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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Aufhebung Sperrfrist, Nachschulung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Beschl. v. 16.04.2020 - 729 Cs-261 Js 1037/19-262/19

Leitsatz: 1. Eine Sperre nach § 69a StGB kann 10 Monate nach der Tat und etwa 5 Monate nach dem Urteil aufgrund einer durchgeführten psychologischen Maßnahme (38 Gruppenstunden und vier Einzelgespräche) aufgehoben werden, wenn hierdurch Grund zu der Annahme besteht, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist.
2. Ob trotz hoher Tatzeitblutalkoholkonzentrationen eine sofortige Wiederertei-lung der Fahrerlaubnis möglich ist, ist Sache der für das Wiedererteilungsver-fahren zuständigen Verwaltungsbehörde.


729 Cs-261 Js 1037/19-262/19

Amtsgericht Dortmund

Beschluss

In der Strafsache

gegen pp.

hat das Amtsgericht Dortmund durch …

am 16. April 2020 beschlossen:

Die Sperre hinsichtlich der Wiedererteilung der neuen Fahrerlaubnis aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 08.11.2019 wird aufgehoben.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 08.11.2019 (Rechtskraft: 16.11.2019) Wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit und einer Trun-kenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Ge-samtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Die Begehung der Taten fand in der Nacht vom 15. auf den 16.06.2019 statt. Bei der ersten Tat wies der An-geklagte eine Blutalkoholkonzentration von 1,96 Promille und bei der zweiten Tat ei-ne Blutalkoholkonzentration von 1,53 Promille auf.

Der Angeklagte hat im Nachgang der Verurteilung bei der Diplom-Psychologin H in Dortmund eine intensive psychologische Maßnahme durchgeführt. Diese Maßnahme lief seit dem 14.11.2019. Dabei hat der Angeklagte 38 Gruppenstunden und vier Ein-zelgespräche absolviert. Hierüber hat der Angeklagte eine entsprechende Bescheini-gung unter dem 13.03.2020 vorgelegt.

Die Voraussetzungen der Sperrfrist-Aufhebung nach § 69a Abs. 7 StGB liegen dem-entsprechend vor. Es ergibt sich nämlich etwa 10 Monate nach der Tat und etwa 5 Monate nach dem Urteil aufgrund der durchgeführten psychologischen Maßnahmen Grund zu der Annahme, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Ob trotz der hohen Blutalkoholkonzentrationen eine sofortige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis möglich ist, wird Sache der für das Wiedererteilungsverfahren zuständigen Verwaltungsbehörde sein.


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