zahlung der U. aus April 2015 beruft, ist klarzustellen, dass das mit Abrechnungsschreiben vom 30.04.2015 gezahlte Krankentagegeld in Höhe von 1.000 € (5 x 200 €) für die Zeit vom 05.03. bis 09.03.2015 (Anlage SP 13) ausdrücklich aus Kulanz geleistet wurde (vgl. Klarstellung in dem Schreiben vom 27.04.2015, SP 12). Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte sich auch nicht auf ein Anerkenntnis der U. berufen. Der in dem Urteil des Senats vom 20.11.2018 (9 U 32/18) enthaltene Grundsatz, dass die fortlaufenden Zahlungen eines vertraglich vereinbarten Krankentagegeldes durch den Versicherer ein Anerkenntnis des Versicherungsfalles begründen können, gilt jedenfalls nicht, sobald - wie hier - der Versicherer eine rechtliche Verpflichtung seines Handelns bewusst ausschließt (Kulanz).

d) Dass die Beklagte die fehlerhafte Beratung zu vertreten hat, wird gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 2, 278 BGB vermutet. Anhaltspunkte dafür, dass sie kein Verschulden trifft, sind nicht ersichtlich; sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten.

e) Die Erteilung der Deckungszusage durch die Klägerin gegenüber ihrem Versicherungsnehmer vom 03.08.2015 (Bl.64 GA) ändert an der Schadenersatzverpflichtung der Beklagten weder dem Grunde noch der Höhe nach nichts. Sie hat auch unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nach §§ 254 Abs. 2, 278 BGB keinen Einfluss auf die Höhe der Schadenersatzverpflichtung der Beklagten. Der Senat folgt insoweit der mittlerweile einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 18.09.2018 - 4 U 104/18 -, BeckRS 2018, 28338 m.w.N.; OLG Bamberg NJW-RR 2019, 443 (444); OLG Dresden, Urteil vom 10.10.2018 - 13 U 750/18 - BeckRS 2018, 39834 (Rdnr.9); OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2016 - 28 U 57/15 - BeckRS 2016, 16118 (Rdnr.57); OLG Düsseldorf NJW 2014, 399 (400 f.); OLG Koblenz, NJW-RR 2011, 761 (762); Harbauer-Schmitt, Rechtsschutzversicherung: ARB, 9. Aufl. 2018, Einl., Rdnr.98).

