Gericht / Entscheidungsdatum: LG Koblenz, Beschl. v. 18.03.2020 - 12 Qs 15/20 -
Leitsatz: Zwar genügt die bloße Betreuerbestellung nicht, um allein deswegen eine Verteidigerbestellung auszusprechen. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt aber dann ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn der Angeklagte aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten oder seines Gesundheitszustandes in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt ist. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist mithin schon dann notwendig, wenn an der Fähigkeit der Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen.
12 Qs 15/20
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Trunkenheit im Verkehr
hat die 12. große Strafkammer des Landgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Landgerichts, den Richter am Landgerichtund die Richterin am Landgericht am 18.03.2020 beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Westerburg vom 17r02.2020 aufgehoben und Rechtsanwältin pp. dem Angeklagten als 'Verteidigerin beigeordnet.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
Dem Angeklagten, der für die Bereiche Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Postangelegenheiten, Behördenangelegenheiten sowie Aufenthaltsbestimmung und berufliche Wiedereingliederung unter Betreuung steht und für den Bereich der Vermögenssorge einem Einwilligungsvorbehalt unterliegt, wird mit dem ihm am 23.11.2019 zugestellten Strafbefehl des Amtsgerichts Westerburg vom. 20.11.2019 eine am 06.10.2019 begangene vorsätzliche Trunkenheitsfahrt zur Last gelegen.
Hiergegen ließ der Angeklagte durch seine Verteidigerin Einspruch einlegen, der auf die Rechtsfolgen beschränkt wurde. Seine Verteidigerin beantragte mit Schriftsatz vom 14,01.2020 unter Hinweis auf die eingerichtete Betreuung ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin.
Nach Beiziehung der Betreuungsakte (Az. 72 XVII '198/17) lehnte das Amtsgericht mit Beschluss vom 17,022020 die Bestellung eines Pflichtverteidigers unter Hinweis darauf, dass dem Ange klagten eine Berufsbetreuerin bestellt sei, ab. Der hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Koblenz zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde des Angeklagten ist begründet, weil die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO im hier gegebenen Fall vorliegen und somit dem Antrag des Angeklagten stattzugeben war.
Zwar sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 StPO ersichtlich nicht gegeben, es liegt jedoch ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vor. Danach hat eine Pflichtverteidigerbestellung auch dann nach pflichtgemäßen Ermessen zu erfolgen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte selbst nicht hinreichend verteidigen kann.
Es kann dahinstehen, ob schon die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage hier eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 S. 1 StPO gebietet, weil sich der Angeklagte - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes des fairen Verfahrens - nach Aktenlage jedenfalls nicht selbst hinreichend wird verteidigen können.
Zwar genügt die bloße Betreuerbestellung nicht, um allein deswegen eine Verteidigerbestellung auszusprechen. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt aber dann ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn der Angeklagte aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten oder seines Gesundheitszustandes in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt ist. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist mithin schon dann notwendig, wenn an der Fähigkeit der Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen (Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Auflage 2019, § 140 Rn. 30).
Der Betreuungsakte ist zu entnehmen, dass bei dem Angeklagten eine Lernbehinderung mit kognitiven Einschränkungen besteht, in Folge dessen er nicht in der Lage ist sein Vermögen sinnvoll zu verwalten (vgl. gutachterliche Stellungnahme vom 29.11.2018, BI. 101 f d.A.), sodass ein Einwilligungsvorbehalt eingerichtet wurde. Nach ärztlicher Einschätzung ist er mit der Regelung seiner administrativen Angelegenheiten völlig überfordert (vgl. gutachterliche Stellungnahme vom 21.06.2017, BI; 7f der Betreuungsakte). Dementsprechend umfassend ist die eingerichtete Betreuung, was für sich betrachtet bereits erhebliche Zweifel an seiner Fähigkeit zur Selbstverteidigung begründet.
Der Umstand, dass der durch Einspruch angefochtene Strafbefehl auf die Rechtsfolgen beschränkt ist, steht dem nicht entgegen, weil die notwendige Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO nicht stets eine bestimmte Tatschwere voraussetzt. Außerdem muss sich der Angeklagte auch hinsichtlich der Rechtsfolgen, insbesondere der Tagessatzhöhe verteidigen können, was Kenntnisse über seine Einkunfts- bzw. Vermögenslage voraussetzt. Hierbei handelt es sich um einen von dem Aufgabenkreis des Betreuers ausdrücklich umfassten Bereich.
Auch die Tatsache, dass dem Angeklagten ein Berufsbetreuer bestellt ist, ändert nichts an der Voraussetzung des § 140 Abs. 2 StPO, da sich die Aufgaben eines Betreuers und die eines Verteidigers grundlegend unterscheiden. Das Gesetz stellt in § 140 Abs. 2 StPO auf die Person des Verfahrensbeteiligten und dessen Fähigkeiten zur Selbstverteidigung ab und nicht auf die seines gesetzlichen Vertreters.
Der Beschwerde war mithin stattzugeben und dem Angeklagten Frau Rechtsanwältin pp. als Pflichtverteidigerin zu bestellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
Einsender: RÄin L. Ferger, Westerburg
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