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Entscheidungen

StPO

Rechtsbeschwerdebegründung, Einvernehmensanwalt

Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 02.12.2019 - 201 ObOWi 1817/19

Leitsatz: 1. Der Wirksamkeit der Zustellung eines gegen einen in Österreich wohnhaften deutschen Betroffenen gerichteten Bußgeldbescheides bzw. eines auf seinen Einspruch hin ergangenen Bußgeldurteils an einen österreichischen dienstleistenden Rechtsanwalt aufgrund rechtsgeschäftlich erteilter Zustellungsvollmacht steht § 31 EuRAG nicht entgegen.
2. Die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil in Bußgeldsachen darf von einem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt nur im Einvernehmen mit einem zur Vertretung oder Verteidigung bei dem zuständigen Gericht befugten sog. Einvernehmensanwalt gem. § 28 Abs. 1 EuRAG begründet werden. Andernfalls erweist sich die Rechtsbeschwerde als unzulässig.


In pp.

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts wird als unzulässig verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt hat gegen den in Österreich wohnhaften deutschen Betroffenen einen Bußgeldbescheid wegen eines fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoßes (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h) erlassen und dabei eine Geldbuße von 360 EUR sowie ein mit der Vollstreckungserleichterung nach § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dieser Bußgeldbescheid ist am 28.09.2018 an den in Österreich zugelassenen Rechtsanwalt M mittels Einschreiben/Rückschein zugestellt worden. Mit am 08.10.2018 eingegangenem Schriftsatz hat der Verteidiger gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Er hat im Laufe des Verfahrens eine schriftliche Verteidigervollmacht vom 21.07.2018 vorgelegt, die ihn auch ausdrücklich dazu ermächtigt, Klagen und andere behördliche Schriftstücke entgegenzunehmen. Die Hauptverhandlung am 11.04.2019 fand in Abwesenheit des Betroffenen statt. Das Amtsgericht hat den Betroffen entsprechend dem Bußgeldbescheid schuldig gesprochen und gegen ihn die im Bußgeldbescheid vorgesehenen Rechtsfolgen festgesetzt. Dieses mit Gründen versehene Urteil ist auf richterliche Anordnung vom 29.04.2019 dem Verteidiger am 10.05.2019 mittels Einschreiben/Rückschein zugestellt worden. Rechtsanwalt M hat darauf mit Schriftsatz vom 16.05.2019, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10.06.2019, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet, wobei die Rechtfertigungsschrift allein von Rechtsanwalt M unterzeichnet ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 30.08.2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts nach § 349 Abs. 2 StPO kostenpflichtig zu verwerfen. Mit ergänzender Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 23.10.2019 hat diese ihre Auffassung mitgeteilt, dass die von einem in Österreich zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Rechtsbeschwerdebegründung nicht formgerecht erfolgt sei und die bisher an den Verteidiger erfolgte Zustellung des Urteils unwirksam sei. Der Verteidiger hat hierzu mit Stellungnahme vom 18.11.2019 erwidert, dass es sich aus seiner Sicht bei dem Erfordernis eines sog. Einvernehmensanwalts um eine reine Formvorschrift handeln würde, der gravierende europarechtliche Bedenken entgegenstünden. Er werde aus Respekt gegenüber der deutschen Rechtsordnung keinen Kollegen aus Deutschland bitten, mit einer „pro forma Unterschrift“ das Verfahren zu retten und bitte um eine Sachentscheidung.

Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 29.11.2019 die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts ist als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht gem. § 345 Abs. 2 i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG begründet wurde.

1. Die Zustellung des Bußgeldbescheides und des Urteils des Amtsgerichts an den Verteidiger erweist sich als wirksam, ohne dass § 31 EuRAG dem entgegensteht.

a) Der Verteidiger hat hier eine schriftliche Vollmacht vom 21.07.2018 zu den Akten gegeben, die ihn ausdrücklich dazu ermächtigt, Zustellungen entgegenzunehmen. Damit verfügt er (zumindest) über eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 145a Rn. 2a m.w.N.). Dem steht auch nicht entgegen, dass die entsprechende Vollmacht in Österreich erteilt worden ist, denn die Wirksamkeit der Prozessvollmacht und der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Zustellungsvollmacht ist nach der lex fori des Landes zu beurteilen, vor dessen Gerichten von ihr Gebrauch gemacht wird (vgl. Hausmann/Odersky Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis 3. Aufl. § 6 Rn. 40 m.w.N.). Auch wenn der Verteidiger als österreichischer Rechtsanwalt nicht Verteidiger im Sinne der StPO ist (vgl. Meyer-Goßner StPO 62. Auflage § 345 Rn. 12) und auch nicht als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt im Sinne von § 2 Abs. 1 EuRAG in die zuständige deutsche Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden ist, konnte er wirksam als Zustellungsbevollmächtigter benannt werden.

