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Entscheidungen

Gebühren

Pauschgebühr, besonderer Umfang, Verfahrensabschnitt

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 27.04.2020 - III 5 RVGs 19/20

Leitsatz: Wird eine Pauschgebühr für bestimmte Verfahrensabschnitte geltend gemacht, muss dieser für sich betrachtet besonders umfangreich oder schwierig gewesen sein.


Oberlandesgericht Hamm
Beschluss

III-5 RVGs 19/20 OLG Hamm

Strafsache
gegen pp.

wegen gewerbsmäßiger Untreue u.a.,

(hier: Pauschgebühr für den bestellten Verteidiger gemäß § 51 RVC).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts pp. aus Essen vom 04. Dezember 2019 auf Bewilligung einer Pauschgebühr für die Verteidigung des früheren Angeklagten pp. hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27. April 2020 durch den Richter am Landgericht pp. als Einzelrichter gem. §§ 51 Abs. 2 S. 4, 42 Abs. 3 S. 1 RVG nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm
beschlossen:

Dem Antragsteller wird anstelle
a) der gesetzlichen Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV RVG von 160,00 € eine Pauschgebühr in Höhe von 288,00 € (netto),
b) der gesetzlichen Verfahrensgebühr für das Ermittlungsverfahren gem. Nr. 4104 VV RVG von 132,00 € eine Pauschgebühr in Höhe von 232,00 € (netto) und
c) der gesetzlichen Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht gem. Nr. 4106 VV RVG von 132,00 € eine Pauschgebühr in Höhe von 232,00 € (netto),
bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, mit Schriftsatz vom 04. Dezember 2019 für seine im Verfahren erbrachten Tätigkeiten als bestellter Verteidiger des früheren Angeklagten pp. die Bewilligung einer angemessenen Pauschgebühr. Diese beziffert er mit 80 % der Wahlverteidigerhöchstgebühren bezogen auf die Gebührentatbestände 4100 (288 € statt 160 €), 4104 und 4106 (jeweils 232 € statt 132 €) sowie 4108 (384 € statt 220 €) zuzüglich Umsatzsteuer.

Zu dem Antrag des Antragstellers auf Bewilligung einer Pauschgebühr hat die Vertreterin der Staatskasse am 20. Februar 2020 ausführlich und unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung Stellung genommen und dabei den Tätigkeitsumfang des Antragstellers sowie die ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren näher dargelegt. Der Stellungnahme der Gerichtsvorsitzenden vom 17. Januar 2020, mit der ein besonderer Umfang der Sache für den Antragsteller bejaht worden ist, hat sich die Vertreterin der Staatskasse angeschlossen. In der Gesamtschau erachtet die Vertreterin der Staatskasse die Tätigkeit des Antragstellers aufgrund des, durch den Aktenumfang und die Verfahrensdauer von ca. 2 Jahren hervorgerufenen, überdurchschnittlichen Verfahrensumfangs als nicht mehr zumutbar vergütet. Gegen die Bewilligung einer angemessenen Pauschgebühr hat die Vertreterin der Staatskasse vor diesem Hintergrund keine Bedenken erhoben.

Der Antragsteller hat auf die ihm zugeleitete Stellungnahme die Vertreterin der Staatskasse nicht erwidert.

Dem Antragsteller war eine angemessene Pauschgebühr für die Tätigkeiten in dem Verfahren gegen den früheren Angeklagten pp. in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu bewilligen.

Eine Pauschgebühr ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt nach S 51 Abs. 1 RVG zu bewilligen, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Im Anschluss an die Einschätzung der Gerichtsvorsitzenden vom 17. Januar 2020 geht auch der Senat davon aus, dass das Verfahren für ein amtsgerichtliches Verfahren besonders umfangreich war. Besonders umfangreich war vor allem der anwaltlich zu bearbeitende Prozessstoff aufgrund der Vielzahl der dem früheren Angeklagten zur Last gelegten Delikte, die auch nicht alle demselben modus operandi folgten. Die erstinstanzlichen Verfahrensakten umfassten ca. 400 Seiten. Die Staatsanwaltschaft hatte 20 Zeugen benannt. Zwischen dem ersten Auftreten des Antragstellers und der Hauptverhandlung lag ein Zeitraum von ca. einem Jahr und zehn Monaten. Zum Umfang der Sache wird im Übrigen auf die ausführlichen und zutreffenden Darstellungen der Vertreterin der Staatskasse hingewiesen, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt.

Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung erachtet der Senat die beantragte und bewilligte Pauschgebühr in Höhe von 80 % der Wahlverteidigerhöchstgebühren bezogen auf die Gebührentatbestände 4100, 4104 und 4106 für angemessen, aber auch ausreichend. Eine diesen Betrag unterschreitende Pauschgebühr für das Verfahren wäre für den Antragsteller unter Berücksichtigung des Umfangs der Sache nicht zumutbar. Eine noch höhere Pauschgebühr kam hingegen nicht in Betracht. Die Bewilligung der Pauschgebühr soll nach dem Willen des Gesetzgebers einen Ausnahmefall darstellen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Mai 2015, - 1 AR 2/15, Rn. 8 zitiert nach juris; Burhoff in: Gerold/Schmitt, RVG, 24. Auflage 2019, S 51 Rn. 32). Eine-Gleichstellung oder sogar Besserstellung des Pflichtverteidigers im Verhältnis zum Wahlverteidiger ist daher nicht Ziel der Regelung, lediglich außergewöhnliche und unzumutbare Belastungen des Pflichtverteidigers sollen vermieden werden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2013 1— 5 RVGs 43/13).

Eine Pauschgebühr (auch) in Bezug auf die Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG kam dagegen nicht in Betracht. Bezogen auf die Hauptverhandlung lag ein besonderer Umfang des Verfahrens nicht vor. Ein erbrachter zeitlicher Aufwand des Antragstellers, der erheblich über dem Zeitaufwand lag, der in einer „normalen" Sache zu erbringen ist, ist nicht ersichtlich. Wird - wie hier - eine Pauschgebühr für bestimmte Verfahrensabschnitte geltend gemacht, muss dieser für sich betrachtet besonders umfangreich oder schwierig gewesen sein (Burhoff in: Gerold/Schmitt, RVG, 24. Auflage 2019, § 51 Rn. 37; Sommerfeldt in: BeckOK RVG, 47. Ed. 1.3.2020, RVG § 51 Rn. 7). Dies ist bezogen auf die Hauptverhandlung am 03. Dezember 2019 nicht der Fall. Diese dauerte in Anwesenheit des Antragstellers von 09:00 Uhr bis 10:55 Uhr, also knapp zwei Stunden. Vernommen wurde ein Zeuge. Auf die Vernehmung von vier weiteren Zeugen wurde verzichtet. Zwar war der Antragsteller gehalten, sich auf die Vernehmung aller fünf Zeugen im Vorfeld des Termins vorzubereiten, der zu erwartende Gegenstand der Vernehmung der einzelnen Zeugen war jedoch überschaubar. Dementsprechend hat die Vorsitzende die Zeugen zum Termin zwar gestaffelt geladen, die letzten drei Zeugen jedoch gemeinsam zu 10:30 Uhr, mithin eineinhalb Stunden nach geplantem Sitzungsbeginn. Im Übrigen wird ein besonderer Zeitaufwand des Antragstellers bezogen auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung auch nicht vorgetragen.


Einsender: RA P. Strüwe, Essen

Anmerkung:


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