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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

E-Scooter, Elktrokleinstfahrzeug, Entziehung der Fahrerlaubnis

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dresden, Beschl. v. 11.02.2020 - 219 Cs 634 Js 55394/19

Leitsatz: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter.


219 Cs 634 Js 55394/19

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Strafverfahren gegen

Verteidiger:

wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr hat das Amtsgericht Dresden - Strafrichterin -
aufgrund der öffentlichen Hauptverhandlung vom 11.02.2020, an der teilgenommen haben

pp.

für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.

Die Fahrerlaubnis wird dem Angeklagten entzogen. Der Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten für die Dauer von 4 Monaten keine neue Fahr-erlaubnis erteilen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 316 Abs.1 und Abs.2, 69, 69a StGB

Gründe:

Der ledige und kinderlose Angeklagte wurde am pp. geboren. Seit 2015 studiert er an der Technischen Universität in Dresden im Bereich für regenerative Energiesysteme und befindet sich derzeit im neunten Semester. Er wohnt daher auch in Dresden in einer Studentenwohngemeinschaft. Er bezieht kein Stipendium und keine Studienbeihilfen, sondern monatlich nur das Bundeskindergeld, gegenwärtig in Höhe von 204,00 Euro, und Taschengeld in Höhe von etwa 230,00 Euro von seinen Eltern. Die Wohnkosten für die Studentenwohngemeinschaft in Dresden tragen ebenfalls seine Eltern.

Der Angeklagte ist weder strafrechtlich noch sonst verkehrsrechtlich bislang in Erscheinung getreten.

Seit 30.10.2014 ist der Angeklagte im Besitz der Fahrerlaubnis für die Führerscheinklassen AM (zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge), B (Kraftfahrzeuge mit bis zu 3500 kg zulässiger Gesamtmasse) und L (u.a. Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 40 km/h).

Mit Beschluss vom 16.12.2019 wurde dem Angeklagten in diesem Verfahren die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen. Daraufhin erfolgte die Sicherstellung seines Führer-scheines am 17.12.2019 durch die Polizei.

II.

Am 28.09.2019, gegen 4:25 Uhr, fuhr der Angeklagte mit dem E-Scooter Lime, pp., auf der Nürnberger Straße in 01187 Dresden, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Der Angeklagte fuhr dabei auf dem Radweg, entgegengesetzt seiner Fahrtrichtung.

Eine bei dem Angeklagten am 28.09.2019 um 5:35 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,12 Promille.

Seine Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.

Der Angeklagte hat sich damit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten in Abschnitt I. beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Einlassungen zu seinen persönlichen Verhältnissen, an deren Richtigkeit zu zweifeln, für das Gericht kein Anlass bestand. Darüber hinaus wurden in der Hauptverhandlung der Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Person des Angeklagten vom 21.11.2019 und der aus dem Fahreignungsregister vom 08.01.2020 verlesen.

Die Feststellungen zur Sache in Abschnitt II. beruhen auf den vom Grundsatz her glaubhaften Einlassungen des Angeklagten, den glaubhaften Darlegungen der Zeugin POM pp. sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Schriftstücken, hier dem Protokoll und Antrag auf Feststellung von Alkohol im Blut mit dem ärztlichen Untersuchungsbericht, beides vom 28.09.2019, sowie dem Befundbericht über die Untersuchung auf Ethanolkonzentration des Institutes für Rechtsmedizin an medizinischen Fakultät der Technischen Universität Dresden vom 02.10.2019.