b) Die Zustellungen mittels Einschreiben/Rückschein an Rechtsanwalt M erweisen sich als wirksam. Zustellungen erfolgen gem. § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG entsprechend den Vorschriften der ZPO. Nach § 183 Abs. 2 S. 2 ZPO soll bei Auslandszustellungen durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen dies vorsehen. Nach Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 c) des EU-Rechtshilfeübereinkommens vom 12.07.2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EurStRHUeb) können Zustellungen zwischen Deutschland und Österreich in strafrechtlichen Angelegenheiten direkt auf dem Postweg erfolgen. Zum Nachweis der erfolgten Zustellung genügt der Rückschein, § 183 Abs. 5 S. 1 ZPO i.V.m. §§ 37 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

c) Dem stehen auch die Regelungen des EuRAG nicht entgegen. Rechtsanwalt M ist in die Liste der Rechtsanwälte bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragen und hat damit eine Zulassung als Rechtsanwalt in Österreich. Er ist vorliegend als dienstleistender europäischer Rechtsanwalt tätig geworden, da er die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes in Deutschland nur gelegentlich und vorübergehend ausübt, § 25 Abs. 1 EuRAG. Zwar bestimmt § 31 Abs. 1 S. 1 EuRAG, dass der dienstleistende europäische Rechtsanwalt einen Zustellungsbevollmächtigten, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, zu benennen hat, sobald er in Verfahren vor Gerichten oder Behörden tätig wird. Zustellungen, die für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt bestimmt sind, sind gem. § 31 Abs. 1 S. 3 EuRAG an den Zustellungsbevollmächtigten zu bewirken. Allerdings steht diese Bestimmung der Wirksamkeit der Zustellung unmittelbar an den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt nicht entgegen. Auch wenn nach § 31 Abs. 1 S. 3 EuRAG Zustellungen an den Zustellungsbevollmächtigten zu bewirken sind, kann diese Regelung nur dann zum Tragen kommen, wenn tatsächlich ein Zustellungsbevollmächtigter benannt ist oder - wie hier nicht - ein Einvernehmensanwalt nach § 28 Abs. 1 EuRAG als Zustellungsbevollmächtigter anzusehen ist. Für den Fall, dass nicht an einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zugestellt werden kann, sieht § 31 Abs. 2, 2. HS EuRAG vor, dass die Zustellung durch Aufgabe zur Post nach § 184 ZPO bewirkt werden kann. Bereits der Gesetzeswortlaut belegt, dass diese Art der Zustellung nur eine Möglichkeit ist, die aber nicht zur Annahme der Unwirksamkeit anderer Zustellungsarten zwingt. Auch wenn in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass für den Fall des fehlenden Zustellungsbevollmächtigten die Zustellung unmittelbar an den Mandanten zu erfolgen habe (vgl. Henssler/Prütting-Kilian a.a.O. Rn. 4; KK/Kurz OWiG 5. Aufl. § 60 Rn. 13), kann dies nach Auffassung des Senats nicht zur Unwirksamkeit einer Zustellung führen, die unmittelbar an den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt im Ausland - hier mittels Einschreiben und Rückschein - erfolgt ist. Dem widerspricht vorliegend auch Sinn und Zweck des § 31 EuRAG nicht, der zeitaufwändige Auslandszustellungen vermeiden will (vgl. Henssler/Prütting-Kilian BRAO 5. Aufl. § 31 EuRAG Rn. 2; Feuerich/Weyland/Schwärzer EuRAG 9. Aufl. § 31 Rn. 1). Die hier vorgenommene Zustellung mittels Einschreiben/Rückschein führt zu keiner merkbaren Verfahrensverzögerung. Ungeachtet der vereinfachten Zustellungsmöglichkeit nach § 31 Abs. 2, 2. HS EuRAG erweisen sich daher im Ergebnis die vorliegend erfolgten Zustellungen mittels Einschreiben/ Rückschein als wirksam (vgl. Traut/Cunningham StraFo 2017, 222, 225; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 37 Rn. 20, 25b).

2. Die Rechtsbeschwerde erweist sich allerdings als unzulässig, weil sie unter Verstoß gegen § 345 Abs. 2 StPO i.Vm. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG nicht in einer von einem Verteidiger oder einem im Geltungsbereich der StPO zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts begründet worden ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 15.12.2017 - 3 Ss OWi 1702/17 bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 345 Rn. 12 m.w.N.). Der hier tätige Verteidiger mit Kanzleisitz in Österreich erfüllt diese Voraussetzung nicht und er hat auch entgegen der gesetzlichen Regelung keinen sog. Einvernehmensanwalt eingeschaltet.

a) Ein europäischer Rechtsanwalt darf vorübergehend in Deutschland Tätigkeiten eines Rechtsanwalts ausüben, § 25 Abs. 1 EuRAG. Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat im Zusammenhang mit der Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege grundsätzlich die Stellung eines (deutschen) Rechtsanwalts, § 27 Abs. 1 Satz 1 EuRAG.