Hiernach sind der Anwaltsvertrag einerseits und der Vertrag des Mandanten mit seinem Rechtschutzversicherer andererseits als rechtlich selbstständige und unabhängige Verträge zu behandeln. Dies stimmt mit der in der Rechtsschutzversicherung angelegten Trennung zwischen Versicherungsvertrag und Mandatsverhältnis überein (BGH, Urteil vom 21.10.2015 - IV ZR 266/14, VersR 2015, 1501 ff. = r + s 2015, 604 ff., Rdnr.32, 40 - 42). Eine Deckungszusage stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gegenüber dem Versicherungsnehmer der Rechtsschutzversicherung dar, welches spätere Einwendungen und Einreden des Rechtsschutzversicherers ausschließt, die ihm bei Abgabe der Deckungszusage bekannt waren oder die er zumindest für möglich gehalten hat bzw. mit denen er zumindest rechnete (Harbauer-Schneider, Rechtsschutzversicherung: ARB, 9. Aufl. 2018, § 17, Rdnr.17). Die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers hat keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Mandanten/Versicherungsnehmer und dem Rechtsanwalt. Sie begründet auch keine Einwendungen des Rechtsanwalts gegenüber dem Rechtsschutzversicherer bei auf diesen übergegangenen Regressansprüchen des Versicherungsnehmers. Nach der nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung trifft den Rechtsschutzversicherer im Verhältnis zu dem Rechtsanwalt keine Obliegenheit zur Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage oder eines Rechtsmittels. Die Erteilung einer Deckungszusage begründet für den Rechtsanwalt grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand dahin, dass er von dem Rechtsschutzversicherer nicht wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag in Anspruch genommen wird. Auch ein Mitverschuldenseinwand kann hierauf nicht gestützt werden (OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 18.09.2018 - 4 U 104/18 -, BeckRS 2018, 28338 m.w.N.). Ein Rechtsanwalt hat die Pflicht, keine kostenauslösenden rechtlichen Schritte zu ergreifen, die nicht geeignet sind, den Rechten des Mandanten zur Durchsetzung zu verhelfen. Die Rechtsschutzversicherung wird nicht als Erfüllungsgehilfe des Versicherungsnehmers in dessen Pflichtenkreis aus dem mit dem Anwalt geschlossenen Vertrag tätig. Zudem träfe den Mandanten auch keine Überprüfungspflicht der Tätigkeit seines Rechtsanwalts. Die Deckungszusage gibt dem Anwalt nicht das Recht, bei der Prüfung, ob das Auslösen von Verfahrenskosten zur Erreichung des vom Mandanten angestrebten Rechtsschutzziels geeignet und angemessen ist, beim Versicherungsnehmer einen geringeren Sorgfaltsmaßstab anzulegen als bei einem Mandanten ohne Rechtsschutz. Bei anderer Betrachtungsweise wäre die Rechtsschutzversicherung im Ergebnis eine Schadenversicherung auch zugunsten des Rechtsanwalts, der in der Konsequenz von seinen Sorgfaltspflichten im Rahmen des Anwaltsvertrages befreit wäre. Dies ließe sich mit dem Zweck der Rechtsschutzversicherung, den Schaden des Versicherungsnehmers in Form der Rechtsverfolgungskosten zu übernehmen, ebenso wenig vereinbaren wie mit dem Berufsbild des für die Rechtsberatung seines Mandanten verantwortlichen Rechtsanwaltes. Das Risiko, wegen einer anwaltlichen Pflichtwidrigkeit zur Rechenschaft gezogen zu werden, kann der Anwalt daher nicht mit Hinweis auf eine zuvor erteilte Deckungszusage auf den Rechtsschutzversicherer seines Mandanten abwälzen (vgl. OLG Bamberg NJW-RR 2019, 443 (444)); OLG Dresden, Urteil vom 10.10.2018 - 13 U 750/18 - BeckRS 2018, 39834 (Rdnr.9); OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2016 - 28 U 57/15 - BeckRS 2016, 16118 (Rdnr.57); OLG Düsseldorf NJW 2014, 399 (400 f.); OLG Koblenz, NJW-RR 2011, 761 (762)).

f) Die Pflichtverletzung der Beklagten, den Mandanten nicht von der Durchführung des aussichtslosen Klageverfahrens und der Einholung der Deckungsanfrage abgeraten zu haben, ist auch für den Schaden ursächlich geworden.

Zwar greift der von der Rechtsprechung anerkannte, zur Beweislastumkehr führende Anscheinsbeweis beratungskonformen Verhaltens, wie er etwa in Fällen der Anwalts- und Steuerberaterhaftung gilt, in der Rechtsschutzversicherung nicht in jedem Einzelfall. Hat der Rechtschutzversicherer eine Deckungszusage für einen Prozess erteilt, ohne dass die Deckungszusage etwa durch falsche oder unvollständige Angaben erlangt worden ist, so kann vielmehr angenommen werden, dass auch ein vernünftig handelnder Mandant das Wagnis einer nur wenig erfolgversprechenden Prozessführung eingegangen wäre, da er selbst im Falle des Prozessverlustes infolge der Deckungszusage nicht mit Kosten belastet wird. Denn auch der vernünftig handelnde Versicherungsnehmer ist bei Vorliegen einer - nicht erschlichenen - Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers regelmäßig bereit, das Wagnis auch eines nur wenig erfolgversprechenden Prozesses einzugehen. Denn gerade für diese - und nicht die „todsicheren“ - Fälle hat er eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen (Harbauer-Schmitt, Rechtsschutzversicherung, ARB, 9. Aufl. 2018, Einl., Rdnr.98).