Der Angeklagte führte dabei glaubhaft aus, dass er in der Nacht vom 27.zum 28.09.2019 (von einem Freitag zu einem Sonnabend) unterwegs und zu Besuch gewesen sei bei Freunden, wo er auch Alkohol getrunken habe, ohne sich aber aufgrund des Zeitablaufes noch an Art und Menge des von ihm getrunkenen Alkohols erinnern zu können. Auf dem Weg nach Hause sei er zunächst mit einem ihm bekannten Kommilitonen von der Haltestelle Zellescher Weg gelaufen bis etwa zum Nürnberger Platz. Im Bereich der dortigen Haltestelle hätten E-Scooter gestanden. Warum er sich entschieden habe, von da an einen E-Scooter zu nutzen, könne er gar nicht mehr sagen. Er habe sich durchaus für fahrtüchtig gehalten. Er habe mittels seines Mobiltelefons bzw. Smartphones per App ohne Probleme die Nutzung des E-Scooters angemeldet und sei dann auf dem Radweg seitlich des Gehweges in seiner gewollten Richtung, aber entgegengesetzt der Verkehrsrichtung, losgefahren, aber nicht gerade weit, vielleicht etwa 100 Meter, da er durch eine Polizeistreife einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen worden sei. Dies sei von seinem Verhalten her ohne Probleme verlaufen. Seinen Führerschein habe er jedoch nicht zu diesem Zeitpunkt nicht bei sich gehabt, habe aber gewusst, dass das Fahren mit einem E-Scooter unter Alkohol genauso behandelt werde wie das Fahren beispielsweise eines Pkw. Für ihn, den Angeklagten, sei dies eine große Dummheit gewesen. Er habe auch nur vorgehabt, mit dem E-Scooter bis zur nächsten Haltestelle zu gelangen, um
dann von dort ev. mit dem Bus nach Hause (zu pp.) zu gelangen.

Die Zeugin POM pp. führte glaubhaft aus, dass sie am Morgen des 28.09.2019 eigentlich kurz vor der Beendigung ihres Dienstes mit ihrem Kollegen, dem PHM pp. und daher auf der Rückfahrt zu ihrer Dienststelle, dem Polizeirevier Dresden-Süd auf der Niedersedlitzer Straße in 01239 Dresden, sei gewesen, als ihr in ihrem Dienstfahrzeug auf der Nürnberger Straße in Höhe von Hausnummer 14 der Angeklagte sicher mit beiden Beinen auf dem Trittbrett eines E-Scooters stehend auf dem Radweg der Nürnberger Straße entgegen gefahren - und damit entgegengesetzt der Fahrtrichtung - gekommen sei. Weit und breit sei kein weiterer Verkehr mehr zu verzeichnen gewesen, so dass sie sich mit ihrem Kollegen entschlossen hätte, den E-Scooter-Fahrer, den Angeklagten, der ohne weitere Auffälligkeiten mit dem E-Scooter gefahren und dann auch zum Stehen gekommen sei, einer allgemeinen Verkehrskontrolle zu unterziehen. Bemerkbar sei beim Angeklagten Alkoholgeruch in der Atemluft gewesen, so dass mit dem im Dienstfahrzeug mitgeführten Messgerät ein Atemalkoholtest beim Angeklagten durchgeführt worden, womit dieser auch einverstanden gewesen sei. Dieser Test habe einen Wert von 0,54 mg/I ergeben. Da damit für sie klar gewesen sei, dass hiermit zumindest der Verdacht auf eine begangene Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. StVG vorgelegen habe, sei der Angeklagte zunächst insoweit belehrt und mit auf die Polizeidienststelle verbracht worden zur Durchführung eines erneuten Atemalkoholtestes mit einem geeichten Messgerät durchzuführen, um damit einen verwertbaren Wert zu haben für ein Ordnungswidrigkeitsverfahren. Dieser Wert habe dann bei 0,56 mg/I, so dass nunmehr der Verdacht einer Trunkenheit im Verkehr bestanden hätte. Auch insoweit sei der Angeklagte belehrt worden und mit der hierfür notwendigen Durchführung einer Blutentnahme durch einen Arzt, der dann in die Polizeidienststelle gekommen sei, sei er ebenfalls wieder einverstanden gewesen. Der Angeklagte, so die Zeugin pp. glaubhaft weiter, sei während der gesamten Maßnahmen völlig unauffällig, in keinster Weise irgendwie alkoholisch beeinträchtigt, dabei auch durchweg zugänglich und freundlich-kooperativ gewesen. Die Angaben im Protokoll und Antrag zur Feststellung von Alkohol im Blut zur Aufnahme von Alkohol in den letzten vierundzwanzig Stunden vor dem Vorfall, wo sie drei Flaschen Bier ab 28.09.2019, 0:01 Uhr, notiert habe, seien die eigenen ihr gegenüber gemachten Angaben des Angeklagten gewesen. Dabei sei ihr schon klar gewesen, dass der Konsum von allgemein drei Flaschen Bier mit den Werten der beiden Atemalkoholtests nicht in Obereinklang zu bringen gewesen sei.

