Gericht / Entscheidungsdatum: VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.04.2020 - VGH B 19/19
Leitsatz: Zur Festsetzung des Gegenstandswertes in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren mit großer Flächenwirkung.
VERFASSUNGSGERICHTSHOF RHEINLAND-PFALZ
BESCHLUSS
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
betreffend die Verfassungsbeschwerde
des pp.
Bevollmächtigte:
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juni 2019 2 OWi 6 SsRs 118/19
b) das Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 4. Februar 2019 36b OWi 8011 Js 21030/18 jug
hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 16. April 2020, an der teilgenommen haben
pp.
beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtig-ten des Beschwerdeführers wird auf 10.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers beantragt die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren. Sie erachtet den Wert von 25.000,00 für angemessen. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren zwei im Ordnungswidrigkeitenverfahren ergangene gerichtliche Entscheidungen betreffend die Reichweite von (Akten-)Einsichts- und Verteidigungsrechten in Bußgeldverfahren, die auf amtliche Geschwindigkeitsmessungen im sog. standardisierten Messverfahren gestützt waren. Der Verfassungsgerichtshof hat der Verfassungsbeschwerde mit Urteil vom 15. Januar 2020 ganz überwiegend stattgegeben.
II.
1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG ist der Gegenstandswert in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmten; er beträgt mindestens 5.000,00 .
In der verfassungsgerichtlichen Praxis ist für das Verfassungsbeschwerdeverfahren anerkannt, dass sich Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Bewertungskriterien sowie deren Verhältnis zueinander und damit der Gegenstandswert vorrangig nach der subjektiven Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer richten, einschließlich der weiteren Auswirkungen auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Stellung und sein Ansehen. Zu berücksichtigen ist auch die objektive Bedeutung der Sache, wobei diese, wenn sie neben dem subjektiven Interesse eigenständiges Gewicht hat, zu einer Erhöhung und Vervielfachung des Ausgangswertes führt. Je stärker die Flächenwirkung der angestrebten Entscheidung und je größer die Zahl denkbarer Anwendungsfälle ist, desto höher ist ihr Wert zu veranschlagen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit wirken sich nur dann werterhöhend aus, wenn sie über den Aufwand hinausgehen, welcher der Bedeutung der Sache entspricht. Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse dienen nur der Korrektur des danach gefundenen Ergebnisses unter sozialen Aspekten (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 20. August 2014 VGH B 16/14 , AS 43, 45 f.; Beschluss vom 20. Oktober 2014 VGH A 17/14 , AS 43, 92 f.; Beschluss vom 27. Oktober 2017 VGH N 2/15 , juris Rn. 3; vgl. auch entsprechend BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1989 1 BvR 1291/85 , BVerfGE 79, 365 [366 ff.]).
2. Nach diesen Maßstäben, ist der Gegenstandswert der Tätigkeit der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers mit 10.000,00 zu bemessen. Das subjektive Interesse des Beschwerdeführers an dem Verfassungsbeschwerdeverfahren ist angesichts der gegen ihn im Bußgeldverfahren verhängten Geldbuße in Höhe von 120,00 mit dem Auffangwert von 5.000,00 ausreichend erfasst.
Die Flächenwirkung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 15. Januar 2020 VGH B 19/19 , die vorliegend über das Land Rheinland-Pfalz hinausreicht, und damit die erhebliche objektive Bedeutung der Angelegenheit, rechtfertigen es, den Auffangstreitwert nicht nur auf das 1,5-fache zu erhöhen (vgl. so in vergleichbaren Fällen SaarlVerfGH, Beschluss vom 27. April 2018 Lv 1/18 , juris vor Rn. 1 und Urteil vom 5. Juli 2019 Lv 7/17 , juris vor Rn. 1: 7.500,00 ), sondern auf 10.000,00 zu verdoppeln (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 20. August 2014 VGH B 16/14 , AS 43, 45 [47]; Beschluss vom 20. Oktober 2014 VGH A 17/14 , AS 43, 92 [94].
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 14. Dezember 2019 VGH A 19/18 , NVwZ-RR 2019, 439).
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