Dies gilt jedoch dann nicht, wenn - wie hier - der Rechtsanwalt es unterlässt, von einer von vornherein aussichtslosen Rechtsverfolgung abzuraten. In diesen Fällen spricht eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Mandant bei zutreffender Beratung über die Erfolglosigkeit eines Klageverfahrens sowie darüber, dass er mangels hinreichender Erfolgsaussicht i.S.d. § 3 a Abs. 1 S. 1 lit. a) ARB, § 128 VVG keinen Rechtschutz erhalten werde, davon abgesehen hätte, den Rechtsschutzversicherer um Deckung zu ersuchen und den Prozess - dann auf eigenes Kostenrisiko - zu führen. Ebenso wie der 24. Senat des Oberlandesgerichts Köln und die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Hamm (OLG Düsseldorf NJW 2014, 399 (340); OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2016 - 28 U 73/15 - zitiert nach juris, Rdnr.123; OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2016 - 28 U 57/15 - zitiert nach juris, Rdnr.45) geht auch der Senat davon aus, dass eine redliche Partei bei hinreichender Aufklärung über die Erfolglosigkeit ihres Vorhabens sowie darüber, dass sie dafür keinen Rechtschutz beanspruchen könne und selbst die Kosten tragen müsse, „nicht auf gut Glück“ einen Prozess führen würde, der nicht gewonnen werden kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.05.2019 - 24 U 122/18 - BeckRS 2019, 12371, Rdnr.34). So liegt es hier. Aus den o.g. Gründen hätte die Beklagte nach Prüfung der Sach- und Rechtslage - schon vor Einholung einer Deckungszusage - frühzeitig und ohne weiteres erkennen müssen, dass ein Klageverfahren von vornherein ohne jede Erfolgsaussicht sein werde.

Das von der Beklagten zitierte Urteil des OLG Jena führt nicht zu einer abweichenden Bewertung, da sich das Gericht dort mit dem Fall einer nur geringen oder nur wenig erfolgversprechenden Prozessführung befasst hat (Urteil vom 05.07.2019 - 4 U 359/18 -, BeckRS 2019, 24215, Rdnr.91 ff.). Die Unsicherheit hinsichtlich des Prozessausgangs ergab sich aus der umstrittenen Rechtsfrage, inwieweit die von den dort verklagten Rechtsanwälten verfassten Güteanträge (Schlichtungsanträge) den Individualisierungsanforderungen bei einer Prospekthaftung entsprachen und inwieweit die gestellten Anforderungen an einen solchen Güteantrag gegen europäisches Recht verstoßen. Vorliegend waren der zu bewertende Sachverhalt und insbesondere die zu einem Scheitern der Klage führende Ausgangssituation dagegen einfach zu erkennen: Es fehlte schlicht an ärztlichen Unterlagen, mit denen belegt werden konnte, dass der Versicherungsnehmer W. sich in der fraglichen Zeit einer medizinischen Behandlung unterzogen hat (ausgenommen bzgl. der Sinubronchitis, die als gesonderte Krankheit eine eigene Karenzzeit auslöst).

3. Hinsichtlich der Höhe der auf die Klägerin übergangenen Schadenersatzforderung führt die Berufung der Beklagten zu einer teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Klägerin hat für den Rechtsstreit vor dem Land- und Oberlandesgericht H. Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 9.528,81 € verauslagt. Von diesen verauslagten Leistungen über 9.528,81 € sind indes nicht nur 1.029,35 € in Abzug zu bringen, sondern 1.590,91 €, so dass der titulierte Betrag von 7.937,90 € verbleibt.

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Beklagte gemäß §§ 675, 611 BGB i.V.m. § 14 RVG Nrn. 2300, 7002 und 7008 VV RVG eine Geschäftsgebühr beanspruchen kann, die auch dann angefallen wäre, wenn sie den Mandanten pflichtgemäß über die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung gegen die U. beraten hätte. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dadurch entstanden, dass sich die Beklagte auftragsgemäß mit Schreiben vom 01.07.2015 an die U. wandte und für den Mandanten Ansprüche auf Zahlung des bereits entstandenen sowie des zukünftig noch entstehenden Krankentagegeldes geltend machte, nachdem die U. ihre Zahlungen ab dem 01.06.2015 eingestellt hatte. Die Notwendigkeit der Beauftragung der Beklagten zur außergerichtlichen Geltendmachung von Krankentagegeld folgt auch daraus, dass die U. mit Schreiben vom 03.07.2015 die Zahlung weiteren Krankentagegeldes von der „ergänzenden Vorlage der Krankenakte bis zum aktuellen Zeitpunkt“ abhängig gemacht hat (vergleiche Bl.108 GA). Durch diese, auf das Betreiben nach außen gerichtete Tätigkeit (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19.05.2010 - I ZR 140/08 - in RVGreport 2010, 456 Rdnr.28) ist eine Geschäftsgebühr gemäß Nr.2300 VV RVG nebst der Pauschale nach Nr.7002 VV RVG und Mehrwertsteuer nach Nr.7008 VV RVG i.H.v. insgesamt 1590,91 € entstanden, die die Beklagte dem Klageanspruch der Klägerin gemäß § 389 BGB - unbeschadet von § 406 ZPO - im Wege der Aufrechnung entgegen halten kann.