Die Zeugin POM pp. wirkte in ihren Aussagen glaubhaft, ohne eine erkennbare Be- und Entlastungstendenz und mit einem guten Erinnerungsvermögen. Ihre Ausführungen stimmten zudem auch überein mit den Einlassungen des Angeklagten und den bisherigen Ermittlungen in Form des Sachstandsberichtes ihres Kollegen, des Polizeibeamten PHM pp. vom 28.09.2019.

Die geständigen Einlassungen des Angeklagten waren jedoch für das Gericht nicht geeignet, sein Verhalten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen. Aufgrund des verlesenen Protokolls des die Blutprobe entnehmenden Arztes, die einen Wert von 1,12 Promille ergab, stand der Angeklagte äußerlich nicht merkbar unter Alkoholeinfluss. Die vier Grundübungen hatte er sicher absolviert. Lediglich der Drehnystagmus von 13 Sekunden kann als Indiz für eine alkoholische Beeinträchtigung angesehen werden, da ein solcher ohne alkoholische Beeinträchtigung im Allgemeinen deutlich kürzer, mit einer Dauer von ca. 3 - 5 Sekunden, ausfällt.

Gleichwohl hätte der Angeklagte angesichts der Menge des genossenen Alkohols merken können, dass er nicht mehr mit einem Kraftfahrzeug fahren durfte. Dazu sind auch Elektrokleinstfahrzeuge, also Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb wie ein E-Scooter zu zählen.

IV.

Damit hat sich der Angeklagte der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr, strafbar gemäß § 316 Abs.1, Abs.2 StGB, schuldig gemacht.

V.

Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen des § 316 Abs.1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht, auszugehen.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war zu Gunsten des in geordneten Verhältnissen lebenden Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich im Wesentlichen glaubhaft geständig eingelassen und bisher auch noch nie strafrechtlich oder sonst verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, auch wenn er erst seit etwa fünf Jahren, zurückgerechnet vom Tatzeitpunkt, im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Der Angeklagte war mit einem gemieteten E-Scooter zu einer sehr morgendlichen Zeit in der Dresdner Südvorstadt unterwegs, wo so gut wie kein Verkehr herrschte, mit Ausnahme des ihm auf der Straße entgegenkommenden Polizeidienstfahrzeuges. Dennoch bestand ausgehend vom Verhalten des Angeklagten keine Gefahren- oder Gefährdungssituation, weder tatsächlich noch abstrakt. Der Angeklagte bewältigte mit dem E-Scooter eher eine Strecke von geringer Distanz, aber nach Auffassung des Gerichts deutlich mehr als nur 100 Meter, wie von ihm erklärt, da die Entfernung zwischen Nürnberger Platz und seiner Feststellung durch die Polizei dann auf der Nürnberger Straße in Höhe von Hausnummer 14 deutlich größer ist mit mindestens 500 bis 700 Meter. Dass der Angeklagte mit dem E-Scooter auf dem Radweg entgegengesetzt der Fahrrichtung unterwegs gewesen ist, würde das Gericht nicht seiner Alkoholisierung zuschreiben wollen, sondern einer offenbar auch bei ihm vorhanden gewesenen Bequemlichkeit und Disziplinlosigkeit, wie sie eben sehr oft in unserem ganz normalen Alltag anzutreffen ist. Allerdings das Vorbringen des Angeklagten, den E-Scooter genutzt haben zu wollen bis zu einer Haltestelle, um dann vielleicht doch auf den Bus umsteigen zu können, wirkte wenig plausibel, da die Haltestelleneinrichtungen (mindestens zwei) auf der von ihm befahrenen Fuß- und Radwegseite die Busfahrpläne enthielten entgegengesetzt seiner Fahrtrichtung. Hätte der Angeklagte mit dem E-Scooter ordnungsgemäß den Radweg in seine Fahrrichtung befahren, wäre es unter Umständen nicht zu einer allgemeinen Verkehrskontrolle gekommen.

