Gericht / Entscheidungsdatum: AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.03.2020 - 3610 Js 242150/19 - 931 Gs
Leitsatz: 1. Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO sind auch dann gegeben, wenn sich der Beschuldigte in anderer Sache in Untersuchungshaft befindet.
2. Ein Pflichtverteidiger ist nachträglich beizuordnen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Bestellungsvoraussetzungen gegeben waren.
3610 Js 242150/19 - 931 Gs
AMTSGERICHT FRANKFURT AM MAIN
ERMITTLUNGSRICHTER
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
wegen Verdachts einer Straftat nach § 145 StGB
wird d. Beschuldigten Herr Rechtsanwalt pp., als Pflichtverteidiger gern. §§ 140 Abs. 1 Nr. 5, 141 StPO beigeordnet, weil d. Beschuldigte sich aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet.
Gründe:
Die Verteidigerbeiordnung hatte zu erfolgen, da ein Fall der notwendigen Verteidigung zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorlag. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 20.11.2019 in anderer Sache in Untersuchungshaft, zur Zeit in der JVA Frankfurt am Main I. Mit Antrag vom 13.03.2020, eingegangen am selben Tag bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, hat der Beschuldigte die Beiordnung von pp. als Pflichtverteidiger beantragt. Da sich der Beschuldigte seit dem 20.11.2019 auf richterliche Anordnung hin in einer Anstalt genauer: einer Justizvollzugsanstalt befindet, liegen die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vor. § 140 I Nr. 5 StPO regelt sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn der Vorschrift nach ausdrücklich, dass dann ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist, wenn sich der Beschuldigte auf richterliche Anordnung hin in einer Anstalt befindet. Dies ist vorliegend der Fall. Die von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vorgebrachten Beschlüsse von Gerichten aus Dresden und Osnabrück aus den Jahren 2016 und 2018 betreffen nicht die mittlerweile geänderte Gesetzeslage. Überdies hat das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bereits für die bis Dezember 2019 geltende Gesetzeslage in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass eine Verteidigerbeiordnung auch in den weiteren Verfahren erfolgen muss, in denen nicht die Untersuchungshaft vollzogen wird (vgl, hierzu OLG Frankfurt am Main, 3 Ws 351/10, NStZ-RR 2011,19). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft führt jedenfalls die aktuelle Gesetzesfassung des § 140 I Nr. 5 StPO dazu, dass vorn Vorliegen einer notwendigen Verteidigung auszugehen ist. Denn dort ist unterschiedslos lediglich als Voraussetzung normiert, dass sich der Beschuldigte aufgrund richterlicher Anordnung in einer Anstalt befindet, was überdies nicht nur eine Justizvollzugsanstalt sein kann. Bereits daraus lässt sich ohne Weiteres erkennen, dass der Gesetzgeber gerade den Aufenthalt in einer Anstalt aus welchem Grund auch immer, solange eine richterliche Anordnung vorliegt zur Grundlage der Annahme der Notwendigkeit einer Verteidigung gemacht hat.
Dass die Staatsanwaltschaft auf den Antrag des Beschuldigten und seines Verteidigers vom 13.03.2020 zunächst nicht reagiert hat, sondern lediglich am 17.03.2020 das Ermittlungsverfahren nach § 154 StPO im Hinblick auf die Sache, in der die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten vollzogen wird, vorläufig eingestellt hat, begründet keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Bei der Entscheidung war insoweit auf den Zeitpunkt der Antragsstellung abzustellen. Seinerzeit war das Ermittlungsverfahren noch nicht (vorläufig) eingestellt.
Frankfurt am Main, den 30.März 2020
Einsender: RA Dr. F. Fleckenstein, Frankfurt
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