Entgegen dem Landgericht ist bei Bestimmung der Höhe der Geschäftsgebühr von einem Gegenstandswert von 36.000,00 € auszugehen. Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 01.07.2015 war diese beauftragt, Krankentagegeld nicht nur für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 10.03.2015 bis zum 17.05.2015 geltend zu machen, sondern darüber hinaus auch zukünftige Leistungen von Krankentagegeld (vgl. Bl.102, 103 GA: „sowie auch künftig Zahlungen zu leisten, bis eine Arbeitsfähigkeit bei unserem Mandanten wieder vorliegt.“).

Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW-RR 2017, 152 (153); vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 06.08.2019 - 9 W 37/19 - BeckRS 2019, 18086) ist bei der Verpflichtung des Krankenversicherers zur Zahlung von Krankentagegeld für einen nicht feststehenden Zeitraum im Rahmen der Wertberechnung von einer halbjährigen Bezugsdauer des vereinbarten Krankentagegeldes auszugehen. Der an die Beklagte gerichtete Auftrag zur Geltendmachung rückständiger Leistungen wie auch zur Geltendmachung künftiger Zahlungen führt in entsprechender Anwendung dieser Rechtsprechung dazu, dass der Senat bei der Wertfestsetzung - entsprechend dem Antrag der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 28.06.2019 (Bl.234, 235 GA) - eine halbjährige Bezugsdauer des vereinbarten Krankentagegeldes und damit insgesamt einen Gegenstandswert 36.000,00 € in Ansatz bringt.

Der Ansatz einer 1,5-Gebühr ist dagegen nicht gerechtfertigt. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn eine Tätigkeit umfangreich und schwierig und daher „überdurchschnittlich“ war (vgl. BGH NJW 2011, 1603 (1604 f.) Rdnr.16; BGH NJW 2012, 2813 (2814) Rdnr.8; BGH NJW 2015, 3244 (3246) Rdnr.34; Mayer/Kroiß-Teubel, RVG, 7. Aufl. 2018, RVG Nr. 2300 VV, Rdnr.9 a). Ob eine Rechtssache als wenigstens durchschnittlich anzusehen ist, bestimmt sich gemäß § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Die Tätigkeit der Rechtsanwälte der Beklagten war nach diesen Kriterien jedenfalls nicht überdurchschnittlich aufwändig. Auch nach dem Vortrag der Beklagten musste sie nicht einen überdurchschnittlich schwierigen oder umfangreichen Sachverhalt bewerten und bearbeiten. Medizinrechtliche Fragen waren - wenn überhaupt - nur von untergeordneter Bedeutung.

Hieraus ergibt sich im Ergebnis folgende Berechnung der von der Klageforderung in Abzug zu bringenden Geschäftsgebühr: 1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr.2300 VV RVG 1.316,90 €
(1.013,00 x 1,3)
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto: 1.336,90 €
19% MWSt Nr.7008 VV RVG 254,01 €
Summe brutto: 1.590,91 €

Im Ergebnis kann die Klägerin daher von der Beklagten gemäß §§ 675, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG einen Betrag in Höhe von 7.937,90 € (9.528,81 € ./. 1.590,91 €) fordern.

4. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Das verzugsbegründende Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.12.2017 (Bl.37 ff. GA) sah für die Zahlung des Schadenersatzes eine Frist bis zum 29.12.2017 (Bl.39 GA) vor, sodass die Beklagte seit dem 30.12.2017 in Verzug ist.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung eines Obergerichts noch des Bundesgerichtshofes ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung. Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.499,46 €


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