Allerdings darf der dienstleistende europäische Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten, in denen der Mandant sich nicht selbst verteidigen kann, als Verteidiger eines Mandanten nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt (Einvernehmensanwalt) handeln, § 28 Abs. 1 EuRAG. Damit ist nicht nur der Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne von § 140 StPO gemeint. Vielmehr wird hiervon auch die Begründung der Rechtsbeschwerde erfasst (vgl. LR/Franke StPO 26. Aufl. § 345 Rn. 19; OLG Bamberg a.a.O.). Der Einvernehmensanwalt muss zur Vertretung oder Verteidigung bei dem Gericht befugt sein (§ 28 Abs. 2 Satz 1 EuRAG).

Auch wenn nach § 28 EuRAG die Gestaltung des Verfahrens dem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt obliegt (vgl. Henssler/Prütting BRAO 5. Aufl. § 28 EuRAG Rn. 4), so ist es Aufgabe des Einvernehmensanwalts gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 EuRAG, gegenüber dem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt darauf hinzuwirken, dass dieser bei der Verteidigung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachtet. Die Gesetzesbestimmung lässt keine Ausnahmen zu. Dementsprechend muss auch ein der deutschen Sprache mächtiger und im deutschen Verfahrensrecht sachkundiger österreichischer Rechtsanwalt zwingend im Einvernehmen mit einem deutschen Rechtsanwalt bei der Fertigung der Rechtsbeschwerdebegründung handeln. Da Rechtsanwalt M vorliegend das Einvernehmen eines deutschen Rechtsanwaltes weder behauptet noch gem. § 29 Abs. 1 EuRAG dieses Einvernehmen schriftlich gegenüber dem Gericht nachgewiesen hat, liegt keine formgerechte Begründung der Rechtsbeschwerde gem. § 345 Abs. 2 StPO i.Vm. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 29 Abs. 3 EuRAG vor.

Wie § 28 Abs. 2 Satz 2 EuRAG klarstellt, hat der Einvernehmensanwalt entgegen den Ausführungen in der Gegenerklärung der Verteidigung vom 18.11.2019 nicht die Funktion, nur eine Pro-Forma-Unterschrift zu leisten. Vielmehr hat der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie des Rates vom 22.03.1977 (77/249/EWG) davon Gebrauch gemacht, es einem Rechtsanwalt als Bedingung aufzuerlegen, dass er im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt handeln muss. Der Gesetzgeber hat bei der Änderung des § 4 Abs. 1 des Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetzes (RADG), der der Nachfolgebestimmung des § 28 Abs. 1 EuRAG inhaltlich entspricht, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25.02.1988 (Rs 427/85 = NJW 1988, 887) beachtet, wonach es gegen die vorgenannten Richtlinie verstößt, wenn der dienstleistende europäische Rechtsanwalt dazu verpflichtet wird, im Einvernehmen mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln, selbst wenn nach deutschem Recht kein Anwaltszwang besteht (vgl. BT-Drucksache 11/4793, Begründung zu § 4). Dementsprechend stehen der genannten Regelung auch keine europarechtlichen Bedenken entgegen.

b) Der Betroffene hat eine Genehmigung des Gerichts, Rechtsanwalt M als Verteidiger nach § 138 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG zuzulassen, nicht beantragt. Zudem konnte Rechtsanwalt M gem. § 138 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ohnedies nicht allein zum Verteidiger bestellt werden.

c) Der Senat setzt sich auch nicht in Widerspruch zu den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Köln vom 31.01.2017 (Az. III - 1 RBs 302/16) und vom 14.02.2017 (Az. III - 1 RBs 31/17), da dort ohne nähere Begründung lediglich ausgeführt wird, dass der Verteidiger mit Kanzleisitz in Österreich für eine eingelegte Rechtsbeschwerde postulationsfähig im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 345 Abs. 2 StPO sei. Es lässt sich aber nicht entnehmen, ob es sich nicht um einen im Sinne von § 2 EuRAG niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt handelt. Im Übrigen steht die vorliegende Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH, Beschluss vom 11.07.2013 - III R 31/12 bei juris) und des Bundessozialgerichts (BSG, Beschluss vom 15.06.2010 - B 13 R 172/10 B - bei juris), die bei bestehendem Anwaltszwang das Erfordernis eines Einvernehmensanwaltes bestätigt haben.

3. Es besteht auch kein Anlass, dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. Der Betroffene hat diese nicht beantragt, § 45 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine formgerechte Begründung der Rechtsbeschwerde unverändert nicht vorliegt, § 45 Abs. 2 S. 2, 3 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG.

III.

Der Senat entscheidet durch Beschluss gem. § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.


Einsender: RiBayObLG Dr. G. Gieg, Bamberg

Anmerkung:


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