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Entscheidungen

StPO

Eröffnungsbeschluss, Fehlen, Einstellung des Verfahrens

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 20.03.2020 - 1 RVs 60/20

Leitsatz: Das Revisionsgericht hat das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen. Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses führt zur Einstellung des Verfahrens auch noch im Revisionsverfahren.


III 1 RVs 60/20

OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

In der Strafsache
gegen pp.

wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a.

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 22. August 2019 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 20. März 2020 beschlossen:

Das Verfahren wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, eingestellt.

Gründe:

Das Amtsgericht Euskirchen hat den Angeklagten mit Urteil vom 22. August 2019 unter Freispruch im Übrigen wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Darüber hinaus hat es gegen den Angeklagten wegen fahrlässigen Führens eines Fahrzeugs unter berauschender Wirkung eine Geldbuße in Höhe von 500 € und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Gegen dieses, seinem Verteidiger am 30. September 2019 zugestellte Urteil hat der Angeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. August 2019, eingegangen beim Gericht am selben Tag, Rechtsmittel eingelegt. Dieses hat er mit weiterem Schriftsatz vom 30. Oktober 2019, eingegangen beim Gericht am selben Tag, als Revision bezeichnet und zugleich mit der Verletzung materiellen Rechts begründet.

II.

Das Rechtsmittel ist in formeller Hinsicht unbedenklich. Es führt zur Verfahrenseinstellung gemäß § 206a StPO, weil es an der Verfahrensvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses fehlt.

Das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen hat das Revisionsgericht auf die zulässige Revision von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu prüfen (BGH NJW 1968, 2253; KK-Kuckein, StPO, 7. Auflage 2013, § 337 Rz. 25 m. w. Nachw.). Wenn diese Prüfung ergibt, dass ein Eröffnungsbeschluss fehlt, zwingt dies zur Einstellung des Verfahrens (BGHSt 10, 278 [279]; BGH StV 1983, 2; BGH NStZ 1986, 276; SenE v. 24.10.2000 - Ss 329/00 - = VRS 99, 431 [433] = StraFo 2001, 200; SenE v. 21.01.2003 - Ss 456/02 - = VRS 104, 364 [365] = NStZ 2004, 281; SenE v. 14.11.2003 - Ss 435/03 -; SenE v. 11.08.2009 - 81 Ss 35/09 -; SenE v. 22.05.2012 - 111-1 RVs 79/12 -; SenE v. 29.06.2016 — III-1RVs 128/16 -; Meyer-- GoßnerlSchmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 203 Rdnr. 4 m. w. Nachw.). So verhält es sich hier:

Ein Beschluss des Amtsgerichts, durch den die Anlageschrift der Staatsanwaltschaft Bonn vom 5. Februar 2019 – 554 js 428/18 – gegen den Revisionsführer zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde, ist in den Akten nicht vorhanden.

Die fehlende Eröffnungsentscheidung ist auch nicht durch andere Beschlüsse oder Vorgänge im Rahmen des amtsgerichtlichen Verfahrens (konkludent) ersetzt worden, denen eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage unter den Voraussetzungen des § 203 StPO zuzulassen, zweifelsfrei entnommen werden kann (vgl. BGH NStZ 1987, 239; BGH NStZ 1988, 236; BGH NStZ-RR 2011, 150 m. w. N. recherchiert über juris; SenE vom 26.09.2003 - Ss 388/03 - = NStZ-RR 2004, 49 [50] = StV 2005, 121; SenE v. 29.06.2016 — 111- 1 RVs 128/16; SenE v. 25.09.2018 — 111-1 RVs 181/18 -; LR-StPO-Stuckenberg, StPO, 26. Auflage, § 207 Rz. 54).

Die Akten enthalten insoweit zwar eine Verfügung vom 3. April 2019 (BI. 56 d.A.), mit der ein (erster) Termin zur Hauptverhandlung auf den 16. April 2019 anberaumt worden ist. Eine Termins- und Ladungsverfügung als bloße terminsvorbereitende Maßnahme reicht indes als Surrogat für die Eröffnungsentscheidung nicht aus (SenE v. 21.01.2003 - Ss 456/02 - = VRS 104, 364 [365]; SenE vom 03.11.1989 - Ss 547/89; SenE v. 19.03.2013 - 111-1 RVs 43/13; SenE v. 20.05.2014 - 111-1 RVs 72/14 -; vgl. a. OLG Hamm [09.11.99] VRS 98, 199 [201]; OLG Karlsruhe [28.05.03] VRS 105, 345 [346]). Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass laut Protokoll der Hauptverhandlung vom 22. August 2019 (BI. 101 d.A.) der Anklagesatz aus der Anklageschrift „mit der dem Eröffnungsbeschluss vom 03.04.2019 (BI. 56 d.A.) zugrundeliegenden rechtlichen Würdigung" verlesen worden ist. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen irrtümlichen Eintrag. Unter der genannten Blattzahl befindet sich kein entsprechender Beschluss, sondern (allein) die Terminsverfügung.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Einstellung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA R. Jumpertz, Jüöich

Anmerkung:


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