Gegen den Angeklagten sprach, dass er nicht geringgradig alkoholisiert war mit 1.12 Promille, auch wenn damit der Grenzwert der sogenannten absoluten Fahruntüchtigkeit nur geringfügig überschritten war. Aber für die Führung von Kraftfahrzeugen liegt der Mindestwert für die unwiderlegliche Annahme von Fahruntüchtigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille. Dies hätte der Angeklagte durchaus erkennen können und auch eine damit verbundene Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, hier in Form des ihm entgegenkommenden Polizeifahrzeuges, da er jederzeit auch vom .Radweg hätte abkommen können auf die Straße, und damit bestand für das Gericht auch ein Bezug zum - möglichen - fließenden Straßenverkehr.

Der Angeklagte hat ausgeführt, dass sein Verhalten eine große Dummheit gewesen sei. Darin vermochte das Gericht auch nur bedingt eine gewisse Reue und Einsicht zu erkennen. Der Angeklagte hatte solch eine Mende Alkohol im Blut, welche einen Wert von 1,12 Promille ergab, ohne dass der Angeklagte in irgendeiner Form Dritten gegenüber alkoholisch beeinträchtigt gewirkt hat, lediglich der Zeugin POW pp gegenüber, allerdings nur durch die Wahrnahme von Alkoholgeruch in dessen Atemluft. Der Angeklagte machte insoweit keine Angaben zu seinem Alltag als Student und seinen Gewohnheiten, wirkte aber auch nicht selbst erschrocken über diesen Promillewert und seine Wirkung auf Dritte. Das Gericht vermisste bei dem noch jungen Angeklagten den Gedanken bzw. Ansatz dahingehend, selbst etwas tun zu müssen zur Aufarbeitung dieses Trunkenheitsdeliktes im Straßenverkehr, ging aber unter Beachtung der Tatsache, dass der Angeklagte auch deutlich beeindruckt war vom vorläufigen Entzug seiner Fahrerlaubnis mit Beschluss vom 16.12.2019, dass es sich vorliegend offensichtlich um ein erst- und einmaliges Fehlverhalten handelt.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände und aller weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erkannte das Gericht auf eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen. Die Höhe des Tagessatzes bestimmte das Gericht auf 10,00 Euro unter Beachtung der Einkommens- und Lebenssituation des Angeklagten.

Durch sein Verhalten hat der Angeklagte gezeigt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet ist. Anhaltspunkte, wonach der Regelfall des § 69 Abs.2 Ziffer 2StGB ausnahmsweise nicht vorliegt, waren für das Gericht, auch aus den zuvor ausgeführten Gründen, nicht zu erkennen. Die Fahrerlaubnis war ihm daher zu entziehen und sein Führerschein einzuziehen. Vor Ablauf von noch vier Monaten darf dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Dabei ist das Gericht von der Mindestsperrfrist von sechs Monaten gemäß § 69a Abs.1 StGB ausgegangen. Bei der Bemessung der Sperrfrist war zu Gunsten des Angeklagten zu beachten, dass er mit einem Elektrokleinstfahrzeug mit geringer Geschwindigkeit gefahren ist und dabei eine doch kurze Fahrtstrecke zurückgelegt hatte. Zudem war der Promillegehalt von 1,12 zwar nicht gering, aber den Wert der sogenannten absoluten Fahruntüchtigkeit nur geringgradig übersteigend. Zu Lasten des Angeklagten sprach, dass er trotz des genannten Promillegehaltes völlig unbeeinträchtigt gewirkt hat auf Dritte, dabei offenbar auch problemlos per App mittels seines Smartphones den E-Scooter zur Nutzung hat anmelden können, und dennoch bisher keine Veranlassung gesehen hat, obwohl Zeit gewesen wäre, etwas zu tun zur Aufarbeitung dieser Trunkenheitsfahrt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs.1 StPO.


Einsender: RA T. Küchenmeister, Dresden

Anmerkung:


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